BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 214/10 vom 14. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 76; ZPO 247 117 Abs. 4; PKHVV 247247 1, 2 Ein Betroffener muss grunds344tzlich auch nach seiner Abschiebung die Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auf dem durch 247 1 PKHVV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 4. August 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Betroffene ist ukrainische Staatsangeh366rige. Sie hatte sich mehrere Jahre in Tschechien aufgehalten und war dann nach Deutschland ausgereist. Sie wandte sich am 7. September 2009 an die Polizei in Kaldenkirchen, um den Verlust ihres Rucksacks und Passes zu melden. Dort wurde sie festgenommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 8. September 2009 ordnete das Amtsge-richt gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 7. Dezember 2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. 1 Am 10. November 2009 hat die Betroffene bei dem Amtsgericht bean-tragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 8. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die "Inhaftierung in Abschiebungshaft" rechtswidrig gewesen ist. Gegen die Zur374ckweisung ihres Antrags hat die Betroffene sofortige Be-schwerde eingelegt, nach ihrer Abschiebung in die Ukraine am 25. November 2009 mit dem Antrag festzustellen, dass die "Inhaftierung in Abschiebungshaft" 2 - 3 - rechtswidrig war. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Dage-gen hat die Betroffene fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt, ihr f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollm344chtigten zu bewilligen. Eine Erkl344rung 374ber die pers366n-lichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse hat die Betroffene nicht vorgelegt. II. Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegr374ndet. 3 1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt nach 247 76 FamFG i.V.m. 247247 114 ff. ZPO nicht nur voraus, dass der Betroffene nach seinen pers366n-lichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen und unter Einsatz seines Einkommens und Verm366gens nach Ma337gabe von 247 115 ZPO die Kosten der Prozessf374hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach 247 117 Abs. 4 ZPO muss er sich zu der daf374r erforderlichen Darlegung des in 247 1 i.V.m. Anlage 1 PKHVV festgelegten Formulars bedienen. Dieses muss vollst344ndig und so aus-gef374llt werden, dass eine gerichtliche Pr374fung der Antragsvoraussetzungen m366glich ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07, FamRZ 2008, 868; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871). Hat der Betroffene in der Beschwerdeinstanz das vorgeschriebene For-mular vollst344ndig ausgef374llt zu den Akten gereicht, gen374gt in der Rechtsbe-schwerdeinstanz eine Bezugnahme auf die vorliegende Erkl344rung, wenn sie unmissverst344ndlich ist und Ver344nderungen seitdem nicht eingetreten sind (Se-nat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). 4 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 5 - 4 - 6 a) Die Betroffene hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen vorgelegt. Sie hat aller-dings auf ihre in der Beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte Erkl344rung Bezug genommen. Diese Bezugnahme war indessen nicht ausreichend, weil sich die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Betroffenen durch ihre Abschiebung in die Ukraine grundlegend ver344ndert haben. Dass sie sich trotz der Ver344nderung ihrer Lebensumst344nde im Ergebnis nicht ver344ndert h344t-ten, hat die Betroffene nicht erkl344rt. b) Die Vorlage der Erkl344rung auf dem vorgeschriebenen Formular ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Betroffene in der Ukraine aufh344lt und unsicher ist, ob ihr Verfahrensbevollm344chtigter in der Rechtsbeschwerdein-stanz mit ihr Kontakt aufnehmen und das Formular vollst344ndig ausgef374llt vorle-gen kann. 7 aa) Der Formularzwang gilt auch f374r Antr344ge auf Verfahrenskostenhilfe von Verfahrensbeteiligten, die ihren Wohnsitz oder st344ndigen Aufenthalt in ei-nem anderen Staat haben. 247 117 Abs. 4 ZPO sieht f374r sie keine Ausnahme vor. Die Zivilprozessordnung verweist im Gegenteil f374r die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe an Beteiligte im EU-Ausland in 247 1076 ZPO uneingeschr344nkt auch auf 247 117 Abs. 4 ZPO. Beteiligte im EU-Ausland haben dazu zwar das in 247 1 EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung i.V.m. der Anlage zu dieser Vor-schrift bestimmte Formular zu verwenden. Dieses Formular folgt in der Diktion dem auf Grund von Art. 16 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenz-374berschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften f374r die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. Nr. L 26 S. 41, be- 8 - 5 - richtigt in ABl. Nr. L 32 S. 15) bestimmten Standardformular, unterscheidet sich aber inhaltlich nicht von dem sonst zu verwendenden Formular. 9 bb) Eine (zu ber374cksichtigende) Erkl344rung der ukrainischen Beh366rden oder der deutschen diplomatischen Vertretung in der Ukraine, in der die Bed374rf-tigkeit der Betroffenen nach Ma337gabe von Art. 21 des im Verh344ltnis zur Ukraine anwendbaren Haager 334bereinkommens 374ber den Zivilprozess vom 1. M344rz 1954 (BGBl. 1958 II S. 576 i.V.m. Bek. vom 18. November 1999, BGBl. 2000 II S. 18) bescheinigt wird, hat die Betroffene ebenfalls nicht vorgelegt. c) Von der Abgabe der Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. 10 aa) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas-sungsrechtlichen Anspruch auf Gew344hrleistung eines wirkungsvollen Rechts-schutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123 f.; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittel-verfahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diese Anfor-derungen sind auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situ-ation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit 247 1 PKHVV festgelegten Formulars f374r die Erkl344rung der pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bed374rftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten 11 - 6 - Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Ab-gabe der Erkl344rung im Ausland nicht erschwert. 12 bb) Es mag allerdings F344lle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gr374nden, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erkl344rung zu seinen pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen unter Verwendung des vorgeschriebe-nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts- oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier kei-ner Entscheidung, weil die Betroffene nicht vorgetragen hat, dass es sich in ih-rem Fall so verh344lt. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 08.09.2009 - 29 XIV 37/09/B - LG Krefeld, Entscheidung vom 04.08.2010 - 7 T 289/09 -
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