BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 21/15 vom 14. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 14. Oktober 2015 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren we r- den nicht erhoben. Beschwerdewert: bis 4.000 Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit der Rechtsbeschw erde gegen die Verwerfung seiner Berufung. Das Landgericht hat die Berufung des Kl ä- gers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 30. Juni 2014 als u n- zulässig verworfen. Der Wert der Beschwer erreiche 600 1 - 3 - Berufung sei auch nicht nach § 51 1 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die B e- schwer sei entsprechend den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 12. Septem ber 2014 allenfalls auf 500 ä- ger Auskunft, sei der Wert der Beschwer nach seinem Interesse an der Auskunft zu beziffern. Gehe es ihm dabei nicht darum, eine Leistung s- klage vorzubereiten, sondern um die bloße Auskunft, sei für die Wertb e- messung auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abzustellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft verbunden sei. So liege der Fall hier. Dem Kläger gehe es um bloße Auskunftserteilung. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2014 angegeben, dass "er ei n- fach Auskunft haben wolle. Um finanzielle Dinge gehe es ihm nicht" . Hieran ändere auch der erstmalige Vortrag des Klägers n ichts, es sei zwischen ihm und seiner Prozessbevollmächtigten vor Klageeinreichung ausführlich die Erhebung einer Leistungsklage erörtert worden. Dies e r- gebe sich aus de n Akten nicht. Tatsächlich habe der Kläger keine Lei s- tungsklage erhoben. Sein Vorbringe n sei im Übrigen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Auch aus der Berufungsbegründung seien keine U m- stände zu entnehmen, die einen Rec htsmittelstreitwert von mehr als 500 nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vortrage, er habe eine Stufenklage vorbereiten wollen, jedoch aus Kos tengründen zunächst keinen Leistungsantrag gestellt, überzeug e das nicht. Unbeachtlich sei schließlich, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 die Klage erweitert und nunmehr auf zweiter Stufe auf Zahlung k lage. Maßgeblich für die Zulässigke it sei ausschlie ß- lich die Beschwer des ersten Rechtszugs. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be rufungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil er wie die Beschwerde zu Recht rügt nicht ausreichend mit Grü n- den versehen ist. a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgebl i- chen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen la s- sen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 XII ZB 266/13, NJW - RR 2014, 1531 Rn. 7; vom 16. April 2013 VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4). Das Rechtsbeschwerdeg ericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer recht lichen Prüfung in der Lage. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Ber u- fungssumme nicht erreicht ist. Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüft werden, ob das Ber u- 3 4 5 6 - 5 - fungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und z u- treffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat. Wird diesen Anforderung en nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Berufungsentscheidung nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 aaO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, we nn sich der maßgebliche Sachve r- halt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH aaO Rn. 5). b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Der angefochtene Beschluss enthält keinerlei Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der von den Parteien erstinstan z- lich gestellten Anträge. Ebenso wird nicht mitgeteilt, mit welchen Antr ä- gen sich der Kläger im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wen det. Auch eine zumindest teilweise Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil fehlt. Zwar wird in dem angefochtenen B e- schluss mehrfach auf den Hinweis beschluss des Berufungsgerichts vom 12. September 2014 verwiesen. Auch dieser enthält indessen keine Sachv erhaltsdarstellung. In ihm wird lediglich mitgeteilt, der Kläger ve r- lange allein Auskunft über sämtliche Verfügungen, die der Beklagte in Bankvollmacht der Erblasserin getätigt habe , und darüber, welche Schmuckstücke aus dem Nachlass der Beklagte in Besitz genommen und weiter an seine Tochter übergeben habe . Was der Kläger im Einzelnen in erster Instanz und nach der Abweisung seiner Klage im Berufung s- rechtszug beantragt hat, lässt sich indessen auch diesem Beschluss nicht entnehmen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin nicht die für 7 - 6 - eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Fes t- ste l lungen. 3. Nach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den vom Kläger im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Erwägungen zur Zulässigkeit der Berufung zu befassen. a) Da bei wird es insbesondere die in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum Wert des B e- schwerdegegenstands in Auskunftsverfahren zu beachten haben. Hie r- nach richtet sich die Beschwer des Klägers nach Abweisung seiner Au s- kunftsklage entsprechend § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Soweit die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt d er Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Lei s- tungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenn t- nisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsa n- spruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Okto - ber 2011 XII ZB 127/11, NJW - RR 2012, 130 Rn. 13 - 15; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Wird demgegenüber der Beklagte zu einer Auskunft verurteilt, so ist für die Bemessung des Werts des B e- schwerdegegenstands sein Interesse maß geblich, die Auskunft nicht e r- teilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfo r- dert (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; vom 9. Novembe r 2011 IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10. März 2010 IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6). 8 9 - 7 - b) Hiervon abweichend will das Berufungsgericht in den Fällen, in denen es dem Kläger um die bloße Auskunft geht, nicht dagegen um die Vorbereitung ei ner Leistungsklage, für die Wertbemessung allein auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abstellen, der mit der Erteilung der ve r- langten Auskunft verbunden ist (so auch OLG Köln OLGR 2009, 680 , 681 ; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 192; Zöller aaO; Schneider/Herg et, Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 4467). Ob dieser Auffassung in den Fällen einer rei nen Auskunftsklage gefolgt werden kann, erscheint zwe i- felhaft. Für die Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen Klägers kann grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten, der für den Beklagten mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, keine Rolle spi e- len. Vielmehr l i egt es nahe, dass auch in diesen Fällen unter Anwendung von § 3 ZPO das maßgebliche Interesse zu schätzen ist. So hat der Kl ä- ger selbst in sein er Klageschrift den Wert der Auskunftsklage mit 4.000 angegeben, den auch das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde g e legt hat. Diese Frage muss hier jedoch nicht abschließend entschi e- den werden. Das Berufungsgericht hat sich, wie seine weiteren Ausfü h- rungen zeigen, selbst nicht an dem von ihm aufgestellten Maßstab orie n- tiert. In seiner weiteren Begründung geht es auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden wäre, nicht weiter ein, sondern stellt allein darauf a b, dem Kläger sei es um e i- ne reine Auskunftsklage ohne Vorbereitung einer Leistungsklage gega n- gen. Welcher konkrete Aufwand mit der begehrten Auskunftserteilung verbunden wäre, wird demgegenüber nicht dargelegt. Das Berufungsgericht wird sich im Rahme n seiner neuen En t- scheidung insbesondere mit dem vom Kläger bereits in seinem Schrif t- satz vom 29. September 2014 sowie in der Rechtsbeschwerdebegrü n- dung gehaltenen beweisbewehrten Vortrag zu befassen haben, die Au s- 10 11 - 8 - kunftsklage sei zunächst nur aus Kostenges ichtspunkten statt der St u- fenklage erhoben worden, es sei jedoch von Anfang an beabsichtigt g e- wesen, im Falle der erteilten Auskunft mögliche Rückzahlungsansprüche auch durchzusetzen. Dieser Vortrag des Klägers kann jedenfalls nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO un berücksichtigt bleiben , da es auf Ausführu n- gen des Klägers zur Darlegung der Beschwer durch ein erstinstanzli ches Urteil zwingend erst im Rechtsmittelverfahren ankommen kann. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karcz ewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Ahaus, Entscheidung vom 30.06.2014 - 16 C 177/13 - LG Münster, Entscheidung vom 25.03.2015 - 6 S 71/14 -
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