BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 2 /1 3 vom 29. Oktober 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 1, § 547 Nr. 6, § 576 Abs. 3 Der Beschluss, mit dem die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht er reicht ist, muss die Feststellungen enthalten, die das Rechtsbeschwe r degericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm G e- brauch gemacht hat; andernfalls ist er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und im Rechtsbeschwerd e verfahren schon deshalb aufzuheben. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13 - LG Koblenz AG Mayen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 29. Oktober 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter in Diederichsen , de n Richter Pauge , d i e Richter in von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 14. Zivilkamme r des Landgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nich t erhoben. Beschwerdewert: Gründe: I. Über das Vermögen des Beklagten wurde im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das klagende Land hat Forderungen gegen den Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldet und zugleich beantragt, diese " gemäß § 302 InsO i.V.m. § 82 3 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB aus dem Restschuldbefreiungsverfahren auszuschließen " . Nachdem der Beklagte der 1 - 3 - Feststellung, es handle sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, widersprochen hat, begehrt das klagende Lan d im vorliegenden Verfahren die entsprechende gerichtliche Feststellung. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben . Den Streitwert hat es auf " bis zu 5.000 , 00 Euro " fest gesetzt . Zur Frage der Zulassung der Berufung äußert sich das amtsgerichtl iche Urteil nicht. Die vom Be k lagten eingelegte Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Besc hluss als unzulässig verworfen . Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, den Ausspruch, dass die v on ihm eingelegte Ber ufung zulässig ist sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht. II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere erforder t d ie Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO schon deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend m it Gründen versehen ist. a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; a n- der n falls sind sie nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mit 2 3 4 5 - 4 - den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben . Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszug ehen, den das Ber u- fungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsäc h- lichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 107 7 Rn. 4; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, - VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 3; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 8; vom 17. N o- vember 2009 - VI ZB 58/08, VersR 2010, 687 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WM 2012, 404 Rn. 3; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 10; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW - RR 2008, 1455 Rn. 4; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, VersR 2003, 926) . Dies gilt gerade auch da nn, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Ber u- fungssumme nicht erreicht ist. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsb e- schwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, aaO ; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, aaO ; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO ; vom 28. April 2008 - II ZB 27 /07, aaO ). b) Diesen Maßstäben wird der ange fochtene Beschluss - auch unter B e- rücksichtigung des von ihm in Bezug genommenen Hinweises vom 18. Oktober 2012 - nicht gerecht. Weder enthält er eine gesonderte Sachdarstellung, noch ergeben sich der maßgeblic he Sachverhalt und das Rechtsschutzziel - was ausreichend wäre (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5 ; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, - VI ZB 2/11, aaO ; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, aaO ) - hinreichend klar aus den Beschlus s- 6 - 5 - gründen . Der angefochtene Beschluss selbst enthält überhaupt keine tatsächl i- chen Feststellungen , de m Hinweis vom 18. Oktober 2012 l ässt sich in tatsächl i- cher Hinsicht allein - und als Grundlage für die erforderliche Ermessensen t- scheidung völl ig unzureichend - entnehmen, dass der Beklagte nach den Fes t- stellungen des Amtsgerichts Koblenz aus dem Jahr 200 6 " ungelernt und lan g- zeitarbeitslos " war. Informationen über den Streitgegenstand des zugrundeli e- genden Rechtsstreits finden sich weder im angef ochtenen Beschluss noch im Hinweis vom 18. Oktober 2012 . E benso wenig enthalten Beschluss und Hi n- weis Angaben zu den von den Parteien gestellten Anträgen oder sonstige I n- formationen zum mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziel . 3. Nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die Sache zur erneuten Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der vom Beklagten weiter begehrte Ausspruch des Rechtsbeschwerdegerichts dahingehend, dass die eingelegte Berufung zulässig ist, komm t jedenfalls im vorliegend en Fall nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob die Zwischenentscheidung über die Zulä s- sigkeit einer Berufung Gegenstand einer dem Rechtsbeschwerdegericht nach § 577 Abs. 5 ZPO möglichen Entscheidung in der Sache sein kann (so wohl für § 563 Abs. 3 ZPO: Stein/Jonas/Jacobs, 22. Aufl., § 563 Rn. 27; siehe auch zu § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO : Fellner, MDR 2003, 69; Hk - ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 522 Rn. 4; dagegen MüKoZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 522 Rn. 13). Denn e ine abschließende Beurteilung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend 600 dem Rechtsbeschwerdegericht auf der Grundl a- ge der im angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen - wie dargelegt - nicht möglich . 7 8 - 6 - III. Für das weitere Verfahren w eist der Sena t auf Folgendes hin: 1. Es trifft zu, dass der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich bega n- genen unerlaubten Handlung, sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nac h dem Nennwert der Forderung bemisst, sondern maßgeblich vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beend i- gung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung sind. Müssen die künftigen Vollstreckungsaussichte n " eher zurückhaltend " beurteilt werden, so kann dabei auch ein deutlicher Abschlag von 75% gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 4 ff.) . Gleiches gilt für die Bemessung der Beschwer des Klägers, wen n seine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist ( vgl. auch insoweit BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, aaO ). Ob dieselben Grundsätze auch für die vorliegend zu beurteilende Beschwer des Beklagten gelten , kann off enbleiben. Denn auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Berufungsgerichts erscheint ein Abschlag vom N o- minalwert der Forderung in Höhe von mehr als 87% deutlich zu hoch , sollten nicht ganz besondere Umstände nahelegen, dass der Beklagte mit höchster Wahrscheinlichkeit dauerhaft über kein Einkommen und Vermögen verfügen wird, die ihm den Ausgleich der Forderung ermöglichen bzw. dem klagenden Land im Rahmen einer von diesem betriebenen Zwangsvollstreckung zur Ve r- fügung stehen. Die bloße Festst ellung, dass der vergleichsweise junge Bekla g- te im Jahr 2006 " ungelernt und langzeitarbeitslos " war, reicht als Grundlage für eine solche Annahme nicht. 2. Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter Prüfung zum Ergebnis gelangen, dass die Berufungss umme nicht erreicht ist , wird es sich vor der 9 10 11 - 7 - Verwerfung der Berufung mit der Frage zu be fassen haben, ob die Berufung des Beklagten nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen ist. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Ber u- fung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der u- fungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht , die Entsche i- dung darüber nachholen, o b die Voraussetzungen für die Zulassung der Ber u- fung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, aaO Rn. 11). Nachdem im amtsgerichtlichen Urteil der Streitwert auf " bis zu 5.000 ,00 Euro " festgesetzt wu rde, spricht vieles dafür, dass das Amtsgericht auch von einer Beschwer des Beklagten von über 600 ausgegangen ist und sich ihm die Frage der Berufungszulassung deshalb nicht gestellt hat . 12 - 8 - IV. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Galke Diederichsen Pauge v on Pentz Offenloch Vorinstanzen: AG Mayen, Entscheidung vom 15.11.2011 - 2a C 388/10 - LG Koblenz, Entscheidung vom 04.12.2012 - 14 S 222/11 - 13
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