BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 2/12 vom 23. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. K arczewski am 23. Mai 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 20. De - zember 2011 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 4.000 Gründe: I. Die Klägerin begehrt Neuberechnung ihrer Anwartschaft auf Za h- lung einer Betriebsrente aus der Zusatzversorgung bei der Beklagten. D en Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde am 26. Oktober 2011 d as klageabw eisende Urteil des Amtsgerichts zugestellt. Hiergegen legten sie mit Schriftsatz vom 28.November 2011 per Telefax Berufung ein. Die an das L andgericht adressierte Berufungsschrift wurde an die Telef axnummer des Amtsgerichts gesendet, ging dort am Montag, d em 28. November 2011 , um 10.37 Uhr ein und wurde an das Landgericht weitergeleitet. 1 2 - 3 - Mit Verfügung vom 30. November 2011 hat das Landgericht die Klägerin darauf hin gewiesen , dass die Berufung dort am 29. November 2011 eingegangen sei und Bedenken gegen die Einhaltung der Ber u- fungsfrist bestünden. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls das Land gericht weiterhin von einer Versä u- mung de r Berufungsfrist ausgehe . Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausg e- führt: Die Berufung sei nicht fristgerecht einge legt word en, weil der an das unzuständige Amtsgericht übermittelte Berufu ngsschriftsatz bei dem Landgericht erst am 29. November 2011 und damit nach Fristablauf ei n- gegangen sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie an der Wahrung der Berufungsfrist ohne ihr Verschulden gehi n- dert gewesen sei. Der Kau salzusammenhang zwischen der fehlerhaften Verwendung der Telefaxnummer des Amtsgerichts und dem Fristve r- säumnis sei nicht deshalb unterbrochen, weil das Amtsgericht die Ber u- fungsschrift nicht am selben Tag an das Landgericht weitergeleitet habe. Dabei komm e es nicht darauf an, dass sich das Amtsgericht und das Landgericht in demselben Gebäudekomplex befänden . I m Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs könne nicht erwartet werden, dass eing e- hende Telefaxschreiben von der Poststelle ständig auf etwaige Adressi e- rungsversehen überprüft und gegebenenfalls Maßnahmen zur Weiterle i- tung an das zuständige Gericht veranlasst würden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber nicht im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( § 57 4 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO ) erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt nicht die Ve r- fahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehö r (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht wegen Versä u- mung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. 1. E s hat zutreffend angenommen, das bei ihm der Berufung s- schriftsatz erst am 2 9 . November 2011 - und damit nach Frista b lauf - einge gangen sei. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes d a- rauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegan gene Schriftstück erhalten hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VI ZB 29/02, juris Rn. 7 m.w.N. ; vom 18. Februar 1997 VI ZB 28/96, NJW - RR 1997, 892 unter II 1 ). Ein beim Faxger ä t eines and eren Gerichts eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt de s Em p- fangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekomm en (BGH, B e- schluss vom 28. Januar 2003 aaO). Entscheidend ist, wann der Schrif t- satz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht ta t- sächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Geri chts gelangt (vgl. 6 7 8 9 - 5 - BGH, Beschluss vom 28. Februar 1989 - IX ZB 96/88, juris Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adre s- siert ist , aber versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermi t- telt wird (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 28. Januar 2003 aaO ; vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300 ). Wird ein Schriftsatz bei einer g e- meinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftstücks die tatsächl i- che Verfügungsgewalt (Senatsbeschluss vom 2. März 2010 IV ZB 15/09, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00, NJW - RR 2000, 1730 unter II 1; vom 18. Februar 1997 a aO; vom 12. Ok - tober 1995 - VII ZR 8/95, NJW - RR 1996, 443 unter II 1; vom 10. Januar 1990 XII ZB 141/89, NJW 1990, 990 unter II 2; jeweils m.w.N.). b) Die Berufungsschrift