ECL I:DE:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2 /1 7 vom 20. Juli 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und d ie Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen: D er Antrag der Gläubigerin auf Aufhebung des Senatsb eschlusses vom 31. Mai 2017, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2016 (2 - 03 O 315/16) eingestellt wurde, wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom 23. September 2016 ein Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom 16. November 2011 für vollstreckbar, mit dem die Schuldnerin verurtei lt worden war , an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Auf Grundlage dieser Vollstreckbare r- klärung erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Pfändungsbeschluss und hob diesen auf die Erinnerung der Schuldnerin später auf , wobei es die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig machte. Gegen die Aufhebung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein. Im Ra h- men des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof wies die Schuldnerin nach, dass sie die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung geleistet hatte. Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 stellte der Senat , auf den insoweit die Zustä n- 1 - 3 - digkeit des Vollstre ckungsgerichts kraft Devolutiveffekts übergegangen war, entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckb a- rerklärung ein und hob den Pfändungsbe schluss auf; die Vollstreckbarerklärung war zu dieser Zeit noch nicht rechtskräftig. M it Schriftsatz vom 14. Juli 2017 beantragt die Gläubigerin, den B e- schluss vom 31. Mai 2017 aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt w orden ist . Mittlerweile sei die Vol l- streckbarerklärung rechtskräftig gew orden, so dass inzwischen die Vorausse t- zungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 AVAG nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegeben seien. Sie meint, d ie Entscheidung vom 31. Mai 2017 stehe einer Fortsetzung de r Zwangsvollstreckung entgegen. II. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine nach § 20 Abs. 2 AVAG wegen Sicherheitsleistung des Schuldners eingestellt e Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Vol lstreckungsorgan fortgesetzt, wenn der Gläubiger nachweist, dass d ie zu vollstreckende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. zu § 775 Nr. 3 ZPO Wieczorek/Schütze/ Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 54; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. März 2017, § 77 5 Rn. 36 ; Hk - ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 775 Rn. 16; Schuschke/ Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 13; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 39; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775 2 3 - 4 - Rn. 28; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 77 5 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 12). Einer Aufhebung der Einstellungsentscheidung bedarf es insoweit nicht. Eick Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2016 - 82 M 15838/16 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2017 - 2 - 9 T 570/16 -
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