BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 21/15 vom 20 . April 2015 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2015 durch die Vor - sitzende Richterin Dr. Stresemann, d en Richter Dr. Czub, die Richterin nen Dr. Brückne r und Weinland und den Richter Dr. K azele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer de s Landgerichts München I vom 9. September 2013 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, als seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 22. Juli 2013 und 27. August 2013 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 22. Juli 2013, auch soweit die Haft über den 12. August 2013 hinaus angeordnet war, und durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27. August 2013 in seinen Rechten verletzt worden ist. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden zu 7/11 der Landeshauptstadt München auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: 1. Die Rec htsbeschwerde ist sta tthaft, soweit d ie Beschwerdeentscheidung die Beschl ü ss e des Amtsgerichts vom 22. Juli 2013 und 27. August 2013 betrifft. Sie ist auch im Übrigen zulässig und in dem Umfang begründet , wie nicht schon das Beschwerdegericht (für den Zeit raum 1 - 3 - vom 22. Juli bis zum 12. August 2013) die Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten festgestellt hat. Der Betroffene ist - unabhängig da von , dass d ie zuständige Staatsanwaltschaft erst am 13. August 2013 ihr Einvernehmen mit der Abschiebung des Bet roffenen in die Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hat - durch die Anordnung der Abschiebungshaft bereits deswegen in seinen Rechten verletzt worden , weil bei Erlass der Haftanordnung abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugs anstalt München - Stadelheim und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 23 0 Rn. 7 bis 10). Dies gilt gleichermaßen für den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. August 2013 über die Verlängerung der Abschiebungshaft. 2. Unstatthaft ist die Rechtsbeschwerde dagegen, soweit sie gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Besch luss des Amtsgerichts vom 14. August 2013 über die erste Haftverlängerung gerichtet ist . D ies er Beschluss ist nach dem für die Entscheidung über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebenden Inhalt (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/ 13, juris Rn. 7) eindeutig als einstweilige Anordnung der Frei - heitsentziehung nach § 427 FamFG ergangen und damit gemäß nach § 70 Abs. 4 FamFG einer Nachp rüfung in einem Rechtsbeschwerde verfahren ent zogen ( vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 7). 2 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.08.2013 - 872 XIV B 237/13 - LG München I, Entscheidung vom 09.09.2013 - 13 T 17916/13, 13 T 19083/13 und 13 T 19563/13 - 3
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