BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/12 vom 7. Februar 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 288 Abs. 2 Der in einem Urteil enthaltene Zinsausspruch "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" ist vom Ge richtsvollzieher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12 - LG Kempten (Allgäu) AG Kemp t en - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 7. Februar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari , den Richter Halfmeier, den Richter Dr. Kartzke und den Richter Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Dezember 2011 aufgehoben und der Beschluss des Amtsg e- richts Kempten Vollstreckungsgericht vom 4. Juli 2011 abgeä n- dert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung d es Vollstreckungsauft rages des Gläubigers vom 20. April 2011 nicht aus de n bisherigen Gründen abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuld n er in die Zwangsvollstreckung aus ei nem rechts kr äftigen Urteil des Landgerichts vom 2 1 . Dezember 20 09 , dessen Urteilsformel in Ziffer 1 und 2 wie folgt lautet: 1 - 3 - "1. Die Beklagte [= Schuldnerin] wird verurteilt, an den Kl ä- ger [= Gläubiger] ab 0 1.12.2009 bis zu seinem Tod eine monatliche Altersrente von jeweils weiteren , fä l- lig zum 1 . eines jeden Monats, nebst 8 % Zinsen über de m Basiszinssatz seit 25.06. 2009 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst 8 % Zinsen über de m Basiszinssatz seit 25.06.2009 zu bezahl en." Der Gläubiger erteilte dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsau f- trag , wobei er die F ormulierung "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" als " Zi n- sen in Höhe von acht Prozentp unkte n über de m Basiszinssatz " verstanden wi s- sen wollte. Der Gerichtsvollz ieher lehnte es ab, diesen Vollstreckungsauftrag durch zuführen, da ihm die Bezeichnung der Höhe der Zinsen nicht richtig e r- schien. Der Gläubiger stellte daraufhin beim Landgericht den Antrag, den Urteil s- tenor dahingehend zu berichtigen, dass in Ziffer 1 und 2 die Formulierung " nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz " durch die Formulierung " nebst 8 % Punkten über dem Basiszinssatz " ersetzt wird . Diesen Antrag hat das Landge richt zurückgewiesen. In der Folge erteilte der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher erneut den g e- nannten Vollstreckungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher legte die Sache dem Amtsgericht Voll - streckungsgericht - vor. Dieses hat die Erinnerung des Gläubigers gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Zwangsvollstreckungsauftrag mit der Maßgabe zu vollstr ecken, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingestellt werden, als unbegründet zurückgewiesen. Die 2 3 4 5 - 4 - dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos gebli e- ben. Mit der vom Beschwerd egericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt der Gläubiger sein Begehren weiter. Die Schuldnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurückzuweisen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO stattha f- te und auch im Ü brigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ange fochtenen Entscheidung und zur Anweisung an den G e- richtsvollzieher, die Durchführung des Vollstreckungsauftrag es nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen. 1. Das Beschwerdeg ericht führt aus, das Urteil des Landgerichts sei dem Antrag des Klägers entsprechend klar und eindeutig abgefasst. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO sei das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt sei. Dass § 288 Abs. 2 BGB de m Glä ubiger bei Rechtsgeschä f- ten, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkte n über dem Basiszinssatz gebe, bedeute nicht automatisch, dass dieser Anspruch auch in seiner ganzen Höhe durch den Gläubig er geltend gemacht werde. Die vom Gläubiger angeführte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 5. April 2005 21 U 149 /04 , NJW 2005, 2238 ) betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort sei es um die Auslegung eines gerichtl i- chen Verg leichs gegangen. Im