war zwar an das zuständige Landgericht adressiert , gelangte aber in dessen Ve rfügungsgewalt noch nicht mit dem Eingang beim Telefaxgerät des Amtsgerichts. Insoweit beruft sich die Klägerin ohne Erfolg a uf die Einreichung bei einer gemeinsamen Posteingangsstel le . Auch wenn wie die Beschwerde geltend macht das Amtsgericht und das Land gericht eine gemeinsame Einlaufstelle für eingehende Schriftstücke , einen einheitlichen Telefon - und Telefaxa n- schluss und eine zentrale Rufnummer haben, verfügt das Amtsgericht jedenfalls über eine eigene Telefaxnummer, die ihm nicht nur intern z u- geor dnet ist, sondern im Schriftverkehr nach außen angegeben wird. Mit der Übermittlung der Berufungsschrift an die Telef axnummer des Amt s- gerichts hat daher nur dieses, nicht aber das Landgericht die Verf ü- gungs mach t über das Schriftstück erlangt. 10 11 - 6 - c) Eine abweichende Regelung dergestalt, dass die Telefaxnu m- mern des Amtsgerichts und des Landgerichts einer gemeinsamen Tel e- fax - und Eingangsstelle zugeordnet sind, bestand anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2007 N JW - RR 2008, 446) zugrunde liegenden Fall - nicht. Dort war in einer gemeinsamen Verfügung der Leiter der Justizbehörden vorgegeben , dass d ie Telefaxgerät e des Landgerichts und des Oberlandesgerichts zu einer gemeinsamen Post - und Faxannahmestelle gehör t e n , die als G e- schäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden gelte. Eine solche Bestimmung hat zur Folge, dass ein per Telefax übermitte l- ter und an das zuständige Gericht adressierter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt dieses Gerich ts gelangt ist, wenn für die Übermit t- lung versehentlich die Telef axnummer einer anderen in den Behörden - und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist (BVerfG aaO 447 ). Dass eine entsprechende Verfügung für das hier zuständige Landgericht und das Amtsgericht getroffen wurde, ist weder von der B e- schwerdeführerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 2. D ie begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht d er Klägerin zutreffend versagt. S ie hat nicht dargelegt un d glaubhaft gemacht, dass sie an der Wahrung der Berufungsfrist o h- ne ihr Verschulden gehindert war. Die Ursächlichkeit eines daher anz u- nehmenden Verschuldens der Klägerin für die Fristversäumung entfällt nicht deshalb, weil das Amtsgericht die Berufungssch rift nicht am selben Tag an das Landgericht weitergeleitet hat. a) Wird ein fristgebundener Schriftsatz bei einem unzuständigen Gericht eingereicht, wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht auf die Fristv ersäumung aus, wenn 12 13 - 7 - die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schrif t- satz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muss Wiedereinsetzung in den v origen Stand unabhängig davon gewährt we r- den, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BGH, B e- schl ü ss e vom 27. Juli 2000 aaO unter II 2 b bb ; vom 12. Oktober 1995 aaO unter II 2 b; jeweils m.w.N. ; BVerfGE 93, 99, 11 5 ). Ein unzuständ i- ges Geri cht ist allerdings nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristg e- bundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen G e- schäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 23; vom 28. Januar 2003 aaO Rn. 8; vom 26. Oktober 2000 V ZB 32/00, juris Rn. 6; jeweils m.w.N.; vom 27. Juli 2000 aaO ; vom 11. Fe - bruar 1998 VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291 unter II 2 c; vom 1. Dezem - ber 1997 II ZR 85/97, NJW 1998, 908 unter II 2; BVerfGE 93 aaO ). b) Hier hat das Amtsgericht den bei ihm eingegangenen Ber u- fungsschriftsatz umgehend an das Landgericht weitergeleitet. Es war, a uch wenn es sich in demselben Gebäudekomplex wie das Landgericht befin det , nicht verpflichtet , den Schriftsatz so schnell weiterzuleiten, dass er noch am selben Tag bei dem Landgericht einging. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs kann nicht erwartet werden, 14 - 8 - dass eingehende Telefaxschreiben umgehend auf die zutreffende Adre s- sierung u nd die Verwendung der richtigen Telef axnummer überprüft und gegebenenfalls sofort an das zuständige Gericht weitergeleitet werden. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Karczweski Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 12.10.2011 - 48 C 2302/11 - L G Münster, Entscheidung vom 20.12.2011 - 1 S 200/11 -
Full & Egal Universal Law Academy