ECLI:DE:BGH:2015:181115BVIIZB2. 15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 2/15 vom 18 . November 201 5 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 66 Abs. 1, § 71, § 485; BGB § 421 a) Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund de ssen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers g e- gen den weiteren Schuldner Erfolg hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2009 XII ZR 77/0 6, BGHZ 182, 116 Rn. 38; vom 21. Juni 1951 III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO). b) Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 ZPO über einen A n- trag auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch Beschluss zu entsche i- den. c) Für ein rechtliche s Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren muss der Nebenintervenient zu der unterstüt z- ten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in einem Rechtsverhältnis stehen, auf welches das Erge bnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 18 . November 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: D ie Rechtsbeschwe rde des Antragsgegners zu 1 gegen den B e- schluss des 10. Zivilsenats des Ober lande sgerichts Dresden vom 5. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist ein Zwischenstreit über die Z u- lässigkeit von Nebeninterventionen in einem selbständigen Beweisverfahren. Die Antragstelle rin macht Baumängel an einem in ihrem Auftrag erricht e- ten Pflegeheim geltend. Sie hat ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei bauausführende Unternehmen sowie den Antragsgegner zu 1 (im Folgenden: Antragsgegner) eingeleitet. Sie trägt vor, sie habe de n Antragsgegner mit Lei s- tungen der Leistungsphase n 4 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. einschlie ß- lich Projektsteuerung, Winterbau sowie Architektenleistungen für Außenanl a- gen, Statik und Haustechnik, Bauleitung und Dokumentation beauftragt. Die von ihr gel tend gemachten Baumängel seien durch ihn (mit)verursacht worden. Das im selbständigen Beweisverfahren in Auftrag gegebene Sachverständige n- gutachten bezieht sich u nter anderem auf das Vorliegen von Mängeln und d e- 1 2 - 3 - ren Ursachen, insbesondere auf die Frage, ob die Planung oder Bauüberw a- chung des Antragsgegners ursächlich für di e geltend gemachten Mängel ist. Der Antragsgegner hat unter anderem den Streithelfern zu 1 bis 3 der Antragstelle rin den Streit verkündet mit der Aufforderung, ihm in dem selbstä n- digen Beweisverfahren beizutreten. Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtl i- che Leistungen im Zusammenhang mit der Haustechnik habe die Streithelferin zu 1, ein Ingenieurbüro in Form der Ges ellschaft bürgerlichen Recht s, deren Gesellschafter die Streithelfer zu 2 und 3 sind, erbracht. Für den Fall, dass sich die Mangelbehauptungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit Abdichtu n- gen in den Bädern bestätigen sollten, und für den Fall, dass er dafür gegenüber der Antragstellerin einzustehen habe, könne er sich bei d en Streithelfern gemäß § 426 BGB schadlos halten. Die Streithelfer haben ihren Beitritt auf Seiten der Antragstellerin erklärt. Sie machen geltend, hieran ein rechtliches Interesse zu haben. Die Streithelf e- rin zu 1 sei aufgrund eines Vertrages mit der B auherrin mit Fachplanungslei s- tungen befasst gewesen , während der Antragsgegner aufgrund eines geso n- de r ten Vertrages mit der Bauherrin als Generalplaner beauftragt worden sei. Für den Fall, dass die von der Antragstellerin behaupteten Mängel zuträfen und di ese ursächlich au f die von dem Antragsgegner zu überwachende Befestigung und Anordnung der Flansche durch das E s trichleger - /Fliesenlegergewerk z u- rückzuführen sein sollten, wäre ihrerseits eine diesbezügliche Haftung ausg e- schlossen. Die Behauptung der Ursäc hlichkeit dieser Umstände für mögliche Mängelsymptome wäre ihnen rechtlich verwehrt, wenn sie auf Seiten des A n- tragsgegners beitreten würden . Der Antragsgegner hat beantragt, d ie Nebenintervention der Streithelfer zu 1 bis 3 auf der Seite der Antragstell erin analog § 71 ZPO zurückzuweisen. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat entschieden, dass im selbständigen Beweisverfahren ke i- ne Entscheidung zu der Frage erfolge, ob ein e Nebenintervention zulässig sei oder nicht. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen eingelegte sofor tige B e- schwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Streithelfer als Nebenintervenienten zugelassen werden. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsge g- ners, mit der er weiterhin die Z urück weisung der Nebeninterventionen als unz u- lässig erreichen möchte. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist u n- begründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass in analoger Anwe n- dung von § 71 ZPO im selbständ igen Beweisverfahren auch über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden sei. Dabei komme es für die Zulässigkeit der Nebenintervention bei einer entsprechenden Anwe n- dung von § 66 ZPO darauf an, wann ein "Obsiegen" im selbständige n Bewei s- verfahren anzunehmen sei. Aus Sicht des Antragstellers obsiege er im sel b- ständigen Beweisverfahren, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt würden. Demjenigen, dem der Antragsgegner den Streit verkündet habe, sei zwar am besten damit g e- dient, wenn die Mängel und/oder deren Verursachung durch den Antragsgegner nicht festgestellt würden, der Antragsteller mithin im selbständigen Beweisve r- fahren nicht "obsiegen" würde. Am zweitbesten sei ihm aller dings damit g e- dient, wenn der Antragsteller obsiege, indem festgestellt werde, dass die Mä n- gel vorhanden und durch den Antragsgegner - jedenfalls aus technischer Sicht 6 7 - 5 - allein verursacht worden seien. Eine solche Feststellung könne der Streitve r- kündete pr aktisch nur durch einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers erre i- chen, weil er im Fall eines Beitritts auf Seiten des Streitverkünders daran g e- hindert sei, Beweisanträge zu stellen, die zu dessen Vorbringen im Widerspruch stehen. Da ein selbständiges Be weisverfahren auch dem Ziel der Vermeidung eines Rechtsstreits diene, sei ein "Obsiegensinteresse" so zu verstehen, dass auch Rückgriffsprozesse möglichst vermieden werden. Aus diesen Gründen hätten die Streithelfer ein rechtliches Interesse daran, dass di e Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren obsiege. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Nebenintervention und die Streitverkündun g (§§ 66 ff. ZPO) im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden sind (st. Rspr. ; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rn. 6 m.w.N.). Damit ist auch entsprechend § 71 ZPO im selbständigen B e- weisverfahren über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerde gericht ebenfalls ang e- nommen , die Streithelfer zu 1 bis 3 hätten ein rechtliches Interesse am Obsi e- gen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner en tsprechend § 66 Abs. 1, § 71 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. aa) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 I ZB 63/0 9, NJW - RR 2011, 907 Rn. 10; vom 17. Januar 2006 X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftl i- 8 9 10 11 - 6 - ches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nich t ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unte r- stützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsve r- hältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmitte lbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 I ZB 63/09, NJW - RR 2011, 907 Rn. 10; vom 24. April 2006 II ZB 16/05, WM 2006 , 1252 Rn. 8; vom 17. Januar 2006 X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7). Der bloße Wunsch ein es Nebeninterv e- nienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gericht e auch i n einem künftigen eig e- nen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu e r- klären vermögen. Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Be schlü ss e vom 10. Februar 2011 I ZB 63/09, aaO ; vom 24. April 2006 II ZB 16/05, aaO Rn. 12). bb) Nähme die Antrag stellerin den Antragsgegner in einem Rechtsstr eit wegen der von ihr behaupteten Mängel in Anspruch, hätten die Streithelfer nach diesen Maßstäben ein rechtliches Interesse daran, dass die Antragstellerin o b- siege. (1) Zwar machen die Streithelfer in erster Linie geltend, ein Interesse d a- ran zu habe n, dass nur der Antragsgegner für die geltend gemachten Mängel am Bauwerk hafte. Dies allein wäre noch kein ausreichendes rechtliches Int e- resse am Obsiegen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Denn ein Obsiegen der Antrags tellerin hinge nicht davon ab, 12 13 - 7 - ob der Antragsgegner allein oder gemeinsam mit oder neben den Streithelfern haftet. Die Antragstellerin behauptet wegen der noch ungeklärten Ursache für die Mangelsymptome am Bauwerk nur allgemein, dass der Antragsgegner i m Rahmen seiner ihm als Architekten obliegenden Aufgaben hierfür verantwortlich ist. Das schließt nicht aus, wie der Antragsgegner bei seiner Streitverkündung dargelegt hat, dass neben ihm auch die Streithelfer haften , etwa weil sich ihre Aufgabenbereiche überschnitten haben . Ebenso kommt aber auch in Betracht, dass von ihnen niemand für die Mängel am Bauwerk verantwortlich ist, weil di e- se ( lediglich ) von den bauausführenden Unternehmen zu verantworten sind. