BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 2/14 vom 4. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. K arczewski am 4. Juni 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der B e- schluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.000 Gründe: I. Die Kläger nehmen den Beklagten als Beschenkten im Wege der Stufenklage auf Ergänzung ihres Pflichtteils nach dem am 2. Februar 2011 verstorbenen Erblasser in Anspruch. Das Landgericht hat den B e- klagten mit Teilurteil vom 25. Se ptem ber 2013 verurteilt, Auskunft zu e r- teilen, welche Vermögensbestandteile ihm in der Zeit vom 2. Februar 2001 bis zum 1. Februar 2011 vom Erblasser , geboren am 1. Februar 2023 (richtig muss es heißen: 1. Februar 1923) , sei es entgeltlich oder 1 - 3 - unentgeltlich übertragen w u rden, und zwar durch Vorlage eines B e- standsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst: - alle in dem vorgenannten Zeitraum übertragenen Gegenstände, Immobilien, Grundstücke, Forderungen einschließlich Bargeld und son s- tige geldwerte Vermögenspositionen einschließlich Jagdrechte, sowie Mitgliedschaftsrechte in der Ritterschaft des Herzogtums Verden und des Ritterschaftlichen Kollegiums des Fürstentums L üneburg mit Sitz in Celle (Aktiva), - alle im vorgenannten Zeitraum insoweit vorhandenen Verbin d- lichkeiten, - Vorlage der entsprechenden privatschriftlichen oder notariellen Verträge. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit B e- schluss vom 14. November 2013 hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungs verfahren auf 300 . In seiner Berufung s- begründung vom 2. Dezember 2013 hat der Beklagte zur Zulässigkeit der Berufung und zur Beschwer im Einzelnen Stell ung genommen . Das Berufungsgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Der Streitwert im Berufungsverfa h- ren richte sich nach dem für den Beklagten mit der Auskunft verbund e- nen Aufwand, den das Gericht was der Be klagte der Höhe nach nicht angreife auf 300 2 3 4 5 6 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere erfordert die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die En t- scheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem A n- spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) , das es den Gerichten verbiete t , den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfer tigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4; vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11, NJW - RR 2013, 1010 Rn. 4). 1. Wird bei einer Stufenklage wie hier eine Verurteilung zur Auskunft ausg esprochen, so ist für die Bemessung des Werts des B e- schwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßg e- bend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10. März 2010 IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6). Soweit das Beru fungsg e- richt hiervon ausgehend den für den Beklagten mit der Auskunft verbu n- denen Aufwand auf 300 nach nicht angegriffen habe, hat es dessen Vortrag in der Berufungsb e- gründung vom 2. Dezember 2013 nicht bzw. nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Der Beklagte hat vorgetragen, sollte das Urteil des 7 8 - 5 - Landgerichts dahin zu verstehen sein, dass er verpflichtet wäre, alle ei n- zelnen Grundstücke und Inventargegenstände mit einer Objektbeschre i- bung als Grundlage für eine Verkehrswertermittlung vorzulegen, würde eine solche Auskunft ihn mehrere Ta usend Euro kosten. Hierzu hat er unter Beweisantritt behauptet, a llein die dann geschuldete Auskunft für die Objektbeschreibung der einzelnen Parzellen des übertragenen Grundbesitzes erfordere einen Aufwand von 1.900 n etto. Bezüglich der Inventargegenstände käme ein weiterer Aufwand von 500 dazu, so dass s eine Beschwer mindestens 3.000 Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbri n- gen der Parte ien ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist, obgleich das Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbri n- gen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt. Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfG MDR 2013, 1113 Rn. 1 4). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall zu erkennen ist , dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung e r- sichtlic h nicht erwogen worden ist. So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht ei n- geht ( BVerfG aaO Rn. 15). Das ist hier geschehen , da da s Berufungsg e- richt unzutreffend davon ausgeht, der Beklagte habe den zuvor mit B e- 9 - 6 - schluss vom 14. No vember 2013 geschätzten Aufwand von 300 Höhe nach nicht angegriffen. Das ist, wie sich aus der Berufungsbegrü n- dung im Einzelnen ergibt, nicht der Fall. 2. Bei dem Umfang des Aufwands, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist, hat das Berufungsgericht ferner nicht hinreichend gewü r- digt, dass das Landgericht den Beklagten zu einer umfassenden Au s- kunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses mit Aktiva und Pass i- va einschließlich der Vorlage der entsprechenden Urkunden verurteilt hat. Eine derart umfassende Auskunftserteilung schuldet der Beklagte von vornherein nicht. Er selbst ist nicht Erbe, sondern wird von den Kl ä- gern als beschenkter Dritter im Wege eines Pflichtteilsergänzungsa n- spruchs gemäß §§ 2325, 2329 BGB in Anspruch genommen. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Auskunftspflicht des Erben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB in persönlicher Hinsicht auch auf den beschenkten Dritten ausgedehnt (S enatsurteile vom 19. April 1989 IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 203; vom 9. November 1983 IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 27; MünchKomm - BGB/Lange, 6. Aufl. § 2314 Rn. 44). Anders als der Erbe schuldet der beschenkte Dritte aber nicht ein Bestands - oder Ve r- mög ensverzeichnis mit allen Aktiva oder Passiva. Vielmehr hat er, wie das Berufungsgericht dem Grunde nach zutreffend erkennt, Auskunft nur über die an ihn geflossene n Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, vo n denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind , die die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit wenigstens zum Teil um eine Sc henkung . Es ist nicht e r- sichtlich, wie der Bekl agte mit einem Aufwand von bis zu 300 Lage sein sollte, den umfassenden Auskunftsverpflichtungen zu entspr e- chen, zu denen er durch das landgerichtliche Urteil verurteilt worden ist. 10 - 7 - Ihm ist es auch nicht zuzumuten, sich lediglich im Verfahren der Zwangsvollstreckung auf ein Unterlassen derselben und Herausgabe des Titels unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB verweisen zu lassen (hierzu vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. Vor § 322 Rn. 72 ff.). 3 . Schließlich hat das Berufungsgericht das Vor bringen des B e- klagten , er könne keine weitergehende Auskunft erteilen, da den Klägern die beiden maßgeblichen notariellen Verträge vom 29. April 2005 bereits vorlägen und er nicht mehr erhalten habe, als dasjenige, was Gege n- stand dieser beiden Verträge gew esen sei , gehörswidrig nicht ausre i- chend in seinen Erwägungen berücksichtigt . Der Beklagte hat hierzu ge l- tend gemacht, die Kläger seien mit der erteilten Auskunft nicht zufrieden, so dass er sich gegen die von ihnen bereits mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 gestellten Anträge auf Festsetzung eines Zwangsge l- des, hilfsweise Zwangshaft, zur Wehr setzen müsse . E r beruft sich damit nicht nur darauf, er habe seine Auskunftsverpflichtung bereits erfüllt, sondern auch darauf , eine weitere Auskunftserteilung auf der Grundlage des vom Landgericht ausgesprochenen Tenors sei ihm unmögli ch. Ist ein Beklagter im Rahmen d er Verurteilung zur Auskunft zu einer nach se i- nem Vortrag unmöglichen Leistung verurteilt worden, so ist bei der B e- messung der Beschwer auch der zu erw artende Kostenaufwand zu b e- rücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstr e- ckungsversuche abzuwenden (BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2008 XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 4 95 Rn. 12; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunf t"). Da im Verfahren der Zwangsvollstr e- ckung gemäß Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV 3309, 3310 bis zu 0,6 Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Auslagen und Meh r- wertsteuer anfallen können, belaufen sich allein die für das Abwehrint e- 11 - 8 - resse des Bekla gten maßgeblichen Rechtsanwaltskosten bei dem ersti n- stanzlich festgesetzten Streitwert von 78.123 über 600 Nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die Sache zur erneuten En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen erneut über die Zulässigkeit der Berufung zu befinden haben wird. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 25. 09.2013 - 5 O 113/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.12.2013 - 6 U 108/13 - 12
Full & Egal Universal Law Academy