BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 213/09 vom 6. Mai 2010 in der Abschiebehaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AsylVfG 247 14 Abs. 3 Satz 1; Dublin II-VO Art. 4 Abs. 2 Satz 1 a) Wird bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union 374ber ein Asylgesuch ein beh366rdliches Protokoll erstellt und dieses an das zust344n-dige Bundesamt weitergeleitet, liegt ein f366rmlicher Asylantrag erst mit dem Eingang bei dieser Beh366rde vor (Weiterf374hrung von Senat, BGHZ 153, 18 ff.). b) 247 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erfasst auch die Haft zur Sicherung der Zur374ck-schiebung. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09 - LG Frankfurt/Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, die Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2009 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334b-rigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststel-lungsantrag betreffend die Zeit ab dem 23. Oktober 2009 zur374ck-gewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss den Betrof-fenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit die Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung 374ber den 22. Oktober 2009 hinaus aufrechterhalten worden ist. Von den Gerichtskosten tr344gt der Betroffene 12 % mit der Ma337ga-be, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist; weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland tr344gt 88 % der au337ergerichtlichen Kosten des Betrof-fenen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betroffener), ein afghanischer Staats-angeh366riger, traf am 12. Oktober 2009 mit einem Flug aus Heraklion (Griechen-land) kommend auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein. Bei einer Kontrolle durch Beamte der Beteiligten zu 2 wies er sich durch einen gef344lschten Reise-pass aus. Bei der Vernehmung gab er an, er sei mithilfe eines Schleusers 374ber die T374rkei nach Griechenland gebracht worden. Er stelle ein Asylgesuch. Das am 13. Oktober 2009 "von dem Sachverhalt" unterrichtete Bundesamt f374r Fl374chtlinge und Migration (im Folgenden: Bundesamt) ersuchte die griechischen Beh366rden um 334bernahme des Betroffenen. 1 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 13. Oktober 2009 die Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung des Betroffe-nen bis einschlie337lich 12. Januar 2010 und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet. Der Betroffene hat gegen diese Entscheidung Be-schwerde eingelegt. Der Beschwerdebegr374ndung vom 23. Oktober 2009 hat er eine Abschrift des an demselben Tage bei dem Verwaltungsgericht eingereich-ten Antrags auf Gew344hrung einstweiligen Rechtsschutzes beigef374gt. Mit Be-schluss vom 30. Oktober 2009 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschie-bende Wirkung der Klage des Betroffenen gegen die Zur374ckschiebung nach Griechenland an. Zudem untersagte es Ma337nahmen zur Verbringung des Be-troffenen nach Griechenland f374r die Dauer von sechs Monaten. 2 Am 2. November 2009 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat er die Feststellung beantragt, dass die Haft rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht hat diesen Antrag zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, der Antrag sei unbegr374ndet. Insbesonde-re habe das Amtsgericht zu Recht die Haftgr374nde nach 247 62 Abs. 2 Nr. 1 u. 5 AufenthG bejaht. Dass sich der Betroffene der Bundespolizei gegen374ber als Asylsuchender zu erkennen gegeben habe, habe die Anordnung der Siche-rungshaft in Form der Zur374ckschiebungshaft nicht gehindert. Bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat f374hre nur die Stellung eines f366rmlichen Asylantrages zu einer Aufenthaltsgestattung. Daran fehle es hier, weil der Betroffene keinen schriftlichen Antrag gestellt habe. Soweit vorgetragen worden sei, eine Zur374ck-schiebung nach Griechenland sei wegen der dortigen Verh344ltnisse unzul344ssig, obliege die Pr374fung dieses Einwands nicht dem Haftrichter, sondern sei Aufga-be der Verwaltungsgerichte. Daher sei die Sicherungshaft erst mit der Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2009 unzul344ssig gewor-den. Zuvor habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestanden, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht innerhalb von drei Monaten durchf374hrbar sei. 4 III. 1. Das Rechtsmittel ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch dann ohne Zulassung nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft, wenn sich die Hauptsache durch die Haftentlassung - wie hier - erledigt hat und mit dem Rechtsmittel allein das Ziel verfolgt wird, die Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG festzustellen (Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Rdn. 9 ff., juris). