ECLI:DE:BGH:2016:130916BVIZB21.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 21 /1 5 vom 13. September 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Brüssel - I - VO Art. 27, 30 a) Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidu n- gen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO aF) definiert ei n heitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 Eu G- VVO aF als ang e rufen gilt. b) Art. 30 EuGVVO aF lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF die Vo r- nahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfa h renseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schrifts tücks beim Beklagten - gen ü- gen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzuste l- len, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängi g- keit herbe i geführt wird. c) Zu den Maßnahmen, die der in Deuts chland Klagende gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF zu treffen hat, um die Zustellung der Klage zu bewirken, gehört die Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten. d) Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Bekla g ten nicht mitgeteilt hat, das Gericht um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestel l- ten Vertreter des Beklagten, so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF nur dann, wenn er den richtigen Vertrete r, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvol l- macht hat. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 20 1 6 durch den Vorsitzen den Richter Galke, d e n Richter Wellner, die Richterin nen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklag ten zu 1 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Jan u- ar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird au f 3 0. 000 . 000 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass mit Schreiben der Beklagten vom 10. und 28. Februar 2012 geltend gemachte Schadensersatzansprüche in Höhe von 194.900.000 USD nicht bestehen. Die Klägerin ist eine H o ldinggesellsc haft m it Sitz in Deutschland und hält Beteil i gungen an zwei bekannten deutschen Automobil unternehmen . Die B e- klag te zu 1 ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz auf den Cayman - Inseln . Sie hat ihren Firmensitz ( " registered office " ) bei der Maples Corporate Services L imi t e d. Deren vollständige Adresse lautet: 1 2 - 3 - Maples Corporate Services L imited PO Box 309, Ugland House South Church Street George Town Grand Cayman KY 1 - 1104 Cayman Islands . Die Beklagte zu 2 ist eine Personengesellschaft nach britischem Recht , die ihren S itz in London hat. M it S chreiben vom 10. Februar 2012 zeig t en die Rechtsanwälte A. LLP, London, an, dass sie von den Beklag t en mit der Ge l- tendmachung von Schadensersatza nsprüchen beauftragt worden seien . In dem Schre i ben heißt es unter and e rem : " Wir vertr e ten P . ( " P . " ) und P . (Master) Fund Ltd. (der " Fonds " ) . Wir sind von unseren Mandanten zu Rate gezogen worden im Zusammenhang mit äußerst erheblichen Verlu s ten , die diesen infolge des Ei n gangs von Short - Positionen in A ktien der Volkswagen AG ( " VW " ) in den Jahren 2007 und 2008 entstanden sind Mit diesem Schreiben möcht e n wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass P . - und/oder der Fonds beabsichtigen, vor dem High Court of Engl a n d and W a , und zwar im Hinblick auf Verluste, die aufgrund unrichtiger Angaben hin s ichtlich des Umfangs Ihrer Handelsaktivitäten mit VW - Aktien und Ihrer diesbezüglichen A b- sichten entstanden sind , die im Zeitraum vom 16. November 2006 bis zum 25. Oktober 2008 durch Sie und durch von Ihnen angewiesene oder beauftragte Personen gegenüber unse ren M andanten gemacht wurden. " Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilte n die Rechtsanw ä lt e A. der Klägeri n u.a. mit: 3 4 - 4 - " Wir sind nunmehr von P . (Master) Fund Ltd. ( " P . Fund " ) mandatiert worden, vor dem Handelsgericht des High Court of Engl a nd and W a les ein Verfahren gegen Porsche Automobil Holding SE ( " Porsche " ) einzule i- ten. Bei die sem Schreiben handelt es sich um ein Schreiben vor Geltendm a- chung eines Anspruchs (l etter before claim) nach Maßgabe der Practice Dire c- tion on Pre - Action Conduct Zusammengefasst stellt sich der Fall unseres Mandanten wie folgt dar: Herr G. gab zwischen D e zember 2007 und Oktober 2008 dreimal gegen über P . Capital (im N amen des von dieser verwalteten Fonds P . Fund) an, dass Porsche nicht beabsichtige, wesentlich mehr als 51 % der Stammaktien ( " VW - Stammaktien " ) der Volkswagen AG ( " VW " ) zu erwerben Tatsächlich aber baute P o r sche heimlich eine Beteiligung von ca. 75 % der VW - Stammaktien auf Die unrichtigen Angaben waren au s folge n den Gründen argli s tig Infolge der unrichtigen Angaben durch Porsche und der daraufhin erfolg ten T ransakti onen entstand P . Fund bei der Glattstellung seiner Short - Positionen ein Verlust von 194,9 Mio. US - Dollar " Die Klage ging am 7. Juni 2012 beim L andgericht Stuttgart ein. In der Klageschrift ist die B e klagte zu 1 wie folgt bezeichnet : P . (Master) Fund Limited vertreten durch ihre Geschäftsführung c/o Ma ples Corporate Services Limited PO Box 309, Ugland House Sou th Church Street Cayman Islands. Am 11. Juni 2012 zahlte ein Mitarbeiter der Klägerin den Gerichtskoste n- vor schuss bei Gericht ei n . Am 2. Juli 2012 ordnete das Landgericht das schrif t- liche Vo r verfahren an. Am 21. August 2012 wurde d ie se Verfügung samt A b- 5 6 - 5 - schrift der Klage nebst Anlagen in Übersetzung u nd Original der Post mit der in der Kla geschrift g enann t en A dresse der Beklagten zu 1 und des vom Landg e- richt beig efügten Z u s atzes " USA " zum Zwecke der Zustellung per Einschre i ben mit Rücks chein übergeben. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wurde der Post am selben Tag zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein mit zutreffe nder Adressangabe ausgehändigt . Auf die in der Klageschrift entha l- tene Anregung der Klägerin wurde die Klage außer dem der Post zum Zwecke der Zustellung an die Rechtsanwälte A. mittels internationale n Rückschein s übergeben . Mit am 4 . S e p tember 2012 bei m L andgericht Stuttgart eingegangene m Schreiben teilten die Rechtsanwälte A. mit, dass die Klageschrift am 29. August 2012 bei ih nen einge gangen sei, sie jedoch nicht zustellungs bevollmächtigt se i- en . Die Zu s tellung an die Be k lagte zu 1 selbst schlug fehl. De r Verbleib der Sendung konnte nicht ermittelt werden. Mit Verfügung vom 13. No vember 2012 wies das Land g ericht die Klägerin darauf hin , dass s ie den gesetzlichen Vertr e- ter der Beklagten zu 1 nicht an ge geben habe . Mit Schriftsatz vom 19. Nove m- ber 2012 beant ragte die Klägerin, die Klage an die Bek l agte zu 1 un t er folge n- der Anschrift zuzustellen: P . (Master) Fund Limited c/o Ma ples Corporate Services Limited PO Box 309, Ugland House South Chu r ch Street Georgetown Grand Cayma n Cayman Islands . Am 26. November 2012 übergab die Geschäftsstelle die Klageschrift der Post zum Zwecke der Z ustellung. Die Empfänger anschrift auf dem vom L an d- 7 8 - 6 - gericht vorbereiteten Rückschein enthielt allerdings versehentlich nicht die A n- gabe " Georgetown, Grand Cayman " . Die Sendun g wurde am 3. Dezember 2012 von dem Postamt Flughafen der Cayman - Inseln mit dem Hinweis " inco m- plete address " zurückgesandt und ging am 14. Januar 2013 wieder beim L an d- gericht Stuttgart ein. Mit S chriftsatz vom 14. Januar 2013 regte die Klägerin die Z ustell ung der Klage an die Beklagte zu 1 unter nachfolgender Anschrift an : P . (Master) Fund Limited c/o Maples Fiduciary Services Ugland House South Chur ch Street Georgetown Grand Cayman KY1 - 1104 Cayman Islands . No ch bevor eine erneute Z ustellung vera nl a sst w o rde n war , beantragte n die Prozessbevollm ä chtigten der Bek l agten zu 1 Akteneinsicht. M it Em p fang s- bekenntnis vom 25. Janu a r 2013 bestätigten sie die Z u s tellung der Klage nebst Anlagen sowie der Verfügung vom 2. Juli 2 0 12 über die Anordnung des schri f t- lichen Vorverfahrens. Die Beklagte zu 2 bestätigte durch ihren P rozessbevol l- mächtigten, dass ihr die Klage am 29. August 2012 zugestellt worden sei . Am 18. Juni 2012 reichte die Beklagte zu 1 beim High Court of Justice in London eine Klage gegen die K lägerin auf Zahlung von Schadensersatz in H ö- he von 194.900.000 US - Dollar ein . Gegenstand der Klage sind die mit Schre i- ben vom 28. Februar 2012 geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Im Klageformblatt sind die Rechtsanwälte A. als " claimant´s solicitor´ s firm " b e- nannt . Die Klage wurde der Klägerin am 26. November 2012 zugestellt. 