ECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB21.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 21/17 v om 24 . Januar 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 4 Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie g e- zahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17). BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17 - LG Wiesbaden AG Idstein - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesb aden vom 16. Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe : I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung in Höhe . Mit Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des A mtsgerichts Vollstreckungsgericht vom 4. Juli 2014 wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf ihrem als Pfändung s- schutzkonto geführten Konto gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und de m Gläubiger zur Einziehun g überwiesen. Aufgrund des Bescheids des R . - T . - Kreises vom 17. Oktober 2016 erhielt die Schuldnerin auf diesem Konto eine Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Monate März bis November 2015 in Höhe von 1 2 - 3 - Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung durch den Gläubiger gemäß § 850k Abs. 4 ZPO teilweise aufg e- hoben und zugunsten der Schuldnerin einen einmaligen das unpfändbare Ei n- kommen übersteigende " freigegeben " . Die d a- gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdeg e- richt zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Gläubiger weiterhin die Zurückweisung des von der Schuldnerin gestellten Antrags erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO stattha f- te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht b e- gründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffa ssung, dass die auf dem Konto der Schuldnerin n- dungsfreiheit unterfalle, da die Nachzahlungen dem Monat zuzurechnen seien, für den sie erfolgt seien. Da die Schuldnerin mit ihren zwei minderjährigen Ki n- dern einen Pfändungsfreibetrag von monatlich 1.70 s- freigrenze nach § 850c ZPO in der jeweils geltenden Fassung aufgrund der November 2015 nicht überschritten. Zwar sehe § 850k ZPO eine Verteilung von Nachzahlu ngen für mehrere Monate, für die die Nachzahlung gedacht sei, nicht ausdrücklich vor. Die No t- wendigkeit der Verteilung ergebe sich jedenfalls in Bezug auf die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch 3 4 5 6 7 - 4 - Sozialgesetzb uch aus dem Sinn und Zweck des § 850k Abs. 4 ZPO. Soziallei s- tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Grundlage des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch , die steuerfinanzierte, bedarfsorientierte und bedürftigkeit s- abhängige Fürsorgeleistungen des Staates dars tellten, sollten nach der Rech t- sprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgendes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern. Daraus sei zu folgern, dass entsprechende Nac h- zah lungen seitens der öffentlichen Hand dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen müssten. Es bestehe eine Vermutung dafür, dass es sich bei der Zahlung, auf den jeweiligen Monat betrachtet, um die Deckung des mensche n- würdigen Bedarfs in Gestalt des Exist enzminimums handele. Nach der Gese t- zesbegründung solle sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Lei s- tung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht werde. Von der Nichtverfügba r- keit der Nachzahlungsbeträge in den entsprechenden Leistungsabschnitt en sei nicht darauf zu schließen, dass sie nunmehr zur Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr notwendig seien. Eine Existenz sei zwar mit weniger Mitteln als den Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums möglich, diese wäre allerdings menschenunw ürdig. Aus den vorgelegten Bescheiden ergebe sich eindeutig, dass die Nachzahlung aufgrund einer Ermittlung des Bedarfs erfolgt und an die Schuldnerin lediglich der jeweils ungedeckte monatliche Regelbedarf nach § 20 und § 23 SGB II nebst Miet - und Nebenko stenanteil nachgezahlt worden sei. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass sich die auf A n- trag der Schuldnerin erfolgte Anordnung des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht im Hinblick auf d ie auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin eingegangene Nachzahlung einen erhö h- ten pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO festzusetzen, als 8 9 - 5 - rechts - und ermessensfehlerfrei darstellt. Die " Freigabe " dieses Betrags d urch das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ist als Festsetzung eines (weiteren) pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO auszulegen. a) Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag e i- nen von § 850k Abs. 1, Abs. 2 Sa tz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Gemäß § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO ist dabei § 54 Abs. 4 SGB I entsprechend anzuwenden , der bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kön nen. § 54 Abs. 4 SGB I ist anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10) , da die hier in Rede stehende Nachza h- lung einen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 42 Abs. 4 SGB II ( in der ab 1. August 2016 geltenden Fassun g ) betrifft , der in seinem Anwendungsbereich § 54 Abs. 4 SGB I verdrängt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17) . aa) Die Nachzahlung an die Schuldnerin für die Monate März bis N o- vember 2015 ist, wie das Beschwerdegericht zutref fend angenommen hat, für die Bemessung des pfandfreien Betra gs für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO jeweils dem monatlichen Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt wurde (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 20). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des entsprechend a n- wendbaren § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Pfändungsfreigrenzen j e- weils für den Zeitraum gelten, für den Arbeitseinkommen gezahlt wird. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass durch diese Ar t der Berechnung des gemäß § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags auch dem aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Grun d- recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Rec h- nung getragen wird . 10 11 - 6 - bb) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, zur Beurteilung der Frage , ob die Sicherung des Existenzminimums des Schuldners gewährleistet sei, se i- en zurückliegende Zeiträume nicht in die Betrachtung einzubeziehen, ist nicht zu folgen. Der Senat hat mit Bes chluss vom heutigen Tag entschieden, dass der sozialrechtliche Aktualitätsgrundsatz ("in praeteritum non vivitur") im Falle der Gewährung von Leistungen für zurückliegende Zeiträume nicht zu rechtfe r- tigen vermag, den Leistungsempfänger als vermindert schut zwürdig anzusehen und ihm bezüglich der gewährten Leistungen Pfändungsschutz auf dem Pfä n- dungsschutzkonto vorzuenthalten . Denn der fehlende Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto hätte zur Folge, dass die Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsemp fänger, sondern seinen Gläubigern zugutekämen. Das aber widerspräche dem Zweck der Leistungen. Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben ( BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 ). b) Die Voraussetzungen f ür eine Anordnung nach § 850k Abs. 4 ZPO liegen vor. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Fests te l- lungen des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der auf dem Pfändung s- um eine Nachzahlung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Monate März bis November 2015. Da die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO für diese Monate infolge der Nachzahlung nicht überschritten we rden, wie das Beschwerdegericht festg e- stellt hat, war zugunsten der Schuldnerin auf ihren Antrag der Nachzahlun gs b e- trag gemäß § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO insgesamt als pfändungsfrei er Betrag festzusetzen . Diese Feststellung wird von der Recht s- beschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. 12 13 - 7 - Der von der Rechtsbeschwerde vorgebrachte Umstand, der Gläubiger werde in der Wahrnehmung seiner gemeinnützigen Aufgaben beeinträchtigt, wenn ihm die Möglichkeit genommen werde, seine begründete Forderung g e- gen die Schuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, greift nicht durch. Denn das nach Art . 14 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gläubigers an der Durchsetzung einer titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstr e- ckung (vgl. BVerfG, NJW - RR 2010, 1063, 1064, juris Rn. 12; BVerfGE 116, 1, 13, juris Rn. 34) findet seine Grenze in dem durch Ar t. 1 Ab s. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Anspruch des Schuldners auf Gewährleistung eines menschenwür digen Existenzminimums, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG , der durch die Pfändungsschutzbestimmungen in § 850k Abs. 4 ZPO , § 54 Abs. 4 SGB I , § 850c ZPO verfa ssungskonform ausgestaltet worden ist. 14 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Idstein, Entscheidung vom 06.12.2016 - 41 M 917/16 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.01.2017 - 4 T 484/16 - 15
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