ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZB21.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 21/16 vom 13. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczews ki und Dr. Götz am 13. September 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den B e- schluss des Oberlandesgerichts München 20. Zivilsenat vom 15. September 2016 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: bis 500 Gründe: I. Die Kläger machen gegen die Beklagte als testamentarische A l- leinerbin im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, "Au s- kunft über den Bestand und Wert des zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das im Einzelnen umfasst: 1. alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Fo r- derungen (Aktiva); 2. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbin d- lichkeiten (Passiva ); 3. alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die d i e Erblasser in zu Lebzeiten getätigt hat; 4. alle unter den Abkömmlingen 1 2 - 3 - ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2050 ff. BGB, die die Er b- lasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat" . Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2015 der Klägervertreterin ein "Bestandsverzeichnis zum v om 21. August 2015 übermittelt. Durch ein weiteres Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte en t- sprechend dem Antrag der Kläger verurteilt, "zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlass es so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu in der Lage ist". Das Ober landesgericht hat d ie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf unter 500 . Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Z PO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheit lichen Rechtsprechung erforderlich . Die Entsche i- dung des Berufungsgerichts verletzt die Be klagte nicht in ihre n Verfa h- rensgrund recht en auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf Gewährung wi r- kun gsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 3 4 5 6 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert des B e- schwerdegegenstandes übersteige 600 bemesse sich au s- schließlich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten , den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Im Streitfall sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Der Urteilsausspruch sei hinre i- chend bestimmt. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstat t- lichen Versicherung nach dem A ufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem hier nicht geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Verurtei l- ten (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14 ; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der eigene Zeitaufwand kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 21 ergeben ( § 22 Satz 1 JVEG vgl. Senats urteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 14 ; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 ). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berech tigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richti g- keit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinre i- 7 8 9 - 5 - chend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und U m- fang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfält i- ge Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senats urteil vom 27 . Februar 2013 aaO Rn. 15 m.w.N.). b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wert der B e- schwer der Beklagten ohne vom Rechtsbeschwerdegericht allein nac h- prüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; Senats urteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 12 m.w.N.) Ermessen s fehler auf unter 500 aa) Es hat unter Beachtung der genannten Maßstäbe die Einscha l- tung eines Rechtsanwalts zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht für geboten gehalten, weil der Vollstreckungstitel hinreichend b e- stimmt genu g sei. (1) Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvol l- streckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstr e- ckungsorgan muss in der Lage sein, allein mi t dem Titel ohne Verwe r- tung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durc h- zuführen. Zwar i st der Titel selbst der Auslegung fähig. Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder w enn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 17 m.w.N. ). (2) Gemessen daran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das Teilurteil, mit dem die Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Vers i- 10 11 12 13 - 6 - cherung verurteilt worden ist, als hinreichend bestimmt angesehen. Zwar bezieht sich der Urteilstenor nicht auf bestimmte erteilte Auskünfte über den Bestand des Nachlasses. Er ist allgemein so gehalten, dass die B e- klagte an Eides statt zu versichern hat, dass sie den Bestand des Nac h- lasses so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu in der Lage ist. Es ergibt sich aber anders als in dem dem Senatsurteil vom 27. Februar 2013 (aaO) zugrunde liegenden Fall aus dem Tatb estand und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, welche Auskünfte gemeint sind . Die zur Auskunft verurteilte Beklagte hat unter Bezugnahme auf das entsprechende Teilurteil mit Schriftsatz ihres Pr o- zessbevollmächtigten vom 24. August 2015 d a s Bestandsverzeichnis vom 21. August 2015 vorgelegt. Darauf hat das Landgericht bei Verurte i- lung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abg e- stellt. Bereits im Tatbestand des angefochtenen Teilurteils kommt zum Ausdruck, dass die Kläge r die eidesstattliche Versicherung in Bezug auf das am 24. August 2015 übermittelte Nachlass verzeichnis erstreben, weil es nach ihrer Auffassung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden und nicht vollständig ist. Darauf hat das Landgericht in den En t- scheidungsgründen verwiesen , indem es die Bestimmtheit des Klagea n- trages damit begründet hat, dass sich allein aus einer Urkunde ergebe , welche Auskunft bestätigt werden solle. Weiterhin hat es ausgeführt, die Kläger könnten sich erfolgreich auf die Annahme berufen, dass das Ve r- zeichnis der Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sei , weshalb eine Versicherung an Eides Statt in Bezug auf die Auskunftserteilung geboten sei . Auf vor der Übermitt lung d es genannten V erzeichnisse s von der Beklagten erteilte Auskünfte hebt das Teilurteil nicht ab. - 7 - bb) Das von der Beschwerde genannte Risiko, wegen einer fa l- schen oder möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren überzogen zu werden, ist als sol ches bei der Wer t- bemessung nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt in § 260 Abs. 2 BGB eine wahrheitsgemäße eidesstattliche Versicherung; nur auf eine solche bezieh en sich eine entsprechende Verurteilung und der zur Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderliche Aufwand. De s- halb entspricht die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen schon für den Fall der fahrlässigen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Vers i- che rung nicht dem bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigenden G e- heimhaltungsinteresse des Verurteil ten (Senatsbeschluss vom 29. N o- vember 1995 IV ZB 19/95, ZEV 1996, 194 unter B 2 b). cc) Dass die Beklagte selbst für die de r V erpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung imm a nente Prüfung der erteilten Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit und gegebenenfalls die E r- gänzung und Berichtigung Zeit und Kosten in einem Umfang aufwenden muss, der den Ansatz eines Betrages von mehr als 6 00 14 15 - 8 - legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie wendet sich - zu Recht - nicht gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen: LG München I, Entscheid ung vom 30.05.2016 - 34 O 21370/13 - OLG München, Entscheidung vom 15.09.2016 - 20 U 2520/16 -
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