9 10 - 7 - Die Parteien streiten über die Frage, welches Gericht das zuerst anger u- fene Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 200 0 über die gerichtliche Zuständigkeit und die A n- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( nachfolgend : EuGVVO aF) ist und das Verfahren auszusetzen hat. Das Landgericht hat den A ussetzungsantrag der Beklagten zu 1 zurüc k- gewiesen. D ie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 hatte keinen Erfolg . Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen R echtsb e- schwer d e verfolgt die Beklagte zu 1 ihr en Aussetzungsantrag weiter. I I. Das Beschwerdegericht , dessen Be schluss in IPRax 2015, 430, verö f- fentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Landg e- richt Stuttgart gelte nach Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als das zuerst angerufene Gericht i m S inne von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF . Durch die Einreichung i hrer negativen Feststellungsklage habe die Klägerin die Voraussetzungen für das " Angerufensein " erfüllt . D ie ihr damit zukommende Priorität habe sie nicht dadurch verloren, dass sie in der Folge ihren Obliegenheiten nicht nachg e- kommen wäre. Weder habe die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss versp ä- tet eingezahlt noch h abe die fehlende Angabe der gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1 in der Klagesc hrift d e r Zustellung der Klage entgegengesta n- den . Die Klägerin habe es nicht zu vertreten, dass d ie Klage de r Beklagte n zu 1 auf den Cayman - Inseln nicht zugestellt worden sei . W egen der örtlichen Geg e- benheiten auf den Cayman - Inseln sei die Angabe einer Postbox ( " P.O. Box " ) nicht zu be a nstanden. Glei ches gelte für die Wahl de r Zustellung durch Aufgabe zur Post mi t internationalem Rückschein. Außerdem könne eine Obliegenheit s- 11 12 13 - 8 - verletzung nicht darin gesehen werden, dass es die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung unterlassen habe, vollständige Angaben zur ladungsfähigen Anschrift der Beklagten zu 1 im H inblick auf den Zustellungsort - die Stadt " George Town " sowie die Insel " Grand Cayman " - und die Postleitzahl zu m a- chen. Denn für die kaimanesische P ostverwaltung sei en eine Identifizierung der Empfängerin und eine Zustellung der Klage bereits beim ersten Zustell ungsve r- such möglich gewesen. Hiervon habe die Klägerin auch ausgehen dürfen. A n- gesichts der Adressierungsempfehlung von DHL und der erst am 8. August 2006 beschlossenen Einführung von Postleitzahlen auf den Cayman - Inseln sei der Klägerin insoweit keine Obl iegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Klägerin könne schließlich auch kein Versäumnis bei der Ermittlung der Anschrift der Beklagten zu 1 zur Last gelegt werden, da sie sich aus einer ser i ösen Quelle über die Anschrift der Beklagten zu 1 informiert habe. Unabhängig hiervon sei die auf Anregung der Klägerin erfolgte Zuste l- lung der Klageschrift an die Beklagte zu 1 durch Übermittlung an die Rechtsa n- w ä lt e A. mittels internationalen Rückscheins nach § 1068 Abs. 1 ZPO zulässig und wirksam gewesen. Einer wirks amen Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mitgliedstaa ten ( Zustellung vo n Schriftst ü- cken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EU L 324 S. 74; nachfolgend: EuZustVO) stehe es nicht entgegen, dass die Zustellung nicht an die Partei persönlich, sondern an deren Zustellbevollmäc h- tigten im EU - Ausland erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 29. August 2012 sei die Rechtsanwaltsgesellschaft A. nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht empfangsbevollmächtigt gewesen . Zumindest aber müsse sich die Beklagte zu 1 in entsprechender Anwendung der Grund - sätze der Duldungsvollmacht das Handeln der Rechtsanwaltsgesellschaft A. 1 4 - 9 - zurechnen lassen , da diese mit Kenntnis der Beklagten zu 1 vorprozessual Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht habe . Diese Frage sei nach deu tschem Recht zu beurteilen. D ie Priorität der negativen Feststellungsklage der Klägerin sei schließlich deshalb zu bejahen , weil die Zustellung der Klage an d ie Beklagte zu 2 Wi r k ung auch gegenüber der B eklagten zu 1 entfalte . Zwar müsse sich die Beklag te zu 1 die Ken n tnis der Beklagten zu 2 nicht nach § 189 ZPO zurechnen lassen. Dies folge schon daraus, dass e i ne Personenidentität des gesch ä ftsführende n O r- gans der Beklagten zu 1 und 2 nicht bewiesen sei. Da die Art. 27 ff. EuGVV O aF je doch das Ziel ver f o lgte n, einander widersprechende Entsch e i dungen zu ver m eiden, löse die rechtzeitige Zustellung an einen vo n zwei Beklagten die Priorität swirkung auch für eine schu ldhaft verspätete Zuste llung an den and e r en Bekla g ten aus. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass zwei B e klagte, bei denen gegenüber einem der Be k lagten aufgrund von Vers äumn i s sen des Klä g ers eine verspätete Z u stellun g erfolgt sei , im Gegenzug gemeinsam den Kläger des Ausgan g sverfahrens verklagten. Gleiches müsse auch dann ge l ten, wenn nur einer der Beklagten - und sei es derjenige, an den aufgrund von Versäumnis sen verspä t e t zugestellt wor d en sei - Klage erhebe. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sac he Erfolg . Mit der Begründung des Beschwer degerichts ka nn von eine r Aussetzung des Ve r- fahrens gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF nicht abgesehen werden . 15 16 - 10 - 1. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF bestimmt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst ang e- rufenen Gerichts feststeht. Sobald dies der Fall ist, erklärt sich das später ang e- rufene Gericht gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO aF zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, begrü n- den d ie se Bestimmungen eine allgemeine Rechtshängigkeitssperre zugunsten des zuerst angerufenen G erichts , die grundsätzlich auch durch eine negative Feststellungsklage ausgelöst werden kann mit der Folge, dass dieser der Vo r- rang gegenüber einer nachfolgenden , auf derselben Grundlage beruhenden Lei stungsklage zukommt ( vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, C - 406/92, Slg 1994, I - 5439 Rn. 4 0 ff. - Tatry sowie BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759, jeweils zur Vorgängerbestimmung in Art. 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und d ie Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( nachfolgend: EuGVÜ ) ; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 12 , 2 3 ff. ; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivi l- verfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 33 ; Thole, IPRax 2015, 406 ). 2. Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF im Streitfall sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet ist. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen (EuGVVO nF, ABl. EU L 351 S. 1 ) ist noch nicht anwendbar; er g i lt ge mäß Art. 81 Satz 2, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF erst für Klagen, die ab dem 10. J a- nuar 2015 erho ben wo rden sind . 