BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 2 / 1 2 vom 4. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 5 Hat ein Pressevertreter als Zeuge in Kenntnis seines Zeugnisverweigerung s rechts in einem Rechtsstreit in öffentlicher Sitzung umfassend zur Person eines Informanten und zu den mit diesem geführten Gesprächen ausgesagt, ohne sich auf sein Zeu g- nisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berufen, darf er regelmäßig in einem nachfolgenden Zivilrechtsst reit die Zeugenaussage zu den gleichen Bewei s- fragen nicht unter Berufung auf ein solches Zeugnisverweigerungsrecht verweigern. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - VI ZB 2/12 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Zoll , die Richterin Diederichsen , d en Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 und 5 gegen das Zwischenurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die weiteren Beteiligten zu 4 und 5 tragen die jeweils auf sie en t- fallende n Gerichts kosten sowie j eweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tr a- gen sie selbst . Die Klägerin trägt hinsichtlich der zurückgenommenen Rechtsb e- schwerde gegen die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 die auf sie en t- fallenden Gerich ts kost en sowie 3/5 ihrer außergerichtlichen Ko s- ten ; die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 trägt sie in vollem Umfang . Streit wert: 50 . 00 0 hinsichtlich jedes Streitverhältni s- ses zwischen der Klägerin und jedem weit e- ren Beteiligten) - 3 - Gründe: I. Im vorliegenden Rechtsstreit wenden sich die weiteren Beteiligten zu 4 und zu 5, ein Journalist und ein TV - Redakteur, unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dagegen , als Zeugen vernommen zu werden. Die Klägerin p roduz ier t und vermarktet Geflügelprodukte . 2007 geriet sie in den Verdacht, nicht einwandfreies Fleisch verarbeitet zu haben. Dem v o- rausgegangen waren betriebsbedingte Kündigungen von etwa 230 Mitarbeite r n. Diese waren zum Teil in der Gewerkschaft NGG, der Beklagt en zu 2 , organ i- siert. Der Beklagte zu 1 ist der Geschäftsführer der Gewerkschaft in O.. Einige der gekündigten Mitarbeiter erhoben Kündigungsschutzklagen, an denen auch die Gewerkschaft beteiligt wurde. Nachdem der beschriebene Verdacht in di e- sem Zusammenh ang dem Beklagten zu 1 zu Ohren gekommen war, veranlas s- te dieser die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 (im Folgenden: Beteiligte zu 1 bis 3) dazu, insoweit eidesstattliche Versicherungen abzugeben. Dieser Sachverhalt wurde durch Berichte in Sendungen des NDR öffentlich bekannt, nachdem die weiteren Beteiligten zu 4 und zu 5 (im Folgenden: Beteiligte zu 4 und 5) mit den Beteiligten zu 1 bis 3 wegen des Verdachts Rücksprache gehalten hatten. Ein auf Anzeige des Beklagten zu 1 eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staat s- anwaltschaft gegen die Klägerin wurde im Juni 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beklagte zu 1 wurde im Januar 2009 wegen übler Nachrede erstinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilt, im Januar 2011 aber vom Obe r- landesgericht O. freig esprochen. Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Ereignisse Verluste in Milli o- nenhöhe erlitten zu haben. Ihr e Schadensersatzklage gegen den NDR wurde im Juli 2011 vom L andgericht H. erstinstanzlich abgewiesen. In jenem Recht s- 1 2 3 - 4 - streit hat d as Landgerich t u.a. die Beteiligten zu 4 und 5 ausführlich zu ihren Kontakten mit den Beteiligten zu 1 bis 3 und den dabei gewonnenen Erkenn t- nissen als Zeugen vernommen. Es hat seine Entscheidung u.a. auf die Auss a- gen dieser Zeugen gestützt. Im vorliegenden Rechtsstr eit nimmt die Klägerin die Gewerkschaft NGG, die Beklagte zu 2, und deren Geschäftsführer in O., den Beklagten zu 1, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die gege n den Beklagten zu 1 gerichtete Klage abgewiesen, die Klage gegen die Beklagte zu 2 hat es hinsichtlich einiger Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen haben die Klägerin und die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat am 28. Juni 2011 einen Beweisbeschluss erlassen. D a- nach soll Beweis erho ben werden über das Zustandekommen der eidesstattl i- chen Versicherungen der Beteiligten zu 1 bis 3 und über den Inhalt etwaiger zwischen den genannten Beteiligten und den Beteili gten zu 4 und 5 anschli e- ßend geführter Gespräche durch deren Vernehmung als Zeu gen . Sämtliche genannten Beteiligten haben das Zeugnis verweigert, die B e- teiligten zu 1 bis 3 unter Berufung auf § 384 Nr. 2 Z PO, die Beteiligten zu 4 und 5 unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil die Zeug nisverweigerung der Beteiligten zu 1 bis 3 für berec h- tigt, die der Beteiligten zu 4 und 5 für unberechtigt erklärt. Dagegen haben die Klägerin und die Beteiligten zu 4 und zu 5 die vom Berufungsgericht zugelass e- ne Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin h at ihre Rechtsbeschwerde i n- zwischen zurückgenommen. 