BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 215/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Den Beteiligten zu 1 und 2 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Be-schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 8. De-zember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 19. August 2008 (16 K 40/05) wird bis zur erneuten Entscheidung 374ber die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ge-gen den Zuschlagbeschluss eingestellt. Der Gegenstandswert f374r die au337ergerichtlichen Kosten der Betei-ligten zu 1 und 2 betr344gt 234.000 200, f374r die au337ergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5 betr344gt er 224.968,43 200. - 3 - Gr374nde: I. Die Beteiligten zu 4 und 5 betreiben die Zwangsversteigerung in das Grundst374ck der miteinander verheirateten Schuldner. Dieses ist mit einem Einfa-milienhaus bebaut, in welchem die Schuldner leben. In dem Versteigerungstermin vom 15. Juli 2008 blieb die Beteiligte zu 7 Meistbietende. Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat das Vollstreckungsgericht ihr den Zuschlag erteilt. 1 Hiergegen haben die Schuldner sofortige Beschwerde mit der Begr374ndung erhoben, sie seien psychisch erkrankt und w374rden sich selbst t366ten, sollten sie aufgrund des Zuschlags ihr Heim verlieren. Das Landgericht hat die Beschwerde im Hinblick auf das Insolvenzverfahren, welches 374ber das Verm366gen der Schuld-ner er366ffnet worden ist, zun344chst als unzul344ssig verworfen. Nach Aufhebung die-ses Beschlusses durch den Senat und Zur374ckverweisung der Sache hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Dagegen wenden sich die Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 II. Das Beschwerdegericht h344lt eine konkrete Suizidgefahr bei den Schuldnern f374r nicht erkennbar. Der Zustand der Schuldnerin habe sich nach 344rztlicher Aus-kunft so weit verbessert, dass der Verlust des Hauses sie nicht mehr in den Frei-tod treiben werde. Soweit hinsichtlich ihres Ehemanns eine akute Suizidgefahr behauptet werde, verm366ge sich die Kammer dieser Einsch344tzung nicht anzu-schlie337en. In dem vorgelegten Attest werde die Gefahr eines Suizids nicht ange-sprochen. Die Ordnungsbeh366rde habe im September und Oktober 2008 keine Notwendigkeit f374r eine Unterbringung nach dem PsychKG gesehen. In einem Schreiben des Gesundheitsamts vom September 2008 hei337e es, dass aus psy- 3 - 4 - chiatrischer Sicht im Moment kein Anhaltspunkt f374r eine Eigen- oder Fremdge-f344hrdung vorliege. Entsprechend habe auch die Betreuungsstelle f374r Erwachsene keinen Handlungsbedarf gesehen. Soweit nunmehr mit Schriftsatz vom 17. Sep-tember 2009 geltend gemacht werde, dass bei dem Schuldner immer noch eine akute Suizidgefahr bestehe, gebe es f374r die Richtigkeit dieses Vorbringens keine Anhaltspunkte. Weitere Ermittlungen seien deshalb abzulehnen. Allein das erh366h-te Selbstt366tungsrisiko bei Vorliegen einer Depressionserkrankung rechtfertige nicht die einstweilige oder dauerhafte Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens; dargelegt und nachgewiesen werden m374sse eine konkrete Suizidgefahr. Dabei werde nicht verkannt, dass die Schuldner im Juli 2008 f374r den Fall eines Verlusts des Privathauses mit dem Freitod gedroht h344tten. Eine solche Dro-hung k366nne jedoch nicht zur Aufhebung oder Einstellung einer Zwangsvollstre-ckungsma337nahme f374hren, wenn erkennbar sei, dass der Schuldner im Hinblick auf seine aus seiner Sicht aussichtslose wirtschaftliche und pers366nliche Lage den Freitod w344hle, wenn also die Entscheidung f374r den Suizid auf einem freien, von einer Krankheit unbeeinflussten Willen beruhe. Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass die Berufung auf den grundrechtlichen Schutz von Leben und Gesundheit nicht selten rechtsmissbr344uchlich sei. Vorliegend spreche viel, wenn nicht alles daf374r, dass die Schuldner die nicht auszuschlie337ende Suizidgefahr instrumentalisierten. 