ECLI :DE:BGH:2017:141217BVIIZB2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2 /1 7 vom 1 4 . Dezember 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Dezember 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Dr. Kartzk e und die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Die Parteien haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass über alle bisher entstand enen Kosten des Verfa h- rens , einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076 , juris Rn. 7 m.w.N. ). Hiernach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortz u- bilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwier i- gen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechts fragen zu klären ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZB 59/12 Rn. 2 m.w.N.). Die Frage, ob eine Sicherungsvol l- streckung nach Art. 47 Abs. 2 Brüssel - I - Verordnung die Zustellung der Vol l- streckbarerklärung an den Schuldner voraussetzt, ist umstritten und höchstric h- 1 2 - 3 - terlich nicht geklärt (vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, Bearbeitung 2011, Art. 47 Brüssel - I - Verordnung Rn. 12b m.w.N.). Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. A ndere Verteilungskriter ien liegen nicht vor. Eick Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2016 - 82 M 15838/16 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2017 - 2 - 9 T 570/16 -
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