4 5 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 und zu 5 ist statthaft , weil e in Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung grundsätzlich anfechtbar ist ( vgl. § 387 Abs. 3 ZPO) und d as Berufungsgericht d ie Rechtsb e- schwerde zugelassen hat ( vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ; BGH, B e- schluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06, WM 2008, 1808, 1809 ). Das Recht s- beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Zeugnisverweig e- rung der Beteiligten zu 4 und zu 5 für unberechtigt zu erklären, wie folgt b e- gründet: Diese Zeugen könn t en sich nicht mit Erfolg auf ein Zeugnis verweig e- rungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen. Nach dieser Vorschrift seien zwar Personen, die in einem Rundfunksender arbeiteten, grundsätzlich berec h- tigt, Angaben zu ihren In formanten (den Beteiligten zu 1 bis 3) und de m Inhalt der von diesen Personen erlangten Auskünfte zu verweigern. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Zeugnisverweigerung bezüglich des Namens eines Info r- manten und des Inhalts des mit diesem geführten Gesprächs b estehe jedoch dann, wenn der Pressemitarbeiter den Informanten bereits öffentlich bekannt gegeben und über den Inhalt der mit diesem geführten Gespräche berichtet habe. Denn der Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts liege im Schutz des Vertrauensverhältniss es zwischen den Medien und den privaten Informanten und - mittelbar - in der Gewährleistung einer institutionellen eigenständigen und funktionsfähigen Presse. Das Zeugnisverweigerungsrecht diene jedoch nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirk ung an der gerichtlichen Aufkl ä- 6 7 8 9 - 6 - rung von Rechtsverletzungen freizustellen. Diese Grundsätze gälten auch im Streitfall. Denn die Beteiligten zu 4 und 5 hätten zum Inhalt der Gespräche mit den Beteiligten zu 1 bis 3 vor dem L andgericht H. in öffentlicher Sitz ung umfa s- send ausgesagt. Auch in einem solchen Fall sei nach Auffassung des Senats der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berührt. 2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. a) Die Pressefreiheit findet ihre Schranken in d en allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehören auch die Prozessgesetze. Im Interesse der Pressefreiheit einerseits und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege andere r- seits enthält § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für Presseangehörige eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht. Dies ist kein persönliches Privileg der Press e- angehörigen. Der Zweck der Privilegierung liegt vielmehr unmittelbar in dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und den privaten I n- formanten und mittelbar in der G ewährleistung einer institutionell eigenständ i- gen und funktionsfähigen Presse. Die Privilegierung dient insbesondere nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufkl ä- rung von Rechtsverletzungen freizustellen. Dementsprec hend ist das Vertra u- ensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestan d- lichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt, nicht aber ein umfassendes Recht zur Geheimhaltung von Tatsachen eingeräumt worden, die zur Rechtsver folgung der von einer Presseveröffentlichung nachteilig betroff e- nen Personen erheblich sind (BVerfG, NJW 2002, 592 f. unter Hinweis auf BVerfGE 20, 162, 176; 36, 193, 204; 64, 108, 114 f.; 95, 28, 36). b) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass da s Zeugnisverweig e- rungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO regelmäßig nicht auf einen Presseve r- treter anzuwenden ist, der seine Beziehung zu bestimmten Informanten, über 10 11 12 - 7 - die er als