BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2 12 /12 v om 26 . September 2013 in der Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 419 Abs. 1 Satz 1 Verständigungsschwierigkeiten mit dem Betroffenen rechtfertigen ebenso wie die Schwieri gkeit der Sach - und Rechtslage nicht die Bestellung eines Verfahrenspfl e- gers. GG Art. 103 Abs. 1 Ist dem Verfahrenspfleger vor seiner Teilnahme an der Anhörung des Betroffenen ein Haftantrag übermittelt worden, ist der Anspruch des Betroffenen auf rechtlic hes G e- hör auch dann gewahrt, wenn ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt wurde. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 212/12 - LG Kaiserslautern AG Kaiserslautern - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 6 . September 201 3 durch die Vors i tzende Richterin Dr. Stresemann und d ie Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 30. Oktober 2 012 ihn bis zum 5. November 2012 in seinen Rec h- ten verletzt ha t. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird z u- rückgewiesen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffe nen in allen Instanzen werden dem Freistaat Sachsen zu 60 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene ist tunesischer oder libyscher Staatsangehöriger und wurde nach Ablehnung seines Asylantrages am 21. Juni 2012 nach Italien abgeschoben. Am 29. Oktober 20 12 wurde er in Kaiserslautern festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 30. Oktober 2012 hat das Amt s- gericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tage A b- schiebungshaft bis längstens 22. Januar 2013 angeordnet. Das Landger icht hat, nachdem es dem Betroffenen einen Verfahren s- pfleger bestellt und ihn durch ein beauftragtes Mitglied der Kammer angehört hat, mit Beschluss vom 5. November 2012 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des am 9. November 2012 aus der Haft entlassenen - Betroffenen, mit der er die Feststellung der Verletzung seiner Rechte erreichen will. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig, insbesondere von der zuständigen Behörde gestellt. Auch lägen di e Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft vor. Die Haftanordnung sei dem Grunde und der Dauer nach verhältnismäßig. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung na ch § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 1 2 3 4 5 - 4 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360) sowie form - und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt. Sie ist teilweise begründet. 1. Der Betroffene ist durch den die Haft anor dnenden Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden, weil ihm der Haftantrag nicht zu Beginn der Anhörung ausgehändigt worden ist. Zwar kann der Antrag einem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einf a- chen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunft s- fähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken darf, de n Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des Antrags au s- gehändigt, erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt und dies in dem Anhörung s- protokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich d okumentiert werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2012 V ZB 142/12, InfAus l R 2013, 157 Rn. 5). An der Aushändigung einer Ablichtung des Haftantrages fehlt es hier. Dem Pr o- tokoll über die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht ist nur zu en t- nehmen, dass der Antrag dem Betroffenen eröffnet wurde. 2. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene festg e- stellt wissen will, dass auch die Entscheidung des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Der Verfahrensfehler ist im Beschwerdeverfahren mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden, da das Beschwerdegericht dem B e- troffenen einen Verfahrenspfleger bestellt hat, diesem eine Ablichtung des Haftantrages ausg ehändigt und der Betroffene in dessen Anwesenheit durch das Beschwerdegericht erneut angehört worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2012 V ZB 59/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 6. Dezember 2012 V ZB 142/12, InfAus l R 2013, 157 Rn. 7). 6 7 - 5 - a) Das Beschwerdegericht hat dem Betroffenen auf der Grundlage von § 419 Abs. 1 Satz 1 FamFG einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt. Die Voraussetzungen für eine derartige Bestellung lagen allerdings nicht vor. Nach § 419 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat die Bestellung eines Verfahren s- pflegers zu erfolgen, wenn sie zur Wahrnehmung der Interessen des Betroff e- nen in dem Verfahren erforderlich ist. Anders als in Unterbringungs - und B e- treuungssachen kommt der Bestellung eines Verfahrenspflegers in Freiheit s- entzie hungssachen ein Ausnahmecharakter zu (BT - Dr uck s. 16/6308, S. 292). In Unterbringungs - und Betreuungssachen stehen Maßnahmen in Rede, die wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen ang e- ordnet werden sollen. Da der Gesundheitszustand des Betroffenen zugleich seine Fähigkeit zur Wahrnehmung seiner