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begr374ndet. Zwar verletzte nicht schon die Inhaftierung den Betroffenen in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 6 - 5 - Satz 1 GG, wohl aber die das Rechtsmittel zur374ckweisende Entscheidung des Beschwerdegerichts. a) Der durch die zust344ndige Beh366rde (247 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, 247 417 Abs. 1 FamFG) gestellte Haftantrag war im Zeitpunkt der Haftanordnung be-gr374ndet. 7 aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung nach 247 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG bejaht. Der Betrof-fene war auf Grund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (zur Pr374-fungspflicht des Haftrichters bei einer nicht bestandskr344ftigen, verwaltungsge-richtlich noch nicht 374berpr374ften und f374r sofort vollziehbar erkl344rten Zur374ckschie-bungsverf374gung nach 247 57 Abs. 1 AufenthG vgl. Senat, Beschl. v. 16. Dezem-ber 2009, V ZB 148/09, Rdn. 7, InfAuslR 2010, 50; Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Rdn. 15, juris, m.w.N.). Wie das Beschwerdegericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ausgef374hrt hat, lag auch der begr374ndete Verdacht vor, der Betroffene werde sich der Zur374ckschiebung nach Griechenland entziehen. 8 bb) Dass der Betroffene gegen374ber der Beteiligten zu 2 bei der Inge-wahrsamnahme um Asyl nachgesucht hat, stand nach 247 18 Abs. 3 i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG der Zur374ckschiebung nicht entgegen. Der Bundesge-richtshof hat bereits entschieden, dass bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europ344schen Union die Aufenthaltsgestattung nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht bereits mit der Protokollierung des Asylersuchens durch die Grenzbeh366rde erworben wird, sondern erst mit der Stellung des Antrages bei dem zust344ndigen Bundesamt (vgl. Senat, BGHZ 153, 18, 20; Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Rdn. 17 ff., juris). Er hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass der gegenteilige Rechtsstandpunkt nicht nur der bun-desgesetzlichen Regelung in 247 18 AsylVfG widerspricht, sondern auch nicht mit 9 - 6 - der europarechtlichen Vorschrift 374ber das sog. Dringlichkeitsverfahren in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zu vereinbaren ist (Beschl. v. 25. Februar 2010, aaO). Hinzu kommt, dass nach der unzweideutigen Regelung des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung ein Asylantrag erst dann als gestellt gilt, wenn den zu-st344ndigen Beh366rden des betreffenden Mitgliedstaates ein von dem Asylbewer-ber eingereichtes Formblatt oder ein beh366rdliches Protokoll zugegangen ist. Die Rechtslage ist klar. Eine Vorlage an den Europ344ischen Gerichtshof nach Art. 267 des Vertrages 374ber die Arbeitsweise der Europ344ischen Union scheidet damit aus (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs 283/81 C.I.L.F., Slg 1982, 3415 Rdn. 16; Schmidt-R344ntsch in Riesenhuber, Europ344ische Methodenlehre, 247 23 Rdn. 31). cc) Allerdings r374gt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass die Erw344gung des Beschwerdegerichts, wonach bei dem Bundesamt kein f366rmlicher Asylan-trag eingegangen sei, weil der Betroffene keinen schriftlichen Antrag gestellt habe, einer rechtlichen 334berpr374fung nicht standh344lt. Nur wirkt sich dieser Rechtsfehler im Ergebnis nicht aus, wobei mangels tatrichterlicher Feststellun-gen unterstellt werden kann, dass das protokollierte Gesuch - was nicht ausrei-chend w344re - mehr enth344lt als die Worte "Asyl" oder "Asylantrag" (vgl. Senat, BGHZ 153, 18, 21 f.). 