BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/1 4 vom 15 . Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d ie Richter Dr. Czub und Dr. Roth , die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 4. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbesc hwerdeverfahrens, an eine andere Kammer d e s Berufungsgericht s zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien sind Ei gentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des Grundstücks der Kläger ist seit 1931 im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten 1 - 3 - Wirtschaftszw e- g- ten benötigten die Grunddienstbarkeit nicht mehr, weil sie ein weiteres Grun d- stück hinzuerworben hätten und sie - unstreitig - das herrschende Grundstück nicht mehr la ndwirtschaftlich nutzten, verlangen die Kläger von den Beklagten den Verzicht auf die Grunddienstbarkeit und die Bewilligung der Löschung im Grundbuch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf cht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Nachdem der Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 12. Se p- tember 2013 (V ZB 1/13, Grundeigentum 2014, 55) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat te, hat da s Landgericht die Berufung erneut al s unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Kläger die Aufhebung auch dieser Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das Landgericht e r- reichen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger weder plausibel noch glaubha ft gemacht, dass die Grunddienstbarkeit den Wert ihres Grun d- Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Wegerechts in der Zukunft sei. Da nach dem eigenen Vortrag der Kläger die Beklag ten die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigten, tendiere eine mögliche Nutzung gegen Null. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das ist unter anderem der Fall , wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessens (S e- nat, Beschluss vom 19. Juni 2013 V ZB 182/12, NJW - RR 2013, 1034 mwN ). Hier hat d as Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber deshalb u n- zumutbar erschwert, weil es (erneut) verkennt, dass der Vortrag der Kläger , die Grunddienstbarkeit bringe de m Eigentümer des benachbarten Grundstück s de rzeit und künftig keinen Vorteil, für die Bemessung der Beschwer nicht en t- scheidend sein kann. Ob diese für die Schlüssigkeit der auf Löschung der Dienstbarkeit gerichteten Klage erforderliche Darstellung zutrifft, ist der Pr ü- fung der Begründetheit vor behalten. Für die Beschwer der Kläger ist demg e- genüber auf die Wertminderung abzustellen , die ihr Grundstück durch die din g- liche Belastung erleidet. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. a) Die Beschwer der Kläger, die sich gegen die Abweisung ihrer Kl age auf Bewilligung der Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Grun d- dienstbarkeit wehren, bemisst sich nach der aktuellen Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet ( § 7 Hs. 2 ZPO ) . Für die Ermittlung des Wertverlusts ist der Verke hrswert des Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit mit demjenigen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen (Senat, Beschluss vom 12. September 2013 V ZB 1/13, Grundeigentum 2014, 55 Rn. 7 mwN). 5 6 7 - 5 - b) Dem hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der B eschwer der Kläger nicht Rechnung getragen. Z utreffend ist z war, dass die Kläger die b e- aus ihrem Sachvortrag ergibt sich nicht, wie sie zu einer Wertminderung ihres Grundstücks um 15 % gelangen. Dies enthebt das Gericht aber nicht davon, den Wert des Beschwerdegegenstandes aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2012 LwZB 3/11, NJW - RR 2012 1103 Rn. 17) . Sowe it das Ber u- fungsgericht in diesem Rahmen eine Wertminderung von mit der Begründung annimmt, die Kläger hätten selbst vorgetragen, dass die Beklagten die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigten, verkenn t es wiederum , dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegen wärtig von den Rechten aus der Dienstbarkeit Gebrauch macht. Vielmehr muss in die Bewertung maßgeblich auch der Umstand einbezogen werden, dass die Möglichkeit einer künftigen Inanspruchnahme der Rechte aus der Dienstbarkeit sei es durch den gegenwärtige n, sei es durch einen künftigen Eigentümer des herrschenden Grundstücks besteht (Senat, Beschluss vom 12. September 2013 V ZB 1/13, Grundeigentum 2014, 55 Rn. 7). Der U m- stand, dass die Beklagten derzeit die Grunddienstbarkeit nicht aus üben, ändert nich ts daran, dass ihnen oder einem künftigen Eigentümer ihres Grundstücks die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Rechte aus der Dienstbarkeit we i- terhin offen steht und dies einen wertmindernden Faktor für das Grundstück der Kläger darstellt . c) Auf der Grundlage der Angaben zu dem Grundstück der Kläger , die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt bzw. als glaubhaft gemacht ansieht - ein Gru e- samtfläche von 365 qm sowie eine von dem Wegerecht betroffene Fläche von 8 9 - 6 - 55 qm - , ist e ine Schätzung der Wertminderung des Grundstücks möglich. B ei einem 50%igen Abschlag von dem Wert d er Wegerechtsfläche (vg l. zu diesem Berechnungsansatz Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 7. Aufl., S. 2 98 7) ergibt sich eine Wertminderung von 1.375 (55 qm x 50 abzgl. 50 %) . Wird als Ausgangspunkt der Wert des 365 qm großen Gesam t- grundstücks zugrund e gelegt und hiervon ein Abschlag vorgenommen (vgl. zu dieser Methode Kleiber , aaO, S. 2 988 ) , liegt die Beschwer ebenfalls über 600 Denn der Abschlag beträgt regelmäßig zwischen 5% und 30% ; schon bei A n- satz des unteren W erts ist hier eine Beschwer von 9 12,50 gegeben ( 5 % von 18.250 . Auf der Grundlage beider Ansätze schätzt der Senat die aus der Grunddienstbarkeit folgende Wertminderung des Grundstücks der Kläger und damit deren Beschwer IV. Der angefochtene Beschlu ss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht. Aufgrund der von dem Senat vorgenommenen Schätzung der Beschwer der Kläger wird nunmehr in der Sache zu entscheiden sein. 10 - 7 - V. Die Entscheidung, für das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Gericht s- kosten zu erheben, beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Stresemann Czub RiBGH Dr. Roth ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 4. Juni 2014 Die Vorsitzende Stresemann Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Heilbad Heiligenstadt, Entscheidung vom 04.05.2012 - 1 C 768/11 - LG Mühlhausen, Entscheidung vom 04.12.2013 - 2 S 92/12 - 11
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