Interessen in dem Verfahren beei n- trächtigen wird, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Eine krankhafte Störung der Fähigkeit des Betroffenen zur eigenverantwortlichen Wah rnehmung der Interessen besteht in Freiheitsentziehungssachen in der Regel nicht (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 419 Rn. 4 unter Hinweis auf BT - Druck s. 16/6308, S. 291). Der Zusammenhang der Erforderlichkeit der B e- stellung eines Verfahrenspflegers mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen findet seinen Ausdruck auch in dem Regelbeispiel des § 419 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Danach ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, wenn von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 Abs. 2 FamFG abgesehen werden soll. In diesem Fall kann die persönliche Anhörung des B e- troffenen unterbleiben, wenn von ihr erhebliche Nachteile für dessen Gesun d- heit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit leidet. Dem Regelbeispiel glei chzustellen sind Fälle, in denen dem Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Interesse n- wahrnehmung fehlt. 8 9 - 6 - Bloße sprachliche Verständigungsschwierigkeiten rechtfertigen daher noch nicht die Bestellung eines Verfah renspflegers (Keidel/Budde, FamFG, 17 . Aufl., § 419 Rn. 6). Macht die Schwierigkeit der Sach - und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, so ist dem Betroffenen auf seinen Antrag hin nach § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuord nen. Dabei kommt es nicht nur auf die objektiven Umstände, sondern auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen an. Dem unbemittelten Betroffenen ist deshalb ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn ein bemittelter Betroffener in se i- ner Lage vernünftige rweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2013 V ZB 138/12, InfAuslR 2013, 287 Rn. 14 mwN). Allerdings führt das Fehlen der Voraussetzungen des § 419 Abs. 1 FamFG nicht dazu, dass d ie Bestellung des Verfahrenspflegers unwirksam ist. Er ist vielmehr durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen worden (§ 4 1 8 Abs. 2 FamFG). b) Die Aufgabe eines Verfahrenspflegers besteht darin, die verfahren s- mäßigen Rechte des B etroffenen zur Geltung zu bringen ; dazu gehört insb e- sondere der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGH, Urteil vom 22. Juli 2009 XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 45). Dem Betroffenen soll eine Person zur Seite gestellt werden, die aus der objektiven Sicht eines Dritten dafür Sorge trägt, dass seine Vorstellungen und Interessen in dem Verfahren sachgerecht zum Ausdruck gebracht werden können (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 419 Rn. 2). Dies rechtfertigt es, von einer Heilung e iner verfahrensfehlerhaften Anhörung des Amtsgerichts auszugehen, wenn das Beschwerdegericht wie vorliegend geschehen dem Verfahren s- pfleger den Haftantrag übermittelt und er an der erneuten persönlichen Anh ö- rung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren t eilnimmt. Damit ist die sachg e- rechte Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch den Betroffenen gewahrt. 10 11 - 7 - c) Die von dem Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i . V . m . § 420 Abs. 1 FamFG durchgeführte Anhörung des Betroffenen ist schließlich or d- nungsgemä ß erfolgt. Sie kann unter den hier gegebenen Voraussetzungen des § 375a Abs. 1a ZPO auch in Freiheitsentziehungssachen durch ein Mitglied des Beschwerdegerichts als beauftragten Richter erfolgen (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 13 f.; Beschluss vom 17. Juni 2010 V ZB 127/10, juris Rn. 12 f. insoweit nicht in NVwZ 2010, 1318 abgedruckt). 3. Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Schriftsätze vom 8. und 9. N o- vember 2012 verweist, in denen die Zurückschiebung nach Italien wegen der humanitären Situation der Flüchtlinge und der fehlenden Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens als unzulässig dargestellt wird, können diese bei der En t- scheidungsfindung nicht berücksichtigt werden. Diese sind dem Beschwerdeg e- richt zu einem Zeitpunkt übermittelt worden, als es in der Sache schon en t- schieden hatte. Damit handelt es sich bei der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse in Italien um einen neuen Vortrag, der nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO nicht de r Beurteilung durch das Rechtsb e- schwerdegericht unterliegt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksicht i- gung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die beteiligte Behörde zur Erstattung eines Teils der notwendigen Auslagen des 12 13 14 - 8 - Betroffenen zu verpflichten. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis von O b- siegen und Unterliegen des Betroffenen. D ie Festsetzung des Beschwerd e- werts bestimmt sich nach § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 30.10.2012 - 1 XIV 221/12 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 05.11.20 12 - 1 T 207/12 -
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