17 18 - 11 - Der Anwendbarkeit des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF steht auch nicht en t- gegen, dass die Beklagte zu 1 ihren Si tz auf den Cayman - Inseln hat. Zwar g e- hören d ie Cayman - Inseln zu den im Anhang II des Vertrags über die Arbeit s- weise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV das im Vie r- t en Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 AEUV) festgelegte besondere Assoz i- ierungssystem gilt . Sie fallen damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwe n- dungsbereich der Verträge über die Europäische Union (EUV) und über die A r- beitsweise der Europäischen Union (AEUV) heraus . D ie allgemeinen Vertrag s- bestimmungen und das sonstige Primär - und Sekundärrecht der Union sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C - 300/04, Slg. 2006, I - 8055 Rn. 46 - Eman und Sevinger; vom 21. September 1999 - C - 106/97, Slg. 1999, I - 5983 Rn. 42 - DADI und Douane - Agenten; Schmale n- bach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl . , Art. 198 Rn. 5, Art. 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, EUV/AEUV, 2. Aufl . , Art. 355 Rn. 5 f.). Eine solche Verweisung enthält die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen nicht. Sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete. Anders als andere Bestimmungen der Verordnung erwähnt Art. 27 EuGVVO aF den (Wohn - )Sitz der Parteien des Rechtsstreits aber nicht. Er ve r- langt ledigl ich - was im Streitfall zu bejahen ist - eine Identität der Parteien und des Verfahrensgegenstands der bei den Gerichten verschiedener Mitgliedsta a- ten anhängigen Rechtsstreitigkeiten ; weitere Voraussetzungen stellt die B e- stimmung nicht auf (EuGH, Urteil vo m 22. Oktober 2015 - C - 523/14, Celex - Nr. 62014CJ0523 Rn. 40 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terra s- sements). In Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel, Parallelverfahren vor Geric h- 19 20 - 12 - ten verschiedener Mitglied staaten und daraus möglicherweise result ierende miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern, ist die Bestimmung weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C - 523/14, aaO Rn. 39 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements). Sie erfasst de s- halb grundsätzlich alle Fä lle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Mi t- glied staaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - C - 351/89, Slg . 1991, I - 3317 Rn. 16 - Overseas Union Insurance Limited u.a. zur Vorgängerbestimmung in Art. 21 EuGVÜ ; Geimer in Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 14 mwN ; Thole, IPRax 2015, 406). 3. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurte i- lung des Beschwerdegerichts, das Landgericht Stuttgart gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als das zuerst angerufene Gericht i.S.d. Art. 27 Abs. 1 Eu G- VVO aF. a ) Art. 30 EuGVVO definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO aF als angeruf en gilt (EuG H, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C - 523/14, Celex - Nr. 62014CJ0523 Rn. 57 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terra s- sements ; Beschluss vom 16. Juli 2015 - C - 507/14, Celex - Nr. 62014C B 0507 Rn. 30, 32) . Dies ist entweder de r Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, voraus gesetzt der Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obli e- genden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an d en B e- klagten zu bewirken (Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF ) , oder - wenn die Zustellung wie in den romanischen Rechtsordnungen an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstü cks bei Gericht zu bewirken ist - de r Zeitpunkt, zu dem die für die Z u- stellung verantwortli che Stelle das Schriftstück erhalten hat, voraus gesetzt der 21 22 - 13 - Kläger hat es in der Folge nicht ver säumt , die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen (Art. 30 Nr. 2 EuGVVO aF ) . Die Vorschrift brin gt damit d i e divergi erend en mitgliedstaatlichen Regelu n- gen zur Prozess einleitung in Einklang . Sie lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einre i- chung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zust ellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat , um sicherzustellen, dass auch de r zweite Verfa h- rensschritt bewirk t und die endgültige Rechtshängigkeit ( " saisine définitive " ) herbeigeführt wi rd ( vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C - 507/14, aaO Rn. 3 1 : " deux étapes procédurales que sont la notification ou la signification " , Rn. 32: " est déterminée, selon le système procédural co n- " , Rn. 37: " non pas la réalisation de deux conditions " ; Urteil vom 22. Oktober 2015 - C - 523/14, aaO Rn. 59 : " ssen companies did not omit to take the measures which they were, again under the applicable n a- tional law, obliged to take to ensure that the document lodged should thereafter be served on the defendants " ; Begründung des Kommissionsentwurfs, KOM (1999) 348 endg . , S. 22 = BR - Drucks. 534/99, S. 21; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 1 ff. ; Geimer in Geimer/Schütze, Europä i- sches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4 ff. , 12 ). Ob das Schriftstück in der Folge auch zugestell t (Nr. 1) bzw. bei Gericht eingereicht wird ( Nr. 2) , ist dagegen unerheblich. Die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF setzt nicht voraus , dass beide Maßnahmen kumulativ bewirkt wo r- - 14 - den sind ( vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C - 507/14, aaO Rn. 32 , 37; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4; Geimer in Ge i- mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 4; Art. 16 EuEheVO Rn. 7 f.; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia - VO Rn. 5; Thole, IPRax 2015, 406, 408 ). W elche Alternative des Art. 30 EuG VV O aF einschlägig ist , d.h. in we l- cher Reihenfolge die Einreichung bei Gericht und die Zustellung an den Bekla g- ten zu erfolgen hat , ist nach der lex fori zu beurteilen . G leiches gilt für die Fr a- ge n , welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind und ob der Kläger alles Erfo r- derliche getan hat , um die Zustellung an den Beklagten zu bewirken bzw. das Schriftstück bei Gericht einzureichen ( vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C - 523/14, aaO Rn. 5 7 f f.; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 Eu G- VVO Rn. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 8 ff.; Försterling in Geimer/Schütze, Inter nation a- ler Rechtsverkehr, Art. 30 VO (EG) 44/2001 Rn. 4 , 6 (Stand: Januar 2005) ; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 32 Brüs sel Ia - VO Rn. 7 ) . Letzt e- res ist zu verneinen, wenn eine dem Kläger zu zurechne nde Nachlässigkeit g e- geben ist ( " négligence im putable au demandeur " , vgl. EuG H, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C - 507/14, aaO Rn. 39 zu dem Art. 30 EuGVVO aF im Wesentl i- chen entsprechenden Art. 16 EuEheVO ). b ) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des B e- schwerdegerichts durchgreifen den rechtlichen Bedenken, das Landgericht Stuttgart gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als am 11. Juni 2012 anger u- fen, so dass der im vorliegenden Verfahren erhobenen negativen Festste l- lungsklage gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF der Vorrang vor der erst am 18. Juni 2012 bei dem High Court in London eingereichten Leistungsklage der 23 24 - 15 - Beklagten zu 1 zukomme. Zwar hat die Klägerin ihre Klage am 7. Juni 2012 bei dem Landgericht Stuttgart eingereicht. Die bisherigen Feststellungen rechtfert i- gen aber nicht die Beurt eilung, die Klägerin habe die ihr nach deutschem Recht obliegenden Maßnahmen vollständig ergriffen, um die Zustellung de r Klage an die Beklagte zu 1 zu bewirken. aa ) Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klägerin den für d ie Zustellung der Klage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13; vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 1 9; jeweils mwN) . Hie r- gegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht. bb ) D ie Klägerin hat es aber jedenfalls bis zum 14. Januar 2013 ve