4 III. 1. Den Rechtsbeschwerdef374hrern ist gem344337 247 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren. Sie waren ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu wahren, weil sie zur Fertigung der Begr374ndung auf die - rechtzeitig beantragte - Bewilligung von Prozesskostenhilfe 5 - 5 - angewiesen waren, der Senat diese aber erst nach Ablauf der Begr374ndungsfrist ausgesprochen hat. Die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gewahrt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), obwohl einer der im Gesetz genannten Zulassungsgr374nde (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Grundrecht auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit eines der Beteiligten gef344hrdet sein k366nnte (vgl. n344her Senat, Be-schluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, juris). 6 3. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 7 a) Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, kann die ernsthafte Gefahr einer Selbstt366tung des Schuldners oder eines nahen Angeh366ri-gen wegen der Zwangsversteigerung seines Grundst374cks zur Aufhebung des Zu-schlagsbeschlusses und zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens gem344337 247 765a ZPO f374hren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die auf den Zuschlagsbe-schluss zur374ckzuf374hrende Gefahr der Selbstt366tung sich erstmals nach dessen Er-lass gezeigt hat, oder ob sie schon zuvor latent vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 22/08, NJW 2009, 80; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505). 8 Rechtsfehlerhaft nimmt das Beschwerdegericht aber an, dass eine vorl344ufi-ge Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht komme, wenn der dro-hende Suizid auf einem freien, von einer Krankheit unbeeinflussten Willen beruht. Eine solche Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der k366rperlichen Unversehrtheit nicht gerecht. Die Unf344-higkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bew344ltigen, verdient auch dann Beachtung, wenn ihr kein Krankheitswert zukommt. Die Einstufung eines drohenden Suizids als "Bi- 9 - 6 - lanzselbstmord" 344ndert nichts daran, dass das Leben des Schuldners durch die bevorstehenden Zwangsvollstreckungsma337nahme in Gefahr ist und diese Gefahr bei der Abw344gung der widerstreitenden Interessen ber374cksichtigt werden muss (BVerfG NJW-RR 2001, 1523, 1524). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschwerdegericht einen drohenden Suizid des Schuldners als "Bilanz-selbstmord" eingestuft und deshalb die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Vollstreckungsschutz verneint hat, unterliegt der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grund der Aufhebung. b) Aber auch unabh344ngig von den Erw344gungen zu einem "Bilanzselbst-mord" h344lt der Beschluss rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 Das Beschwerdegericht beachtet nicht, dass die Gerichte durch ihre Ver-fahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben, damit Ver-fassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsma337nahmen tunlichst ausge-schlossen werden. Dies kann es insbesondere erfordern, Beweisangeboten des Schuldners hinsichtlich seines Vorbringens, ihm drohten schwerwiegende Ge-sundheitsbeeintr344chtigungen, im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besonders sorgf344ltig nachzugehen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1972, 1973 mwN). Hierf374r besteht Anlass, wenn das Gericht zwar von einer erh366hten Suizidgefahr ausgeht, diese aber nach dem Vortrag des Schuldners als nicht hinreichend konkret ansieht. Da das Gericht die Ernsthaftigkeit einer Suizid-gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverst344ndige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann, ist es im Zweifel gehalten, dem Antrag des Schuldners auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens nachzugehen. 