BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 215/12 vom 6. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinla nd und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. November 2012 aufgehoben. Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumu ng der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufung s- gericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e Gr ünde: I. Mit den Klägern am 1. August 2012 zugestelltem Urteil hat das Land - gericht ihre Schadensersatzklage abgewiesen. Hiergegen hat d er Prozess - bevollmächtigte der Kläger bei dem Oberlandesgericht fristgerecht Berufung ein gelegt . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hat der Senatsv orsitzende d a- rauf hingewiesen , dass eine Berufungsbegründung nicht vorliege . 1 - 3 - Am 9. Oktober 2012 haben die Kläger die Berufung begründet und Wi e- dereinsetzung in die versäumte Frist beantragt . Hierzu haben sie ausgeführt, ihr Pr ozessbevollmächtigte r sei an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden gehindert gewesen. Dieser habe am 1. Oktober 2012 , nac h- dem es ihm am Vortag noch gut gegangen sei, nach dem Erwachen fest g e- stellt, dass er mehr als 39,5 Grad Fieber, sc hlimme Halsschmerzen und erhe b- liche Schluckbeschwerden habe . Die von ihm sogleich konsultierte Hausärztin habe eine schwere eitrige Angina und seine Arbeitsunfähigkeit festgestellt , w o- rauf er das Bett gehütet habe . Zuvor habe er allerdings seine sorgfältig ausg e- wählte, ordnungsgemäß überwachte und ansonsten fehlerfrei arbeitende Kan z- leifachkraft, Frau R., telefonisch angewiesen, es möge nach dem sog. Notfal l- plan verfahren werden . Die zur Vertretung bereite Anwaltskanzlei F. & H. solle über eventuell anstehe nde Fristen informiert und - sofern nötig - Verläng e- rungsanträge stellen . Dies sei jedoch aufgrund einer Unachtsamkeit von Frau R. unterblieben. Der Notfallplan, über den der Prozessbevollmächtigte die A n- gestellt e stets einmal jährlich zur Auffrischung bel ehre, habe ein der telefon i- schen Anweisung entsprechendes Verfahren vorgesehen. Zur Glaubhaftm a- chung haben sich die Kläger auf eine anwaltliche Erklärung ihres Prozessb e- vollmächtigten, eine eidesstattliche Versicherung von Frau R. und ein ärztliches Attest der Hausärztin bezogen. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegrü n- det zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen we n- den sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht ist der Auffassu ng, die Kläger hätten nicht darg e- tan, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch ein unabwendbares Ereignis an der 2 3 4 - 4 - Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Auch dann wenn eine Krankheit plötzlich und unvorhergesehen auftrete, müsse ein A nwalt noch das ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen. Daran fehle es hier, weil es der Prozessbevollmächtigte unterlassen habe, die zur Vertretung bestimmte Kanzlei von seiner Erkrankung selbst in Kenntnis zu setzen, um auf diese We i- se sicherzustellen, da ss Fristsachen nicht in Vergessenheit gerieten. Zumindest aber hätte Frau R. aufgefordert werden müssen, eigenständig den Fristenk a- lender zu kontrollieren und dabei festzustellende Fristab l äufe den Vertretung s- anwälten mitzuteilen. III. Die nach § 574 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere liegt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO vor, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert. Das Berufungsgericht hat nicht nur gegen den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2013, 592 f. mwN) zudem den Z u- gang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in u n- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu re chtfertigender Weise erschwert . Das eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 N r. 2 Alt. 2 ZPO ( vgl. Senat, Beschl uss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82 Rn. 8; Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335; Beschluss vom 19. Juni 2013 V ZB 226/12, juris Rn. 5; jeweils mwN). 5 - 5 - IV. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. D er angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. a) Da s Berufungsgericht verkennt bereits , dass das Tatbestandsmerkmal der Unabwendbarkeit seit Inkrafttreten der ZPO - Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BG Bl. I, 3281) keine Rolle mehr spielt (zu der damit einhe r- gehenden Abmilderung der Wiedereinsetzungsanforderung und zu r Rechtsen t- wicklung Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 3 f. mwN ); das seither geltende Recht knüpft nur noch daran an, dass die Partei ohne ihr Ve r- schulden verhindert war, eine der in § 233 ZPO genannten Fristen einzuhalten. b) Zutreffend geht es sodann zwar davon aus, dass ein Rechtsanwalt auch bei unvorhersehbarer Erkrankung gehalten ist, die ihm noch möglichen und zumutba ren Maßnahmen zu ergreifen (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9 mwN; BGH, B e- schluss vom 19. März 2009 - IX ZB 198/08, juris Rn. 5). Die Annahme, der Pr o- zessbevollmächtigte der Kläger habe diesen Anforderungen nicht ge nügt, hält einer rechtlichen Prüfung aber nicht stand. aa ) Soweit das Berufungsgericht die Aufforderung an Frau R. vermisst, eigenständig den Fristenkalender zu kontrollieren und dabei festzustellende Fristabläufe den Vertretungsanwälten mitzuteilen, l ässt sich diese Erwägung nur so erklären, dass es unter Verstoß gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG das Vorbringen der Kläger entweder nicht zur Kenntnis oder jedenfalls nicht erwogen hat ( zu diesen Voraussetzungen etwa BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f.), Frau R. sei telefonisch angewiesen 6 7 8 9 10 - 6 - worden, es möge nach dem sog. Notfallplan verfahren und die zur Vertretung bereite Anwaltskanzlei F. & H. über eve ntuell anstehende Fristen informiert werden. Denn nichts anders besagt dieses Vorbringen. bb ) Im Übrigen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO an die Darlegung der die Wiedereinsetzung b e- gründenden Tatsachen zu stellen sind. Eine direkte Benachrichtigung der Ve r- tretungskanzlei durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger war nicht geb o- ten. Zwar hätte das Ergreifen diese r Möglichkeit ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeräumt (vgl. auch Senat, Bes chluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182). Das ändert aber nichts daran, dass auch der beschritten e Weg sachgerecht war , die Kanzleiangestellte dazu anzuhalten, zunächst die ablaufenden Fristen zu ermitteln und sodann mit diesem Kenntnis stand die Vertretungskanzlei über die einschlägigen Verfahren zu informieren. D a die direkte Information des Vertretungsanwalts notwendig zu Rückfragen bei Frau R. dazu geführt hätte, in welchen Verfahren Fristen abla u- fen würden, wäre damit ein Sicherheits gewinn nicht verbunden gewesen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten , wenn ein Rechtsanwalt - und damit auch der der Vertretungskanzlei - gehalten wäre, den Fristenkalender selbst durchzus e- hen. So verhält es sich jedoch nicht. Ein Rechtsanwalt darf sich i n aller Regel darauf verlassen, dass die Einhaltung der in dem Kalender notierten Fristen von dem Büropersonal sorgfältig überwacht wird (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 30. mwN ). 2. Der Senat kann nach § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entsche i- den . Aufgrund der dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände liegt kein den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden vor. Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte mit dem Notfallplan und dessen jäh organisatorische Vorsorge für den Fall der 11 12 - 7 - Erkrankung (dazu Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228; Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 ) getroffen. Auch im Übrigen l iegen die Vor aussetzungen für die b e- a n tragte Wiedereinsetzung vor. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 24.07.2012 - 3 O 589/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.11.2012 - 9 U 1398/12 -
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