r- säumt, dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 mitz u- teilen . ( 1 ) Nach der gefestigten Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Kläger in der Klageschrift eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten anz u- geben , weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich ist (Senatsurtei le vom 31. O k- tober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, VersR 2015, 582 Rn. 14; BGH, Urteil e vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332 ; vom 8. Juni 19 8 8 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154, 1156; vom 4. März 201 1 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 11; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW - RR 2009, 1009 Rn. 11 ; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 13 ). Er muss d ie Anschrift des Beklagten richtig und vollständig mitteile n (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363; BGH, Urteil e vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 25 26 27 - 16 - 284 Rn. 16; vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 , NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154, 1155 f.). Dies gilt auch für eine im Ausland zuzustellende Klage ( vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388 , 390 f. ; vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831). (2 ) Die nach diesen Grundsätzen erforderliche Angabe einer zutreffe n- den und vollständigen Ansch rift des Beklagten gehört zu den Maßnahmen, die dem in Deutschland Klagenden gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF obliegen , um die Zustellung der Klage zu bewirken (vgl. Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia - VO Rn. 7; Geimer in Geimer/Schütze , Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 14; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 4; Nieroba, Die europäische Rechtshängigkeit nach der EuGVVO (Ver ordnung (EG) Nr. 44/2001) an der Schnittstelle zum n a- tionalen Zivilprozessrecht, 2006, S. 74 ; ebenso zu dem im Wesentlichen gleic h- lautenden Art. 16 EuEheVO: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 16 EuEheVO Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 16 EuEheVO Rn. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 16 VO (EG) Nr. 2201/2003 Rn. 7; PG/Völker/Dimmler, ZPO, 8. Aufl., Art. 16 Brüssel IIa - VO Rn. 2; Dilger in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 16 VO (EG) 2201/2003 Rn. 6 (Stand: Juli 2013); zu Art. 9 EuUntVO Rauscher/Andr a e, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 9 EG - UntVO Rn. 4; Reuß in Geimer/Schütze, Inte r- nationaler Rechtsverkehr, Art. 9 VO Nr. 4/2009 Rn. 5 (Stand: Oktober 2011); zu Art. 14 EuErbVO Jäger i n Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 14 Europäische Erbrechtsverordnung 2012 Rn. 15 (Stand: Juni 2015) ). D ies e r Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger die erforderlichen A n- gabe n nach deutschem Recht nicht erst " in der Folge " der Einreichung der Kl a- ge (vgl. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF) , sondern bereits in der Klageschrift und d a- 28 - 17 - mit bei Einreichung der Klage machen muss (vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Jul i 2015 - C - 507/14, aaO Rn. 39: " é- fendeur " ; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 32 EuGVVO nF Rn. 1; Schuster, RIW 2015, 798, 800; Thole, IPRax 2015, 406, 407) . Denn erfüllt der Kläger die ihn bereits mit der Kl ageeinreichung treffenden Obliegenheiten nicht, so obliegt ihm deren Befolgung weiterhin, also auch in der Folge der Klageei n- reichung. (3 ) Die Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Bezug auf die A n- schrift der Beklagte n zu 1 war en unzureichend, wei l sie weder de n Besti m- mungsort noch die konkrete Insel noch die Postleitzahl enthielten (ebenso Schuster, RIW 2015, 798, 802; vgl. auch Thole, IPRax 2015, 406, 408). (a ) Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll durch Einschreiben mit Rüc k- schein zugestellt wer den, wenn Schriftstücke aufgrund völkerrechtlicher Verei n- barungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Diese Möglic h- keit ist im Verhältnis zu den Cayman - Inseln nach Art. 6 des Deutsch - Britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. II 62 3 ) , in dessen Anwendungsbereich die Cayman - Inseln fallen (vgl. die Bekanntm a- chung vom 21. Januar 1970, BGBl. II 43), gegeben. Dieses Abkommen geht dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außerg e- richtlicher Schriftstü cke im Ausland in Zivil - und Handelssachen vom 15. N o- vember 1965 (HZÜ 1965, BGBl. 1977 II 1452, 1453; Bekanntmachung vom 23. Juni 1980, BGBl. II 907, 915) nach dessen Art. 25 vor (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl . , § 183 Rn. 6, 101; Strasser, RpflStud 201 1, 25 , 26 ). Die Veror d- nung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ( " Zustellung 29 30 - 18 - von Schrif tstücken " ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (EuZustVO) findet im Verhältnis zu den Cayman - Inseln keine A n- wendung (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 1 VO (EG) Nr. 1393/2007 Rn. 30 i .V.m. Einl. EuGVVO Rn. 230). Wie bereits ausgeführt gehören die Cayman - Inseln zu den im Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV das im Vierten Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 AEUV) fes t- gelegte besondere Assoziierungssystem gilt und die damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge herausfallen; die allgeme i- nen Vertragsbestimmungen und das sons tige Primär - und Sekundärrecht der Union sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C - 300/04, Slg. 2006, I - 8055, Rn. 46 - Eman und Sevinger; vom 21. Septe mber 1999 - C - 106/97, Slg. 1999, I - 5983, Rn. 42 - DADI und Douane - Agenten; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl . , Art. 198 Rn. 5, 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, EUV/AEUV, 2. Aufl . , Art. 355 Rn. 5 f.). Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. No vember 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen enthält keine derartige Verweisung; sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete. (b) Damit oblag es der Klägerin, dem Gericht - in dessen Ermessen u n- abhängig von einer etwaigen Anregung der Klägerin die Form der Zustellung stand (Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - VI ZR 241/12, NJW - RR 2013, 435 Rn. 13) - eine auch für die Zustellung a uf dem Postweg genügende Anschrift mitzuteilen. Auch wenn eine Postsendung für einen Empfänger im Ausland b e- stimmt ist , bildet die Angabe des regelmäßig durch eine Postleitzahl ( " postal code " ) oder eine Zustellbereichsnummer konkretisierten Bestimmungsort e s e i- 31 - 19 - nen Teil der Adresse, der für den ordnungsgemäßen, störungsfreien Postweg wesentlich ist. Dem tragen die - aufgrund von Art. 3 des Gesetzes zu den Ve r- trägen vom 15. September 1 99 9 des Weltpostvereins vom 18. Juni 2002 ( BGBl. II S. 1446) mit Verordnung vom 9. April 2003 (BGBl. II 330) in Kraft gesetzten - Ergänzenden Briefpostbestimmungen vom 1. Dezember 1999 (abgedruckt im Anlageband zum Amtsblatt Nr. 12 der Regulierungsbehörde für Telekommun i- kation und Post vom 18. Juni 2003) in Art. RE 204 Nr. 3.3 mit der Bestimmung Rechnung, dass die Postverwaltungen den Postbenutzern empfehlen müssen, die Anschrift des Empfängers präzise und vollständig abzufassen und den - in Großbuchstaben geschriebenen - Namen des Bestimmungsortes und des B e- stimmungslandes gegeben enfalls durch die Postleitzahl oder die entsprechende Zustellbereichsnummer zu ergänzen (vgl. zu Art . 