ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB21.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 21/17 vom 22. Juni 2017 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet gerichtete Maßnahme der deutschen Behörden vereitelt hat. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17 - LG Osnabrück AG Nordhorn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 22. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 2 0 . Dezember 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 11. August 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zwecke ntsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Höxter auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene ist georgischer Staatsangehör iger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 5. Mai 2015 als offensichtlich unbegründet ab und forderte ihn auf, die Bunde s- republik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. In der Folgezeit begab sich der Betroffene in die Niederlande und stellte dort einen Asylantrag . A m 11. August 2016 wurde er nach Deutschland rücküberstellt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 21. September 2016 angeordnet. Am 16. September 2016 ist der B e- troffene nach Georgien abgeschoben worden . Das Landgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen An trag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt, die Rechtsbeschwerde zurüc k- zuweisen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts dürften zwar die von dem Amt s- gericht angenommenen Haftgründe nicht vorli egen. Die Haft könne aber auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Der Betroffene habe bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt, er habe seinen Nachnamen bei Stellung seines Asylantrages bewusst falsch angegeben. 1 2 - 4 - III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die von dem Amtsgericht angenommenen Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG liegen - wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt - nicht vor. a) Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 6 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der erforderliche Hinweis auf die Folge einer Verletzung der Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG einem B e- troffenen, der Deutsch nicht beherrscht, in seine Muttersprache oder eine and e- re Sprache übersetzt wi rd, die er beherrscht (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 9). Nach den Feststellu n- gen des Beschwerdegerichts ist dies hier nicht geschehen. b) Auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, dass sic h der Ausländer in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat, li e- gen nicht vor. Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete , auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behö r- de vereitelt hat (vgl. LG Heidelber g, Beschluss vom 13. April 2017, 3 T 18/17, juris Rn. 7 ff.; LG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2016, 5 T 42/16, juris, Rn. 11). Das folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm, die anders als bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 - darauf abstellt, Vergangenheitsform macht deutlich, dass das Verhalten des Betroffenen einen Bezug zu eine r konkreten Absc hiebungsmaßnahme aufweisen muss . 3 4 5 6 - 5 - Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gab es keine Abschiebungsmaßnahmen der beteiligten Behörde, denen sich der Betroffene in der Vergangenheit entzogen hat. Unerheblich ist , ob er sich in den Niederlanden einem Rücküberstellungsversuch nach Deutsch land entz o- gen hat; denn dies erfüllt nicht den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, da die Vorschrift nur Abschiebungsversuche deutscher Behörden aus dem Bundesgebiet erfasst . 2. Ob das Verhalten des Betroffenen - wie das Beschwerdegericht a n- nimmt - den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG erfüllt, kann dahinstehen. Denn das B e- schwerdegericht durfte sei ne Entscheidung nicht auf einen neuen Haftgrund stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16 Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6). Eine Anhörung durch d as Beschwerdegericht war nicht deshalb entbeh r- lich, weil das Amtsgericht zur Begründung der Haftanordnung unter anderem ausgeführt hat, dass der Betroffene eingeräumt habe, gegenüber den Auslä n- derbehörden falsche Personalien angegeben zu haben, um einer Ab schiebung zu entgehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsg e- richt dies für sich genommen nicht als ausreichende Grundlage für die Hafta n- ordnung angesehen. Vielmehr handelte es sich lediglich um ein seine Argume n- tation, dass das Verhalt en des Betroffenen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfülle, verstärkendes Argument. Dass es darin zugleich ein die Fluchtgefahr begründendes Verhalten des Betroffenen sah, lässt sich dem Beschluss des Amtsgerichts nicht entnehmen. Indem das B e- schwerdegericht allein auf die Äußerung des Betroffenen zu den falschen Pe r- 7 8 9 - 6 - sonalien abstellt und darin - abweichend von dem Amtsgericht - den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG sieht, misst es den Angaben des Betroffenen ein völlig anderes Gewicht als das Amtsgericht bei ; deshalb hätte es den Betroffenen vor der b e- absichtigten Auswechselung des Haftgrundes erneut anhören müssen. 3. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegeri cht kommt nicht in B e- tracht, da die Anhörung des Betroffenen angesichts der erfolgten Abschiebung nicht mehr möglich ist. 10 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nac h § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 11.08.2016 - 11 XIV 5041 B - LG Osnabrück, Entscheidung vom 20 .12.2016 - 11 T 576/16 - 11
Full & Egal Universal Law Academy