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die Mängel auf Umständen be ruhten, die nur entweder von dem Antragsgegner oder den Streithelfern ve r- ursacht sein könnten (tatsächliche Alternativität, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 VII ZR 102/14, BGHZ 204, 12 ). Gegenstand eines Rechtsstre its wäre nicht die Frage, ob abgesehen von der Haftung bauausfü h- render Unternehmer der Antragsgegner allein (und nicht die Streithelfer) die Mängel am Bauwerk verursacht haben. Es könnte sich im Rahmen eines so l- chen Rechtsstreits allenfalls zufällig bei de r Ermittlung der Ursache der Mängel ergeben, dass die Streithelfer die se nicht (mit )verursacht haben. Davon wäre ei n Obsiegen der Antragstellerin nicht abhängig . (2) Ein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt auf Seiten der Antrag stellerin hätten die Streithelfer in einem Rechtsstreit aber deshalb , weil auch in Betracht kommt, dass sie als Gesamtschuldner zusa m- men mit d em Antragsgegner h aften . Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund de s- sen er diesem mögl icherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren 14 15 16 17 - 8 - Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat. Jedenfalls die erfolgreiche Vollstreckung eines Urteils durch den obsiegenden G läubiger würde rechtlich auf das Rechtsverhältnis einwirken. Denn der (unterstellte) Anspruch des Glä u- bigers gegen ihn würde hierdurch gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Gläubiger er füllt und außerdem entweder ganz oder teilweise erlöschen oder au f den weiter e n Schuldner übergehen, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. auch BGH, Urteil e vom 22. Juli 2009 XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38 ; vom 21. Juni 1951 III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO ; kritisch Wi e czorek/ Schütze/ Mansel , ZPO, 3 . Aufl., § 66 Rn. 6 3 ). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Möglichkeit besteht , dass sich die Aufgabenbereiche der St reithelfer und des Antragsgegners aus den unab hängigen Verträgen mit der Bauherrin in einer Weise überschnitten haben , dass beide für die Mängel am Bauwerk (mit) verantwortlich sind . cc) Kein anderes Ergebnis ergibt sich daraus, dass § 66 Abs. 1 ZPO in einem selbständigen Beweisverfahren nur entsprechend angewandt werden kann, weil es ein "Obsiegen" im engeren Sinne hier nicht gibt. (1) Zu Rech t ist das Beschwerdegericht im Ansatz davon ausgegangen, dass nicht auf ein Obsiegen in einem gedachten Hauptsacheprozess abzuste l- len ist. E ine derartige hypothetische Prüfung ist in diesem Stadium eines Ve r- fahrens schon deshalb nicht möglich, weil noch ni cht feststeht, mit welchen A n- trägen ein solches Hauptsacheverfahren durchgeführt werden würde. Ebenso zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren bei einer entsprechenden Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO dann "obsiegt", wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden. I nsoweit besteht 18 19 20 - 9 - sein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO gegenüber dem A n- tragsgegner an der Feststellung des Zust andes einer Sache und der Ursache eines Sachmangels , für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt . Mithin kommt es darauf an, ob der Nebenintervenient zu der unterstüt z- ten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisver fahrens in di e- sem Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt. (2) Das ist der Fall. Das Ergebnis des sel bständigen Beweisverfahrens und ein Ob siegen der Antragstellerin wirken jedenfalls mittelbar auf das Rechtsverhältnis der Streithelfer zur Antragstellerin ein . Die begehrte Festste l- lung der Verursachung der Mängel durch den Antragsgegner ist eine Grundlage dafür, dass dieser deswegen von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden kann. Das hätte die oben unter bb) (2) dargestellten rechtlichen Folgen im Verhältnis der Streithelfer zur Antragstellerin. 21 22 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Ab s. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.03.2014 - 2 OH 18/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.01.2015 - 10 W 977/14 - 23
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