BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 2 /14 vom 15. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr und die Richt e- rinnen Dr. O ehler und Dr. Roloff beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Recht s- beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Lan d- gerichts Lüneburg vom 17. Dezember 2013 zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger mach t Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 12. November 2012 ereignete. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. Oktober 2013, das dem damaligen Prozessbevollmächti g- ten des Klägers am 25. Oktober 2013 zugestellt worden ist, a bgewiesen. Der Kläger persönlich hat mit Schreiben vom 25. November 2013 per Telefax Ber u- fung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Die Berufungsschrift ist au s- weislich des Empfangsprotokolls im Kopf des beim Landgericht eingegangenen Faxes am 26. N ovember 2013 um 00:02 Uhr eingegangen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 hat die Vorsitzende Richterin am Landgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil sie zu spät eing e- gangen und nicht von einem bei einem Gericht zugel assenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Daraufhin hat der Kläger persönlich auf der Geschäft s- 1 - 3 - ste l le der Zivilkammer beantragt, die Frist zur Begründung bzw. zur Einlegung der Berufung für die Suche nach einem neuen Anwalt zu verlängern und ihm Wiederein setzung in den vorigen Stand zu gewähren . Das Mandat seiner ers t- instanzlichen Anwälte sei niedergelegt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Ber ufungsfrist und nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Dag e- gen wendet sich der Kläger mit einer "Rechtsbeschwerde" mit dem Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe zu bewilligen und wegen der Versäumung der Rec htsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zu gewähren . Er sei wegen der Niederlegung des Mandates seines Rechtsanwaltes nicht in der Lage gewesen, die gesetzliche Frist einzuhalten und kurzfristig einen anderen Anwalt zu finden. Aufgrund der Beh auptung se i- nes in der ersten Instanz bevollmächtigten Rechtsanwaltes, dass keine Erfolg s- aussicht bestehe, sei der Deckungsvorschuss durch seine Rechtsschutzvers i- cherung verweigert worden. II. Die beantragte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Re chtsb e- schwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts war abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 3 - 4 - 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar statthaf t (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortb ildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsb e- schwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten A n- spruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Recht s- staatsprinzip). 2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Berufung nicht in zulässiger Weise eing elegt, weil er das Rechtsmittel ausweislich der auf seine r Rechtsmittelschrift ausgewiesenen Empfangszeit des Telefaxes nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 51 7 ZPO) und nicht durch einen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt hat. 3. Die für eine mögliche Rechtsbeschwerde maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte sind i n der Recht sprechung geklärt . Danach darf ein Rechtsmi t- tel nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 9/85, juris Rn. 7; vom 15. April 2014 - VI ZR 462/13, VersR 2014, 854 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/ 06, juris Rn. 7 ). Zudem hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 237 ZPO das Gericht zu entscheiden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, also bei Versäumung der Ber u- fungsfrist das Berufungsgericht . Etwas anderes gilt - aus Gründen der Pr o- zesswirtschaftlichkeit - grundsätzlich nur dann, wenn nach dem Akteninhalt 4 5 6 - 5 - Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. Senats beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, VersR 2013, 735 Rn. 2; BGH, Besch luss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 7, jeweils mwN). 4 . Davon ausgehend ist dem Kläger dennoch keine Prozesskostenhilfe für eine Rechts beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zu bewilligen, weil für eine solche auch im Hinblick auf d en bei der Geschäftsstelle des Ber u- fungsgerichts gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung eine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg nicht besteht. Nach § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die ver säumte Prozesshandlung gelten. Im Verfahren über eine Berufung vor dem Landgericht ist der Wiedereinsetzungsantrag mithin von einem postulationsfähigen Recht s- anwalt zu stellen (§ 78 ZPO; PG/Milger, ZPO, 7. Aufl., § 236 Rn. 2; Zöller/ Greger, ZPO, 30. Aufl. , § 236 Rn. 2). Der vom Kläger selbst bei der Geschäft s- stelle des Landgerichts gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung erfüllt somit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Antrag nicht. Deshalb ist der Umstand, dass das Berufungsgericht vor Verwe rfung der Berufung als unzulä s- sig nicht über den Antrag entschieden hat , für den angefochtenen Beschluss nicht erheblich geworden. Die angefochtene Entscheidung beruht mithin nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 5. E rg änzend weist der Senat auf Folgendes hin : D ie angefochtene En t- scheidung vom 17. Dezember 2013 erforderte schon deswegen nicht eine 7 8 - 6 - Rechtsbehelfsbelehrung, weil ein solche s Erfordernis nach § 232 ZPO erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 eingeführt worden ist. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 24.10.2013 - 12 C 117/13 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.12.2013 - 2 S 69/13 -
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