BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 216/10 vom 20. Januar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betrof-fenen erkannt worden ist, und neu gefasst: Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses der 29. Zivilkam-mer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. M344rz 2010 von der beteiligten Beh366rde an den Betroffenen zu erstattenden not-wendigen Auslagen werden auf 1.358,98 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2010 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die beteiligte Beh366rde. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 543,83 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen hat das Landgericht f374r rechtswidrig erkl344rt. Die notwendigen Aus-lagen des Betroffenen hat es der beteiligten Beh366rde auferlegt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollm344chtigten vom 9. April 2010 be-antragte der Betroffene die Festsetzung folgender Kosten gegen die beteiligte Beh366rde: 2 "1. Instanz Verfahrensgeb374hr gem. Nr. 6300 VV RVG 400,00 200 Terminsgeb374hr gem. Nr. 6301 VV RVG 400,00 200 Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 200 zzgl. 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 155,80 200 Summe 975,80 200 2. Instanz 1,6 Verfahrensgeb374hr gem. Nr. 3200 VV RVG (Streitwert 3.000,- 200) 302,00 200 Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 200 zzgl. 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 61,18 200 Summe 383,18 200" Dem ist die beteiligte Beh366rde nicht entgegengetreten. 3 Das Amtsgericht hat einen Betrag von 815,15 200 nebst Zinsen festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er die vollst344ndige Durchsetzung seines Kostenfestsetzungsantrags. 4 - 4 - II. 5 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts entstehen f374r die anwaltliche Ver-tretung in Freiheitsentziehungssachen Rahmengeb374hren von 30 200 bis 400 200. Die H366he der Geb374hr bestimme der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen. Sei die Geb374hr von einem Dritten zu ersetzen, sei die Bestimmung dann nicht ver-bindlich, wenn sie unbillig sei. In F344llen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen T344tigkeit durchschnittlich gelagert seien, sei grunds344tzlich die Mittelgeb374hr anzusetzen. Besondere Umst344nde, die ein Ab-weichen von der Mittelgeb374hr rechtfertigten, l344gen nicht vor. Den Besonderhei-ten des Freiheitsentziehungsverfahrens, das erh366hte Anforderungen an den Rechtsanwalt stelle, habe der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des Ge-b374hrenrahmens Rechnung getragen. Weitere geb374hrenerh366hende Umst344nde habe die Verfahrensbevollm344chtigte des Betroffenen nicht vorgetragen. III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die nach 247 85 FamFG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt bei der Vertretung eines Betroffenen in Freiheitsentzie-hungssachen in jeder Instanz eine Verfahrens- und eine Terminsgeb374hr von 30 - 400 200 erh344lt (Nr. 6300 und 6301 VV RVG) und dass der Rechtsanwalt die H366he der jeweiligen Geb374hr innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billi-gem Ermessen bestimmt (247 14 Abs. 1 RVG). 7 - 5 - 8 2. Nicht beachtet hat das Beschwerdegericht jedoch, dass die Beurtei-lung, ob die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung billig oder unbillig ist, davon abh344ngt, ob er die Geb374hr von dem Auftraggeber oder von einem erstattungspflichtigen Dritten verlangt. a) Nach 247 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Geb374hr im Einzelfall unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T344tigkeit, der Bedeutung der Angele-genheit sowie der Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Auftragge-bers, nach billigem Ermessen. Die Vorschrift gilt lediglich f374r das Verh344ltnis zwi-schen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu bewei-sen (AG M374nchen, ZfS 1992, 310 zu der gleichlautenden Regelung in 247 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., 247 14 Rn. 119; Gerold/ Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., 247 14 Rn. 8; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, 247 14 Rn. 39; Hartung/R366mermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 247 14 Rn. 83). 9 b) In 247 14 Abs. 1 Satz 4 RVG hei337t es, dass dann, wenn die Geb374hr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestim-mung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu der in 247 14 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegr374ndendes Merkmal des anwaltlichen Geb374hrenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstat-tungsverfahrens (Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, 247 14 Rn. 42). Deshalb tr344gt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast da-f374r, dass es an der Billigkeit fehlt (AG M374nchen, ZfS 1992, 310 zu der gleichlau-tenden Regelung in 247 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., 247 14 Rn. 80; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., 247 114 Rn. 122; Gerold/Schmidt- 10 - 6 - Mayer, RVG, 19. Aufl., 247 14 Rn. 7; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, 247 14 Rn. 42; Hartung/R366mermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 247 14 Rn. 84). 11 c) Das Landgericht hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen der beteiligten Beh366rde auferlegt. Sie ist deshalb Dritte im Sinne von 247 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (siehe nur Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., 247 14 Rn. 7). Nach dieser Vorschrift beurteilt es sich demnach, ob die von der Verfahrensbe-vollm344chtigen des Betroffenen getroffene Bestimmung unbillig ist. Das Be-schwerdegericht hat seine Entscheidung jedoch auf die zu 247 14 Abs. 1 Satz 1 RVG entwickelten Grunds344tze (siehe vorstehend unter a) gest374tzt, denn es hat die Festsetzung der geltend gemachten H366chstgeb374hr mit der Begr374ndung ab-gelehnt, dass die Verfahrensbevollm344chtigte keine weiteren geb374hrenerh366hen-den Umst344nde als die von ihm gew374rdigten vorgetragen hat. Das ist fehlerhaft. Die Beteiligte zu 2 ist der H366he der geltend gemachten Geb374hren nicht entge-gengetreten. Die von der Verfahrensbevollm344chtigten getroffene Bestimmung kann deshalb nicht von dem Gericht als unbillig bezeichnet werden. 3. Da die angefochtene Entscheidung somit keinen Bestand hat, ist sie aufzuheben; der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (247 85 FamFG i.V.m. 247 577 Abs. 5 ZPO). Dies f374hrt dazu, dass dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang statt-zugeben ist. 12 - 7 - IV. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 85 FamFG i.V.m. 247 91 Abs. 1 ZPO (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., 247 85 Rn. 17 a.E.). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.06.2010 - 934 XIV 1761/09 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.08.2010 - 2-29 T 119/10 -
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