Streitfall sei das Urteil im Rahmen eines kontr a- diktorischen Rechtsstreits ergangen. Hier bedürfe es aufgrund der unterschie d- 6 7 8 9 - 5 - lichen Wertigkeiten der jeweiligen Anträge (Prozent e oder Prozentpunkte) der Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach jeder nur so viel zugesprochen b e- kommen dürfe, wie von diesem beantragt worden sei. Die Antragsfassung sei eindeutig und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der im Urteil des Landger ichts vom 2 1 . Dezember 20 09 enthaltene Zinsausspruch ist vom G e- richtsvollzieher dahingehend auszulegen , dass Zinsen in Höhe von acht Pr o- zentp unkte n üb er dem Basiszinssatz tituliert sind. a) E in Vollstreckungstitel muss den im Wege der Zwangsvollstreckun g durchzusetzenden Anspruch des Gläubi gers ausweisen und Inhalt und Umfang der Leistun gspflicht bezeichnen ( vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440) . Bei einem Zahlungstitel muss der zu vol l- streckende Zahlungsanspruch betragsmä ßig festgelegt sein oder sich zumi n- dest ohne Weiteres aus dem Titel errechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Sep tember 2007 - XII ZB 177/04, NJW 2008, 153 Rn. 22; Urteil vom 7. De zember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228 m.w.N.). Ist der Inhalt d es Titels zweifelhaft, hat das Vollstreckungsor gan diesen Inhalt gegebene n- falls durch Auslegung festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Septem ber 2007 - XII ZB 177/04, NJW 2008, 153 Rn. 22; Urteil vom 7. De zember 2005 - XII ZR 94 /03, BGHZ 165, 223, 228 ; Urteil vom 6. Novem ber 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440 ; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 26 ). b) Entsprechend diesen Grundsätzen obliegt es dem Gerichtsvollzieher , den Titel hinsichtlich des Zinsausspruchs auszulegen. Di e Formul ierung "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz " ist mehrdeutig. In Betracht kommt das Ve r- ständnis, dass (lediglich) Zinsen in Höhe von 108 % des - gemäß § 247 BGB 10 11 12 - 6 - variablen - Basiszinssatzes ausgeurteilt wurden (vgl. Har tmann, NJW 2004, 1358, 1359 Fn. 19 ; zur G esetzesgeschichte variabler Zinss ätze vgl. Coen, NJW 2012, 3329, 3331 f. ). Die Formulierung kann aber auch so zu verste hen sein, dass - entsprechend der Z insregelung in § 288 Abs. 2 BGB , die a n den Basi s- zinssatz gemäß § 247 BGB a ls vari able Bezugsgröße ank nüpft - Zinsen in H ö- he von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgeurteilt wurden. Die Auslegung des Titels ergibt, dass Letzteres zutrifft. Die Formulierung "5 % Zi n- sen über dem Basiszinssatz " wird in der prozessualen Praxis unbeschadet sprachlich er Ungenauig keit ganz überwiegend gleichbedeutend mit der sich an der Zinsregelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB orientierenden Formulierung " Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz " verwandt und verstanden (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2238 , 2239; Weidlich, DNotZ 2004, 820, 823; Führ, JuS 2005, 1095, 1096 ; a.M. LAG Nürnberg, NZA - RR 2005, 492 ; offengelassen von BAG, NZA 2004, 852, 858 ). Für die Formulierung "8 % Zi n- sen über dem Basiszinssatz " gilt im Hin blick auf die Z insregelung in § 288 Abs . 2 BGB Entsprechendes. So ist dementsprechend auch der Zinsausspruch des Landgerichts zu verstehen. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem der Berichtigungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen worden ist, ändert an der Auslegung des Zinsau s- spruchs da hingehend, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind, nichts. Das Landgericht hat in den Gründen dieses Beschlusses ausgeführt, dass es dem Klageantrag stattgeben wollte und das verkündet hat, was ver kündet werden so llte . Auch der Klageantrag war nicht anders zu verstehen, als dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. 13 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurg eleit Vorinstanzen: AG Kemp t en, Entscheidung vom 04.07.2011 - 3 M 1872/11 - LG Kempten, Entscheidung vom 20.12.2011 - 42 T 2042/11 - 14
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