Zeuge bekunden soll , namentlich und inhaltlich bereits offengelegt hat, so fern das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten durch die Zeugenau s- sage nicht weiter als bereits geschehen beeinträchtigt wird. Dies ist entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht nur dann der F all, wenn ein Pressevertreter sich selbst als Autor eines Artikels bezeichnet hat, in dem ein Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt wird (so in dem Fall BVerfG, aaO). Auch wenn ein Pressevertreter - ohne sich auf sein Zeugnisverweig e- rungsrecht (mit Erfolg) berufen zu haben - in einem Rechtsstreit in öffentlicher Sitzung umfangreich zur Person eines Informanten und zu den mit diesem g e- führten Gesprächen bekundet hat, ist das Vertrauensverhältnis z u d em Info r- manten offen gelegt. Der Zweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, das Vertraue n s- verhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten zu schützen, so dass sie ihre Kontrollfunktion unter Einschaltung verlässlicher Informanten unter Wahrung des Redaktionsgeheimnisses wahrnehmen können, ist in di e- sem Fall nicht mehr zu erreich en. c) Dem kann die Rechtsbesch werde nicht mit Erfolg entgegen halten, die Zeugenaussage in einem Gerichtsverfahren habe eine geringere Öffentlic h- keitswirkung als etwa eine Presseveröffentlichung. Jedenfalls bei einer Fallg e- staltung wie der vorliegenden ist dies kein überzeu gender Gesichtspunkt. Denn hier geht es wiederum allein um die Aussage in einer mündlichen Verhandlung, so dass eine weitere Offenlegung des Verhältnisses zu den Informanten nicht zu besorgen ist. d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbes chwerde geltend, die Aussa gen der Beteiligten zu 4 und 5 vor dem L andgericht H. hätten dazu gedient, die Behau p- tungen der Klägerin hinsichtlich einer Schaden s ersatzpflicht des NDR 13 14 15 - 8 - - Arbeitgeber der Beschwerdeführer - zu widerlegen; eine Beeinträcht i gung de s Vertrauensverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und den Informa n- ten sei hiermit nicht verbunden gewesen. Dagegen fordere das Berufungsg e- richt nun von den Beteiligten zu 4 und 5 die gezielte Preisgabe der Informati o- nen ihrer In formanten. Dem i st entgegenzuhalten, dass eben diese Informationen bereits bei de n ersten Zeugenaussage n der Beteiligten zu 4 und 5 preisgegeben wurden. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO statuiert kein Zeugnisverweigerungsrecht von Press e- mitarbeitern, das je nach dem intendierten Zw eck der Zeugenaussage frei au s- geübt werden kann. Ist der Zweck der Vorschrift nicht mehr erreichbar, weil die Beziehung zu de n Informanten namentlich und inhaltlich be reits offen gelegt wurde, ist die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht unzulässig. e) Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ist der Zweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Übrigen aus einem weiteren Grund nicht zu erreichen. Die Aussa gen der Beteiligten zu 4 und 5 vor dem L andgericht H. könnten gegeb e- nenfalls im vorliegenden Rechts streit im Wege des Urkundenbeweises verwe r- tet werden. Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt - anders als im Strafprozess , § 252 StPO - die Verwertung von Niede r schriften frühere r in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Au s sagen nicht aus (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 335 f. ; BeckOK ZPO/Scheuch, Stand: Oktober 2012 , § 383 Rn. 17; MünchKomm - ZPO/Damrau, 4 . Aufl., § 383 Rn. 43 ; Zö l- ler/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 373 Rn. 9 und § 383 Rn. 6 ). Für ein Verwertung s- verbot (vgl. dazu S enatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 202/83, VersR 19 85, 573; vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165) ist hier nichts ersichtlich. Kommt es zur Verwertung der früheren Aussagen im Wege des Urkundenbeweises, ist das Vertrauensverhältnis zw isc hen den Beteiligten zu 4 und 5 und den Beteiligten zu 1 bis 3 in gleicher Weise offen g e legt, wie es 16 1 7 - 9 - bei der vom Berufungsgericht beabsichtigten Zeugenvernehmung der Fall sein wird. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Oldenburg, E ntscheidung vom 21.12.2009 - 5 O 3480/08 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.12.2011 - 13 U 4/10 -
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