113 Nr. 1d der Vollzugsor d- nung vom 14. November 1969 zum Weltpostvertrag: BGH, Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388 , 391) . Die Deutsche Po st AG, die gemäß Art. 4 des Gesetzes zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Wel t- postvereins vom 18. Juni 2002 die sich aus dem Weltpostvertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Postverwaltung gegenüber den Benutzern und and e- ren Postverwaltungen wahr nimmt, kommt dieser Verpflichtung auf ihrer Internetseite ( - ins - ausland/laenderinfor - mationen.html) nach . In der Rubrik " Ausführliche Informationen speziell für Ihr Zielland " erscheint nach Eingabe des Ziellandes (hi er: Kaimaninseln) in der Rubrik " Versand " der Hinweis: " Um einen internationalen Versand Ihrer Se n- dung gewährleisten zu können, gestalten Sie die Adressierung bitte wie im j e- weiligen Zielland vorgegeben. " Darunter befindet sich ein Link, über den die vom W eltpostverein (Universal Postal Union, UPU) herausgegebene Anwe i- sung zur richtigen Adressierung einer für die Cayman - Inseln bestimmten Pos t- sendung abrufbar ist ( " UPU Dokument als PDF öffnen " ). D e m Dokument der UPU - so auch dem von der Beklagten zu 1 mit S chriftsatz vom 14. März 201 4 - 20 - vorgelegten Dokument der UPU mit Stand 06/2009 - ist bereits durch einen Blick auf d e n exemplarisch abgebildete n adressierten Briefumschlag zu en t- nehmen, dass sowohl die jeweilige Insel (Grand Cayman, Cayman Brac oder Little Ca yman) als auch die Postleitzahl anzugeben sind. Diese Anforderungen an die Adressierung stellt die Rechtsbeschwerd e- erwiderung auch nicht in Abrede. Sie räumt vielmehr ausdrücklich ein, dass die Angabe der Postleitzahl für eine Postzustellung auf den Cay man Inseln " grun d- sätzlich notwendig " sei und beruft sich darauf, dass es im Streitfall auch ohne die Angabe der Postleitzahl jedem Postbediensteten klar gewesen sei, wohin die Sendung gehöre. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist im A n- wendungsbe reich des Art. 30 EuGVVO aF allein, ob d e r Kläger die ih m nach der lex fori o bliegende n Maßnahmen getroffen hat, um eine Zustellung d e s ve r- fahrenseinleitende n Schriftstück s zu bewirken . Dagegen ist es unerheblich, ob die Postverwaltung das Schriftstück tro tz unzureichender Adressierung hätte zustellen und den Mangel der Adressierung damit hätte heilen können ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1998 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154, 1156; Schu s- ter, RIW 2015, 798, 802). Dass die korrekte Adressierung eines für d ie Cayman - Inseln bestimmten Schriftstücks sowohl die Angabe der jeweiligen Insel als auch der Postleitzahl erfordert, wird auch durch den Umstand belegt, dass die Postverwaltung der Cayman - Inseln die Sendung im Rahmen des zweiten Zustellversuchs mit dem Ve rmerk " incomplete address " zurückgesandt hat. Die für d i e se n Zustellversuch verwendete Adresse des Empfängers war diejenige, die die Klägerin in der Kl a- geschrift angegeben hatte ; sie enthielt weder den Bestimmungsort noch die Insel noch die Postleitzahl. 32 33 - 21 - ( 4) Das Versäumnis, dem Gericht eine vollständige Anschrift der Bekla g- ten zu 1 mitzuteilen, ist der Klägerin auch zuzurechnen ( vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C - 507/14, aaO Rn. 39 zu dem Art. 30 EuGVVO aF im W e- sentlichen entsprechenden Art. 16 E uEheVO). Denn e s hätte b ei gewissenha f- ter Prozessführung vermi e den werden können. Die Klägerin hat nicht die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift der Beklagten zu 1 ergriffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 20 04 - IX ZR 205/00, VersR 2005, 990 , 991 ). Sie durfte sich insbesondere nicht auf die Vol l- ständigkeit des von ihr als Quelle für die Adressangabe in der Klageschrift a n- geführten " Search Report " ver lass en. ( a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass es dem Kläger grundsätzlich nicht obliegt, im Rahmen der Ermittlung der A n- schrift des Beklagten einen Handelsregisterauszug oder eine öffentliche Urku n- de anzufordern . Vielmehr genügt es , wenn er sich aus einer zuverlässigen Quelle über di e zustellungsfähige Anschrift des Beklagten informiert. (b) Diesen Anforderungen hat die Klägerin aber nicht entsprochen. En t- gegen der Auffassung de s B eschwerde gerichts handelt es sich bei de m von der Klägerin auf der Internetseite des General Registry der Cayman Islands über das dortige Angebot " entity search " abgerufenen " Search Report " nicht um e i- ne verlässliche Quelle in diesem Sinne. D er " Search Report " erhebt weder den Anspruch, über die zustellungsfähige Anschrift des betroffenen Unternehmens zu informieren, noch weist er diese tatsächlich aus. Er enthält verschiedene Rubriken wie " Entity Name " , " Juri s diction " , " Formation Date " , " Registration Date " und " Entity Type " , aber keine n Abschnitt , in dem eine zustellungsfähige Anschrift ausgewiesen wird . S oweit in der Rubrik " Registered Office " Adressa n- gaben enthalten sind, sind diese offensichtlich so rudimentär, dass sie Anlass zu ernsthaften Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse mö g- 3 4 35 36 - 22 - lich sein würde . Sie durften des halb nicht als verläss liche Auskunft über die z u- stellungsfähige Ans chrift angesehen werden . Denn sie weisen entgegen allen nationalen und internationalen Regeln und Gepflogenheiten im Postverkehr weder einen Bestimmungsort noch eine Postleitzahl oder eine Zustellbereich s- nummer aus. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist auch o hne Erfolg darauf, dass das Abfrageergebnis der " entity search " ausweislich der allgemeinen B e- schreibung auf der Internetseite des General Registry die " address " des jeweil i- gen Unternehmens enth a lt en so ll . Diesem Umstand kann nicht mit hinreiche n- der Sicherheit ent nom men werden , dass es sich dabei um die Postanschrift und damit um di e zustellungsfähige Anschrift des Unternehmens handelt. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug der Internetsei te des Cayman Islan ds Government General Registry ergibt, wird im General Registry zwischen der " address " (Anschrift) und der " m ailing a ddress " (Postanschrift) unterschi e- den. Während die angegebene " address " des Registrar General neben der B e- zeichnung " Gov ernment Administration Building " lediglich die Angabe der Str a- ße und des Bestimmungsortes " George Town " enthält, werden im Rahmen der " Mailing Address " die maßgebliche Insel (Grand Cayman), die Postleitzahl (KY1 - 9000) und die Länderbezeichnung angegeben. Abgesehen davon ist es letztlich nicht entscheidend, welchen Inhalt der mit Hilfe der " entity search " abgerufene " search report " nach der allgemeinen Beschreibung haben sollte, sondern welchen Inhalt er tatsächlich hatte. Da die Adressangaben - wie bere its ausgeführt - wesentliche Bestandteile einer übl i- chen Postanschrift nicht enthielten und deshalb Anlass zu Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse möglich sein würde, hätte die Klägerin diesen Zweifeln nachgehen müssen. Schon bei näherer Befassung mit dem Internetauftritt des General Registry, insbesondere den dort bereitgehaltenen , 37 38 - 23 - von ihr selbst im Verfahren vorgelegten Kontaktinformationen des Registrar General und des General Registry , hätte sie unschwer feststellen können, dass es s ich bei den rudimentären Adressangaben in der Rubrik " Registered Office " im " search report " nicht um die vollständige Postanschrift der Beklagten zu 1 handeln kann. Dies erschließt sich ohne weiteres nicht nur aus der Differenzi e- rung zwischen " address " und " mailing address " , sondern ebenso aus dem U m- stand, dass auch die unter " Useful Information, Contact Us " bereitgehaltenen Kontaktdaten des General Registry sich nicht auf die Angabe einer Straße b e- schränkten, sondern zusätzlich die maßgebliche Insel (Gran d Cayman) und die Postleitzahl (KY1 - 9000) auswiesen. Die Notwendigkeit der Angabe der Insel und der Postleitzahl ließ sich unschwer auch den Int ernet seiten des Cayman Islands Postal Service ( poshome, Rubrik: " Postcode Finder Chart " (Stand 2008) bzw. " Addressing Mail " ), des Weltpostvereins ( - addressing - systems - in - member - countries.html) oder der Deutschen Post AG ( https://www .deutschepost. de / de /b/briefe - ins - ausl and/laenderinformationen. html ) entnehmen. Da