11 So verh344lt es sich auch hier. Das Beschwerdegericht geht hinsichtlich des Schuldners einerseits von einem erh366hten bzw. nicht auszuschlie337enden Selbstt366-tungsrisiko aus, meint aber andererseits, dass eine konkrete Suizidgefahr nicht 374berzeugend dargelegt worden sei. Es verkennt damit, dass der Schuldner weder 12 - 7 - verpflichtet ist, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu 374berzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht, noch dass er diese Gefahr durch Bei-bringung von Attesten nachweisen muss. Die Richtigkeit der Behauptungen des Schuldners muss sich, wie auch sonst in Verfahren, die nach der Zivilprozessord-nung durchzuf374hren sind, im Rahmen der Beweisaufnahme erweisen. Diese durchzuf374hren, ist Sache des Gerichts. Deshalb ist es verfehlt, wenn das Be-schwerdegericht den Vortrag des Schuldners in dessen Schriftsatz vom 17. Sep-tember 2009 mit der Begr374ndung f374r unerheblich h344lt, f374r die Richtigkeit des Vor-bringens gebe es keine Anhaltspunkte. Ein solcher Anhaltspunkt stellte im 334brigen die 304u337erung des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. April 2009 dar, wonach eine Suizidgefahr bei den Schuldnern nicht auszuschlie337en sei. Demgegen374ber lagen die anderen 304u337erungen von Beh366rdenseite zeitlich zu lange zur374ck, um auf ihrer Grundlage eine Suizidgefahr zu verneinen. Das Beschwerdegericht h344tte deshalb den angebotenen Beweis erheben und mit sachverst344ndiger Hilfe kl344ren m374ssen, ob bei endg374ltiger Erteilung des Zuschlags und der aus dem Zuschlags-beschluss zu erwartenden Zwangsr344umung die behauptete ernsthafte Gefahr ei-ner Selbstt366tung besteht. c) Die angefochtene Entscheidung stellt sich schlie337lich nicht aufgrund der Annahme des Beschwerdegerichts als richtig dar, es spreche viel, wenn nicht alles daf374r, dass die Schuldner die nicht auszuschlie337ende Suizidgefahr instrumentali-sierten, um ihren Grundbesitz zu erhalten. Dass Suizidabsichten vorgespiegelt sein k366nnen, um unberechtigt Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO zu erlan-gen, ist bekannt. Es ist dem Tatrichter daher unbenommen, einen Sachverhalt unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde entsprechend zu w374rdigen und den beantragten Vollstreckungsschutz zu versagen. Bleibt, wie hier, aber letztlich offen, ob eine Suizidgefahr nur vorgespiegelt wird oder tats344chlich be-steht, darf von einer notwendigen Beweisaufnahme nicht aufgrund des blo337en Verdachts, der Schuldner handele rechtsmissbr344uchlich, abgesehen werden. 13 - 8 - IV. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben, er ist auf-zuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 14 Es werden zun344chst Feststellungen dazu zu treffen sein, ob bei einem end-g374ltigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbe-schlusses ernsthaft mit einem Suizid des Schuldners zu rechnen ist. Der Nach-weis, dass es bei Fortsetzung des Verfahrens zu einer Selbstt366tung kommen wird, ist nicht erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 Rn. 23, juris). 15 Ist danach eine konkrete Suizidgefahr zu bejahen, wird weiter zu pr374fen sein, ob dieser Gefahr auf andere Weise als durch die vorl344ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann, zum Beispiel durch eine vorl344ufige Unterbringung des Beteiligten zu 2 (vgl. n344her Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720 f.). F374r das in diesem Fall not-wendige Verfahren zur Vermeidung einer Blockade zwischen Vollstreckungs- und Betreuungsgericht wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 (V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588) verwiesen. 16 V. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdege-richts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Ausset-zung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts auszusprechen (247 575 Abs. 5, 247 570 Abs. 3 ZPO). 17 - 9 - VI. Eine Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde wird nicht ver-anlasst sein. Gerichtskosten sind nicht entstanden. Eine Erstattung au337ergerichtli-cher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlags-beschwerde in der Regel, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der 247247 91 ff. ZPO gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). 18 Die Wertfestsetzung f374r die au337ergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 beruht auf 247 26 Nr. 2 RVG, diejenige f374r die Kosten der Beteiligten zu 5 auf 247 26 Nr. 1 RVG. 19 Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Bottrop, Entscheidung vom 19.08.2008 - 16 K 40/05 - LG Essen, Entscheidung vom 08.12.2009 - 7 T 470/08 -
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