ECLI: DE:BGH:2016:011216BVZB2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/16 vom 1. Dezember 2016 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2015 und Nr. 3 der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 2 . Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 5. März 2015 zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beteiligte ist Eigent ümerin des im Eingang dieses Beschlusses b e- zeichneten bebauten Grundstücks. Es befindet sich im Geltungsbereich einer durch den Bezirk Pankow von Berlin nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erlassenen E rha l- tungsverordnung. Am 3. März 2015 machte der Senat von Berlin von der in 1 - 3 - § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - oder Teileigentum in dem Ge biet der Erhaltungsverordnung (GVBl. 2015, S. 43 - nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder UmwandV). Die Umwandlungsverordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in Kraft getreten. Sie ist gemäß § 3 Satz 2 UmwandV auf Antr ä- ge auf Be gründung von Wohnungs - und Teileigentum, die vor dem 3. März 2015 gestellt worden sind, nicht anzuwenden. Mit notarieller Urkunde vom 4. März 2015 teilte die Beteiligte das Grun d- stück in Wohnungs - und Teileigentumseinheiten auf und bewilligte die Auft e i- lung. Auf den am 6. März 2015 eingegangenen Vollzugsantrag vom 5. März 2015 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - am 2. Juni 2015 eine Zw i- schenverfügung erlassen und in deren Nr. 3 darauf hingewiesen, dass der Ei n- tragung das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteili g- te weiter die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen. II. Das Beschwerdegeri cht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 UmwandV bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterlieg e. Dass die U m- wandlungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in Kraft gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung 2 3 - 4 - der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch ma ß- geblich sei. Zwar k önnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserkl ä- rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der G e- setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grun d- buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt. III. Die na ch § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i . V . m . § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, Nr. 3 der Zwischenverfügung des Grun d- buchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlic hen Prüfung nicht stand. D ie von der Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedarf keiner G e- nehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i . V . m . § 1 UmwandV. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 878 BGB, wie der Senat durch Beschluss vom 12. Oktober 2016 in dem Parallelverfahren V ZB 198/15 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat. Zur Vermeidung von Wiederholu n- gen nimmt der Senat auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug. 4 - 5 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Di e Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i . V . m . § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 02.06.2015 - 47 PB 1870N - 29 - KG , Entscheidung vom 08.12.2015 - 1 W 905/15 - 5
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