der mit Hilfe der " entity search " abgerufene " Search Report " nicht als verlässliche Quelle zur Ermittlung der zustellungsfähige n Anschrift der Bekla g- ten zu 1 angesehen werden durfte , war die Klägerin gehalten , weitergehende Maßnahmen zur Anschriftenermittlung zu ergreifen , wie beispielsweise eine Internetrecherche zur Beklagten zu 1 bzw. ihres " Registered Office " , die Nu t- zung der weitergehenden Informationsangebote auf der Internetseite des Gen e- ral Registry, i nsbesondere des Cayman Online Registry Information Service (CORIS), oder eine Anfrage beim Registrar General der Cayman Isla nds. Dass es ihr gelungen wäre, die zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 zu e r- mitteln, zeigt der von der Klägerin mit dem Antrag auf erneute Zustellung der Klage am 21. November 2012 vorgelegte Ausdruck der Internetseite der Maples 39 - 24 - Corporate Services Limited, der im Rahmen der Adresse sowohl die Insel (Grand Cayman) als auch die Postleitzahl (KY1 - 1104) a usweist . cc ) Durchg reifenden rechtlichen Bede nken begegn et auch die Hilfsb e- gründung des Be schwerde gerichts , das Versäumnis der Klägerin, dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 mitzuteilen, sei jedenfalls deshalb bedeutungslos, weil die Klage den von der Klägerin in der Klageschrift als anwaltliche Vertreter der Beklagten zu 1 benannten Rechtsanwälten A. g e- mäß § 1068 Abs. 1 ZPO wirksam zugestellt word en sei. (1) Unzutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Abgesehen davon, dass § 1068 Abs. 1 ZPO nur den Nachweis der Zustellung gemäß Art. 14 EuZustVO regelt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF - wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt - nicht auf die Wirksamkeit der Zustellung , sondern darauf an , ob d e r Kläger alle erforderl ichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage de m Beklagten zugestellt wird. (2) Letzteres ist i n einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der der Kläger es versäumt hat, die für eine unmittelbare Zustellung an den Beklagten erf orderliche zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen, das Gericht aber zusätzlich um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des B e- klagten ersucht hat, nur dann zu bejahen, wenn der Kläger den richtigen Vertr e- ter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benannt hat oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Denn fehlt es an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benann ten Person, so ist der Zuste l- lungsversuch von vornherein aussichtslos . (a) Die Frage, ob an den rechtsgeschäftlich bestellte n Vertreter , wie vom Landgericht im Streitfall verfügt, als A dressaten zugestellt werden darf, richte t 40 41 42 43 - 25 - sich nach nationalem Recht . Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. N o- vember 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrif t- stücke in Zivil - oder Handelssachen (EuZustVO) , die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf die Übermittlung der Klage zum Zwecke der Zus tellung an die in Großbritannien ansässigen Rechtsanwä lt e A. anwendbar ist, regelt diese Frage nicht . Sie beschränkt sich in ihrem Regelungsbereich weitgehend auf den e i- gentlichen Vorgang der Übersendung des Schriftstücks , enthä lt hingegen keine Aussagen d azu, wie der Zustellungsadressat zu bestimmen is t (vgl. Ra u- scher/Heiderhoff, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Einl EG - ZustVO 2007 Rn. 20 f. , 27; Art. 14 EG - ZustVO Rn. 10; Schlosser in Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl., Art. 1 EuZVO Rn. 7; Art. 14 Rn. 5; Thole, IPRax 2 015, 406, 409; Lindacher, ZZP 114 (2001) , 179, 188; MünchKommZPO/Rauscher, 4. Aufl., Anh. §§ 1067 ff. Art. 14 VO (EG) 1393/2007 Rn. 8; vgl. auch den Bericht der Kommission über die A n- wendung der EuZustVO vom 4. Dezember 2013, KOM (2013) 858 endg., S. 14 f. ). (b) Gemäß § 171 Satz 1 ZPO kann an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Die Vorschrift regelt sowohl den Fall, in dem die Vertretung dem Zusteller erstmals bei Ausführung der Zuste llung zur Kenntnis gebracht wird (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), als auch denjenigen, in dem der gewillkürte Vertreter bereits im Zuste l- lungsauftrag als Adressat der Zustellung bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8; O LG Düsseldorf, NJW 2010, 3729; OLG Köln, GRUR - RR 2005, 143, 144; MünchKommZPO/Häublein, 5 . Aufl., § 171 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 171 Rn. 2; vgl. zu § 173 ZPO aF: BGH, Beschluss vom 10. Juli 1972 - AnwZ(B rfg ) 26/71, MDR 1972, 946). Die Auffassung, die Bestimmung erfasse lediglich die zuerst genannte Fallgestaltung (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 171 Rn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 171 Rn. 1; PG/ Tombrink , ZPO, 8 . Aufl., § 166 44 - 26 - Rn. 3) , überzeugt nicht. N ach de r Begründu ng des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zuste l- lungsreformgesetz) sollte der auf die Vertretung durch Generalbevollmächtigte und Prokuristen beschränkte Anwendungsbereich des § 173 ZPO aF mit der Neufassung des § 171 ZPO auf alle Personen erweitert werden , die rechtsg e- schäftlich zum Vertreter bestellt worden sind. Damit sollten auch , aber nicht nur die Fälle geregelt werden, in denen die Vertretung erstmals dem die Zustellung Ausführenden angezeig t wird (BT - Drucks. 14/4554, S. 17). Mit dieser Zielse t- zung wäre es nicht vereinbar, wenn der Anwendungsbereich der Norm auf die zuletzt genannte Fallgestaltung beschränkt würde. Wird an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter als Adressaten zug e- stel lt, hängt die Wirksamkeit der Zustellung nur davon ab, dass im Zeitpunkt der Zustellung eine wirksame Vollmacht vorliegt , die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass die Vol l- macht auch vorgelegt wi rd (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8; MünchKommZPO/Häublein, 5 . Aufl., § 171 Rn. 3 f.; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 171 Rn. 15 ) . Die Zustellung ist aber u n- wirksam, wenn eine Vollmacht nicht besteht oder ihr Umfa ng die Entgege n- nahme des zuzustellenden Schriftstücks nicht ab deckt (vgl. MünchKom m- ZPO/Häublein, aaO Rn. 3 f. ; Roth in Stein/Jonas, ZPO, aaO Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, aaO Rn. 15 ; Zöller/Stöber, aaO Rn. 4; sowie zu § 172 ZPO: BGH, Urteil vom 6. Apri l 2011 - VIII ZR 22/10, NJW - RR 2011, 997 Rn. 13, 15 ; BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488) . Benennt der Kläger eine Person - be i- spielsweise den vorprozessualen Vertreter des Beklagten - als Zustellungsa d- ressat en und erweist sich diese Person als nicht vertretungsb efugt, so trägt der Kläger das damit einhergehende Risiko nicht wirksamer Zustellung . D enn d ie unzutreffende Benennung des Adressaten darf nicht zu Lasten des Beklagten gehen ( vgl. MünchKommZPO/Häublein, aaO Rn. 3; § 172 Rn. 6 sowie zu § 172 45 - 27 - ZPO: BGH, Urte il vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10, NJW - RR 2011, 997 Rn. 13, 15; BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488). (c) Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt ein Kläger seine prozessu a- len Obliegenheiten i n Hinblick auf die Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellt en Vertreter des Beklagten nur dann, wenn er eine tatsächlich zum Em p- fang des zuzustellenden Schriftstücks bevollmächtigte Person als Zustellung s- adressaten benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Be nannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn ihm vor einer entsprechenden Bene n- nung gegenüber dem Gericht von dem Beklagten oder dessen Bevollmächti g- tem Kenntnis vom Bestehen einer Empfangsvollmacht gegeben wurde. Denn ledi glich in diesen Fällen hat der Zustellungsversuch Aussicht auf Erfolg. F ehlt es dagegen an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, ist der Zustellungs v ersuch - vo n dem