10 Das Beschwerdegericht geht zwar zutreffend davon aus, dass das Asyl-verfahrensgesetz eine Weiterleitung nur f374r schriftliche Asylantr344ge vorsieht, die bei der Ausl344nderbeh366rde eingereicht werden (247 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) und die Aufnahme eines m374ndlichen Antrags zur Niederschrift und dessen Weiter-leitung durch die Polizei oder den Haftrichter weder im Verwaltungsverfahrens-gesetz noch im Asylverfahrensgesetz vorgesehen ist (vgl. Senat, BGHZ 153, 18, 21). Jedoch folgt sp344testens aus der bereits genannten Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung, dass ein beh366rdlich protokollierter Asylan-trag im Falle seiner Weiterleitung mit dem Eingang bei dem Bundesamt als 11 - 7 - f366rmlicher Antrag zu qualifizieren ist. Er wirkt nur nicht auf den Zeitpunkt der Protokollierung zur374ck, weil der Antrag nach der zitierten Bestimmung erst als gestellt gilt, wenn er der zust344ndigen Beh366rde zugegangen ist. Da der protokol-lierte Antrag vorliegend erst nach der Beschlussfassung durch das Amtsgericht bei dem Bundesamt eingegangen ist, stand er der Haftanordnung nicht entge-gen. b) Die Aufrechterhaltung der Haft 374ber den Zeitpunkt der (unterstellten) Stellung des Asylantrages hinaus, war nicht schon von dem Zeitpunkt der Asyl-antragstellung rechtswidrig. In den F344llen des 247 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG steht die Antragstellung der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen. 12 Aus 247 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG folgt zwar, dass die Aufrechterhal-tung der Haft nicht mehr auf 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gest374tzt werden konnte, weil sich der Betroffene noch nicht l344nger als einen Monat unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hatte (247 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4). Dies ist jedoch un-sch344dlich, weil auch der Haftgrund des 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG fort-bestand (vgl. 247 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG ). Dass 247 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG auch die Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung als eine Form der Abschiebungshaft (vgl. 247247 57 Abs. 3, 62 AufenthG) erfasst (dazu eingehend OLG M374nchen, Beschl. v. 30. Januar 2008, 34 Wx 136/07, Rdn. 29 ff. m.w.N., juris), ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NVwZ-RR 2009, 616, 617). Nach dem gesetzgeberischen Anliegen besteht der Zweck der Vorschrift gerade auch in der Sicherstellung, dass Ausl344nder, die im Rahmen des Dublin II-Verfahrens m366glichst rasch in den f374r das Asylverfahren zust344ndigen Staat verbracht werden sollen, nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden und un-tertauchen (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 215). 13 c) Teilweise Erfolg hat die Rechtsbeschwerde jedoch deshalb, weil das Beschwerdegericht verkannt hat, dass der Haftrichter bei der nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG anzustellenden Prognose, ob die Abschiebung innerhalb von 14 - 8 - drei Monaten durchgef374hrt werden kann, das voraussichtliche Ergebnis eines von dem Ausl344nder bei dem Verwaltungsgericht gestellten Antrags nach 247247 80, 123 VwGO auf Aussetzung des Vollzugs der Zur374ckschiebung ber374cksichtigen muss. Wird solchen Eilantr344gen regelm344337ig entsprochen, darf er, wenn die Sa-che bei dem Verwaltungsgericht anh344ngig gemacht worden ist, eine Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen. Eine bereits angeordnete Haft ist auf die Beschwerde des Betroffenen nach 247 426 FamFG aufzuheben (Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Rdn. 24 ff., juris). Vorliegend hat der Betroffene am 23. Oktober 2009 einstweiligen Rechts-schutz vor dem zust344ndigen Verwaltungsgericht beantragt. Da solchen Antr344-gen derzeit bei 334berstellungen nach Griechenland gem344337 Art. 19 Dublin II-Verordnung regelm344337ig stattgegeben wird (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Rdn. 25 f., juris, m.w.N.), entstand das einem baldigen Voll-zug des Zur374ckschiebungsbescheides entgegenstehende Hindernis mit der dem Beschwerdegericht zur Kenntnis gebrachten Antragstellung bei dem Ver-waltungsgericht. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung 374ber diesen im Zeit-punkt hinaus war rechtswidrig. 15 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2 FamFG, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung des Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen die au337ergerichtlichen Kosten des Betroffenen der K366rperschaft anteilig aufzuerlegen, der die beteilig-te Beh366rde angeh366rt (vgl. Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Von der Erhebung von Dolmetscherkosten ist in 16 - 9 - Abschiebungshaftsachen abzusehen (Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 222/09, Rdn. 20, juris). Die Festsetzung des Werts folgt aus 247247 128c Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.07.2009 - 934 XIV 1655/09 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.11.2009 - 2/28 T 184/09 -
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