unwahrscheinlichen und hier nicht gegebenen Fal l der Bevollmächtigung des als Vertreter Benan n- ten nach dessen Benennung im Zustel lungsauftrag aber vor der Zustellung a b- gesehen - aussichts los. ( 3 ) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht die Annahme, die Klägerin habe insoweit ih re Obliegenheiten im Sinne des A rt. 30 Nr. 1 EuGVVO aF erfüllt. ( a ) Allerdings folgt eine Obliegenheitsverletzung nicht bereits daraus, dass d ie Klägerin in der Klageschrift lediglich angeregt und nicht beantragt ha t- te , die Klage auch an die Rechtsanwä l t e A. zuzustellen. Da das Gericht über die Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 171 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen entscheidet (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 9 - Inländischer Admin - 46 47 48 - 28 - C), konnte mehr als eine solche Anregung von der Klägerin nicht verlangt we r- den . Die Klägerin hat die Rechtsanw ä lt e A. auch zweifelsfrei als weitere Z u- stellungsadressaten neben der Beklagten zu 1 benannt. Durch die Bezeichnung der Rechtsanwälte als anwaltl iche Vertreter der Beklagten und die Anregung, die Klage an sie zuzustellen, hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die angegebenen Vertreter für den Empfang der Klage zustellungsbevollmächtigt seien. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bed urfte es insoweit weder einer ausdrücklichen Erklärung noch einer näheren Erläuterung , woraus die Klägerin die Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte A. ableitet. (b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beu r- te i lung des Beschwerdegeri chts, die Rechtsanwälte A. seien bevollmächtigt gewesen , die Klageschrift im vorliegenden Verfahren entgegenzunehmen ; eine entsprechende Vollmacht sei sowohl ihre r vorprozessuale n Bevollmächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines " letter bef ore claim " als auch d e r ihnen erteilte n Prozessvollmacht für das Verfahren vor dem High Court zu entnehmen . (aa) Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung allerdings zu Recht englisches Recht zugrunde gelegt. Für d as Bestehen, de n Umfang und die Au s- l egung einer rechtsgeschäftlich erteilten V oll macht ist das Recht des Staates maßgeblich , in dem d ie Vollmacht ihre Wirkung entfalten bzw. von ihr Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 26; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1 , 6 ; jeweils mwN). Bei der Verweisung auf das Recht des Wirkungslande s handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB um eine Sachnormve r- weisung, so dass eine etwaige Rückverweisung nicht beachtlich i st (vgl. P a- 49 50 51 - 29 - landt/Thorn, BGB, 75. Aufl . , Anh zu Art. 10 EGBGB Rn. 1) . Da die Rechtsa n- wä l te A. von d er V ollmacht am Sitz ihrer Kanzlei in London Gebrauch machen sollten, findet auf die vorprozessual erteilte Vollmacht englisches Recht Anwe n- dung. Gleiches gilt für die d en Rechtsanwälten A. für das Verfahren vor dem High Court in London erteilte Prozessvollmacht . Denn Prozessvollmachten u n- terliegen in vollem Umfang de m am Ge r ichtsstand des jeweiligen Proze s ses - hier England - geltenden Recht (vgl. BGH, Urte il vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; MünchKomm BGB /Spellenberg, 6. Aufl., Vo r- bemerkung zu Art. 11 EGBGB Rn. 74 mwN). ( bb) Die Rechtsbeschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Beschwerd e- gericht den Inhalt des maßgeblichen englischen Rech ts nur unzureichend ermi t- telt hat. Ausländisches Recht ist auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO durch das FGG - Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl . I S. 258 6 ) nicht revisibel; die fehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts kann jedoch mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff.; Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 14; jeweils mwN). ( ) Gemäß § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländische s Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die k onkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in 52 53 54 55 - 30 - Lehre und Recht sprechung entwickelt hat, und d abei die ihm zugänglichen E r- kenntnisquellen aus zu schöpfen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbeso n- dere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15; Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, MDR 2013, 866 Rn. 39; Urteile vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686; vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW - RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 200 1 - XI ZR 241/00, BGH - Report 2 001, 894; vom 30. Ja - nuar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, 503; vgl. auch bereits Se natsu rteil vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86, VersR 1987, 818, 819). ( ) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben. D as Beschwerdeg e- richt hat sich darauf beschränkt, eine allgemeine Stellungnahme des Ansprec h- partners des britischen Justizministeriums im justiziellen Netz einzuholen und zwei Entscheidungen britischer Ger ichte heranzuziehen , die seine Auslegung des englischen Rechts und der erteilten Vollmachten allerdings bereits nach seiner eigenen Auffassung nicht tr a g en und auf die es seine Beurteilung de s- halb auch nicht stützt. Es hat dagegen weder ein Gutachten eines mit den ei n- schlägigen Fragen zum englischen Recht vertrauten Sachver ständigen eing e- holt noch auf ge zeig t, welche anderweitigen Erkenntnisse zum englischen Recht und zu englischen Auslegungsgrundsätzen seine Beurteilung trag en , die den Rechtsanwälten A. vor prozessual erteilte Vollmacht zur Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines " letter before claim " und die ih nen für die Erhebung einer Leistungsklage vor dem High Court erteilte Prozessvollmacht seien nicht auf das konkrete Verfahren beschränkt, sondern erstreckten sich auf die Entg e- gennahme einer vor einem ausländischen Gericht erhobenen " Torpedoklage " ( vgl. insoweit Schuster, RIW 2015, 798, 803 f.). Gleiches gilt für seine Anna h- me, die in einem anderen Staat erhobene " Torpedoklage " sei in Hinblick auf d ie 56 - 31 - Bevollmächtigung der - in Annex A 4.2 der Practice Direction on Pre - Action Conduct sowie in Rule 20.4 (2) a) der Civil Procedure Rules genannten - " cou n- terclaim " (Widerklage) gleich zus tell en und die Berufung auf das Fehlen einer V ollmacht zur Entgegenna hme der vor einem ausländischen Gericht erhobenen " Torpedoklage " seitens der Rechtsanwälte A. sei nach englischem Recht als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren. Gibt die angefochtene Entscheidung aber keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrich ter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Re chts verfahrensfehlerhaft u n- terblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW - RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107; vom 12. Oktob er 1993 - X ZR 25/92, IPRax 1995, 38 , 39 ; Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, MDR 2013, 866 Rn. 39). Offen bleiben kann daher, ob sich die Ermittlungen des Beschwerdeg e- richts zum englischen Recht überhaupt auf die im Streitfall allein relevante Fr a- ge des Bestehens einer rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsv ollmacht der Rechtsanwälte A. bezogen oder nicht vielmehr ausschließlich auf die Beantwo r- tung der nicht entscheidungserhebliche n Frage abzielt en, unter welchen U m- ständen eine Zustellung an An wälte einer Partei nach englischem Prozessrecht wirksam ist (vgl. auch Schuster, RIW 2015, 798, 804) . ( cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ergibt sich die e r- forderliche Empfangsvollmacht der Rechtsanwaltsgesellschaft A. auch nicht aus ein er entsprechenden Anwendung de r Grundsätze über die Duldungsvollmacht 57 58 59 - 32 - (vgl. zur Duldungsvollmacht: BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325 unter II 3 a bb (1)) . Dabei kann offen bleiben, ob die se Grundsätze im Rahmen des § 171 ZPO zur A nwendung kommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Februar 1978 - IV ZR 180/76, VersR 1978, 626; Beschluss vom 22. Mai 1975 - VII ZB 2/75, VersR 1975, 921). Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass sich die Frage, ob sich die Beklagte zu 1 das Handeln der v on ihr beauftragten Rechtsanw ä lt e aufgrund eines Rechtsscheins zurechnen la s- sen muss , nach englischem Recht bestimmt (vgl. auch Schuster, RIW 2015, 798, 805) . Denn bei einem Distanzgeschäft, bei dem - wie hier - der Ort der A b- gabe der Willenserklärung (Eng land) und der ihres Zugangs (Deutschland) auseinanderfallen, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts jedenfalls dann der Ort der Abgabe der Erklärung des Vertreters, wenn das an dem Handlungsort des Vertreters geltende R echt - wie im Streitfall - zugleich über dessen Vertretungsbefugnis entscheidet. An dieser Rechtsordnung muss sich die Person ausrichten, die aufgrund eines Recht s- scheins auf die Vertretungsmacht einer im Ausland handelnden Person vertraut ( BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 31 f.; vgl. auch Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 201 6 , Anhang II zu Art. 1 Rom I - VO Rn. 21; MünchKommBGB/Spellenberg, 6. Aufl., Vorbemerkung zu Art. 11 EGBGB Rn. 131 , 134 ; jeweils mwN). N ach den nicht ange griffenen Feststellu n- gen des Beschwerdegerichts kennt das englische Recht aber keine Vertra u- enshaf tung . ( dd ) Feststellungen zum Bestehen einer Empfangsvollmacht der Recht s- anwälte A. sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Klägerin eine (etwaige) u nrichtige Benennung des rechtsgeschäftlichen Vertreters der Beklagen zu 1 nicht als Versäumnis im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF zuzurechnen w ä- re. Eine derartige Fallgestaltung ist nicht gegeben. Die Klägerin durfte nicht d a- rauf vertrauen, dass die von ihr als Vertreter benannte n Rechtsanwälte A. Em p- 60 - 33 - fangsvollmacht hatte n . Sie hat dem Gericht eine Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte angezeigt, ohne sich zuvor diesbezüglich in irgendeiner Weise zu vergewisser n . Ihr war auch weder von der Bekl agten zu 1 noc h von de n Rechtsanwälten mitgeteilt worde n, dass letztere ermächtigt sei en , die vorli e- gende Klage entgegenzunehmen. Die Rechtsanwälte war en vorprozessual als Vertreter der Beklagten zu 1 mit zwei Schreiben an die Klägerin herangetreten. In diesen Schreiben ha tte n sie das Bestehen einer Empfangsvollmacht für die vorliegende Klage nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht an anderer Stelle auf die Angabe einer Faxnummer in beiden Schreiben und die Aufford e- rung, näher bezeichnete Dokumente vorzulegen , abg estellt hat, mag dies für eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme dieser Dokumente - auch per Tel e- fax - genügen. Die Kenntnisgabe einer allgemeinen oder zumindest die Entg e- gennahme der vorliegenden Klage umfassenden Empfangsvollmacht ist dem jedoch nicht z u entnehmen. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rückfr a ge - sei es bei de n Rechtsanwälten A . , sei es bei der Beklagten zu 1 - gehalten. (4 ) N icht tragfähig sind schließlich die Erwägungen des Beschwerdeg e- richts, wonach die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 gemäß Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF Prioritätswirkung auch gegenüber der Bekla g- ten zu 1 be gründe (ebenso Thole, IPRax 2015, 406, 409; Schuster, RIW 2015, 798, 806 f.). Dabei kann offen bleiben, ob es in Hinblick auf das mit den Art. 27 ff. EuGVVO aF verfolgte Ziel, einander widersprechende Entscheidu n- gen zu vermeiden, für den Eintritt der Prioritätswirkung genügt, dass die V o- raussetzungen des Art. 30 EuGVVO aF gegenüber einem von mehreren B e- klagten erfüllt sind, wenn sämtliche Beklag te den Kläger des Ausgangsverfa h- ren s wegen desselben Anspruchs vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsta a- tes verklagen (für eine separate Prüfung dieser Voraussetzungen für jeden B e- klagten : Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 7; Th o- le, IPRax 2015, 406, 409; vgl. auch zu Art.14 EuErbVO : BeckOGK/Schmidt, 61 - 34 - Art. 14 EuErbVO Rn. 6 (Stand: 1. Juli 2016)) . Denn u m eine solche Fallgesta l- tung geht es im Streitfall nicht. Die Parteien beider Verfahren sind nicht ide n- tisch. Die Beklagte zu 2 ist an dem Verfahren vor dem High Court nicht beteiligt. Auf sie findet Art. 27 EuGVVO aF keine Anwendung. Denn d ie durch die Anr u- fung des Gerichts ausgelöste Rechtshängigkeitssperre des Art. 27 EuGVVO aF beschränkt sich auf Klagen zwischen denselben Parteien . Eine daraus gegeb e- nenfalls resultierende Aufspaltung des Rechtsstreits nimmt d ie Bestimmung hin ( vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C - 406/92, Slg . 1994, I - 5439 Rn. 34 f. - Tatry, zu Art. 21 EuGVÜ ; ebenso BGH, Beschlüsse vom 13. August 2014 - V ZB 16 3/12, WM 2014, 1813 Rn. 9; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, WM 2013, 2160 Rn. 9 ; Thole, IPRax 2015, 406, 409 ) . 4 . Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Au ffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung gilt das Landgericht Stuttgart nicht deshalb als im Zeitpunkt der Einreichung der Klage angerufen, weil die Zustellung an die Beklagte zu 2 über § 189 ZPO auch Zustellungswirkung in Bezug auf die B e- klagte zu 1 entfal tet e . W ie unter Ziffer 3 a) ausgeführt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF nicht auf die Zustellung, sondern darauf an, ob der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem Beklagten zugestellt wird. Ist dies zu verneinen, ist für die Anwendung des in Art. 27 EuGVVO aF verankerten Priorität sgrundsatzes nicht der Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern der der endgültigen Rechtshä n- gigkeit maßgeblich ( EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C - 523/14, Celex - Nr. 62014CJ0523 Rn. 55 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terra s- sements ). 5 . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 62 63 - 35 - bis 3 AEUV um eine Vorabentsc heidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßge b- lichen unionsrechtlichen Fragen waren bereits Gegenstand verschiedener En t- scheidungen des Gerichtshof s (acte éclairé, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 1 4 ff. - CILFIT ; Senats urteil e vom 25. Fe - bruar 2014 - VI ZR 144/13, BGHZ 200, 242 Rn. 23; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 41). IV . Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur erne u- ten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweise n, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das B e- schwerdegericht wird dabei Gelegenheit haben, sich ggf. auch mit den w eiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zu der Frage, ob bereits die Einlei tung d es vorgerichtlichen Schlichtungsverfahrens durch Übersendung des letters of claim nach Maßgabe der Practice Direction on Pre - Action Conduct als Anrufung des Gerichts im Sinne des Art. 30 EuGVVO aF zu qualifizieren ist - zu befa s- sen. Eine Kostenentscheid ung war nicht veranlasst . Die Kosten des B e- schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die una b- hängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschl ü s s e vom 12. D ezember 2005 - II ZB 30/04, NJW - RR 2006, 1289; vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268). 64 65 - 36 - Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29 . N ovember 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 283 ff.). D er Senat schätzt das Int e- resse des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens auf etwa 20 % des Werts der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, NJW - RR 2007, 629 Rn. 12 ) . Galke We llner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2013 - 18 O 220/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2015 - 5 W 48/13 - 66
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