ECLI:DE:BGH:2017:310517BVIIZB2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2 /1 7 vom 31. Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 764, 828, § 775 Nr. 3, § 776 Satz 1; AVAG § 20 Jedenfalls soweit ein zulässiges Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Ford e- rungspfändung beim Bundesgerichtshof anhängig ist, ist dieser kraft Devolutive f- fekts zuständiges Vollstreckungsorgan im Sinne der §§ 764, 828 ZPO. Er kann daher die Zwangsvollstreckung einstellen und Pfändungsbeschlüsse aufheben. BGH, Be schluss vom 31. Mai 2017 - VII ZB 2/17 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Mai 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: D ie Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2016 ( 2 - 03 O 315/16) wird eingestellt. Der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2016 (82 M 15838/ 16) wird aufgehoben. Gründe: I. Mit Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom 16. November 2011 wurde die Schuldnerin verurteilt, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Das Landgeri cht Frankfurt am Main erklärte dieses Urteil mit Beschluss vom 23. September 2016 für vollstreckbar und setzte die von der Schuldnerin bis zur Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zu erbringende Sicherheitsleistung auf 13.200.000 . Die Vollstreckbarerklärung wurde der Schuldnerin erst am 9. Mai 2017 zugestellt. Auf Grundlage d er mit der V ollstreckungsklausel versehenen Vollstreck - barerklärung hat das Amtsgericht F . auf Antrag der Gläubig erin 1 2 - 3 - durch Beschluss vom 12. Oktober 2016 Forderungen der Schuldnerin gegen mehrere Drittschuldner gepfändet . Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat es mit Beschluss vom 7. November 2016 den Pfändungsbeschluss aufgehoben und die Wirksamkeit des Aufhebungsb eschlusses von seiner Rechtskraft a b- hängig gemacht. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwe r- degericht mit Beschluss vom 16. Januar 2017 zurückgewiesen. Wie das Amt s- gericht hat auch das Beschwerdegericht angenommen, ein Pfändungsb e- schluss h abe vor Zustellung der Vollstreckbarerklärung nicht erlassen werden dürfen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat die Gläubigerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt . Die Schuldnerin hat Hinterlegungsbescheinigung en vorgelegt, nach d e- nen sie am 21. November 2016 und am 23. März 2017 bei der Gerichtskasse F . Beträge von 12.882.931,46 - insgesamt somit 13.200.000 - hinterlegt hat. Sie begehrt die Einstellung der Zwangsvol l- streckung und die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses. II. Entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG ist die Zwangsvollstreckung e inzuste l- len und der erlassene Pfändungsbeschluss aufzuheben. 1. D ie Vorschriften des Anerkennungs - und Vollstreckungsausführung s- gesetzes vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) - AVAG - sind hier entsprechend anwendbar . Da sich die Vol l- streckbarerklärung auf ein belgisches Urteil aus dem Jahr 2011 und somit auf eine Entscheidung bezieht, die in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, richtet sich das Verfahren der Vollstrec k- 3 4 5 - 4 - bare rklärung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. N r . L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) - Brüssel - Ia - VO - nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) - Brüssel - I - VO . Auf solche Altverfa h- ren sind die Vorschriften des Anerkennungs - und Vollstreckungsausführung s- gesetzes entsprechend anzuwenden ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15 m.w.N.). 2. Die Regelung d es § 20 Abs. 2 AVAG entspricht § 775 Nr. 3, § 776 Satz 1 ZPO (vgl. BT - Drucks. 11/351, S. 26 zu § 22 Abs. 2 AVAG in der Fa s- sung von 1988). Liegt ein in § 775 ZPO ( oder entsprechend in § 2 0 Abs. 2 AVAG ) benanntes Vollstreckungshindernis vor, stellt das Volls tr e- ckungsorgan von Amts wegen die Vollstreckung ein (vgl. MünchKommZPO/ Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775 Rn. 24; Musielak/ Voit/ Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Spohnhei mer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 50 ; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auf l., § 775 Rn. 9; Hk - ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 775 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - III ZR 51/56, BGHZ 25, 60, 65 f. ) . Für die Pfändung von Forderungen ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständiges Vollstreckungsorg an, §§ 764, 828 ZPO. J e- denfalls soweit diesbezüglich ein zulässiges Rechtsmittelverfahren anhängig ist, geht die Zuständigkeit kraft Devolutiveffekts auf das jeweilige Rechtsmittelg e- richt über ( vgl. Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 764 Rn. 4; W ieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 828 Rn. 3a; Zöller/Stöber, ZPO, 6 7 - 5 - 31. Aufl., § 764 Rn. 1 und § 828 Rn. 1). Aufgrund der zulässige n Rechtsb e- schwerde der Gläubigerin ist daher der Bundesgerichtshof in Bezug auf den angefochtenen Pfändungsbeschluss zust ändiges Vollstreckungsorgan. 3 . Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung und eine Aufhebung des Pfändungsbeschlusses nach § 2 0 Abs. 2 AVAG sind gegeben , weil die Schuldnerin durch Vorlage von öffentlichen Urkunden nac h- gewiesen hat , dass sie Sicherheit in Höhe von 13 .200.000 a) Die Beurteilung dieses von Amts wegen zu berücksichtigende n Vol l- streckungshindernis ses unterliegt nicht den im Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Beschränkungen gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Dies gilt jede nfalls dann, wenn das Hindernis - wie hier durch Hi n- terlegung am 23. März 2017 - erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstanden ist. Denn e s geht nicht um eine Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern um die vom Bundesgerichtsho f als nun zuständ i- gem Vollstreckungsorgan zu beachtenden Grenzen der Vollstreckung. b) Bei den Hinterlegungsbescheinigungen und den ebenfalls vorgelegten Annahmeanordnungen der Hinterlegungsstelle handelt es sich um öffentliche Urkunden, § 415 Abs. 1 ZP O (vgl. Z öller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 6). Aus ihnen und dem von ihnen in Bezug genommenen Hinterlegungsantrag der Schuldnerin , der eben falls berücksichti gt werden kann (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 751 Rn. 4 ), ergibt sich, dass es sich b ei den ein gezahlten B eträge n um eine Sicherheit handelt , die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Vol l- streckbarerklärung vom 23. September 2016 hinterlegt wurde. Zwar hat die Schuldnerin in ihrem Antrag auf Annahme der Geldhinterl e- gung vom 28. Oktober 20 16 in dem hierbei ausgefüllten Formblatt in der Zeile " 3. Hinterlegungsgrund " bei der vorgesehenen Möglichkeit " a) Sicherheitslei s- 8 9 10 11 - 6 - tung " lediglich " --- " eingetragen. Sie hat dann jedoch unter " b) sonstige (Angabe zur Rechtfertigung der Hinterlegung) " angege ben: " Die Hinte rlegung erfolgt auf Grund von § 20 Abs. 1 An erkennungs - und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) " . Außerdem hat sie in dem begleitenden Schriftsatz, der ebenfalls als Antrag auf Annahme von Geldhinterlegung bezeichnet ist, als Begründung a u s- geführt, dass die Gläubigerin offenbar am 23. September 2016 einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2 - 03 O 315/16) zur Vollstreckbarerklä - rung eines zwischen den Parteien ergangenen Urteils in Belgien erwirkt habe. Die Schuldnerin sei na ch § 20 Abs. 1 AVAG befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf. Die Schuldnerin beantrage insofern die Annahme der Geldhinterlegung. Diese Erklärungen k önnen nicht anders verstanden werden, als das s der Geldbetrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckba r- keitserklärung vom 26. September 20 16 hinterlegt wurde . § 20 Abs. 1 AVAG hat (nur) die Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einer Voll streckbarkeit s- erklärung zum Inhalt. Gericht, Datum und Aktenzeichen dieses Titels (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Hessen vom 8. Oktober 2010 [GVBl. I S. 306] - Hess HintG) sind ausdrücklich erwähnt und ergeben sich außerde m auch aus dem beigefügten Pfändungsbeschluss vom 12. Oktober 2016 . Nichts anderes gilt für die zweite Einzahlung, d ie zur selben Sache erfolg te, § 8 Abs. 5 Hess HintG. Die Befürchtung der Gläubigerin , die Hinterlegungen seien auf den Pfä n- dungsbeschluss vom 12. Oktober 2016 bezogen, weshalb die Schuldnerin die hinterlegten Beträge bei Aufhebung des Pfändungsbeschlusses zurückfor dern könnte , ist unbegründet . Der von der Schuldnerin als Hinterlegungsgrund in Bezug genommene § 20 Abs. 1 AVAG hat die Abwendun g der Zwangsvoll - 12 13 - 7 - streckung aus einem Titel zum Gegenstand; bei dem Pfändungsbeschluss ha n- delt es sich jedoch nicht um einen Tite l . Die Schuldnerin hat ihrem Antrag auf Hinterlegung den Pfä ndungsbeschluss vom 12. Oktober 2016 lediglich beig e- fügt . E ine auch inhaltlich fernliegende Erklärung , der Hinterlegungszweck würde entfallen, sobald der Pfändungsbeschluss aufgehoben sei, ist ihrem Antrag nicht zu entnehmen. Die Beifügung erklärt sich daraus, dass ihr einerseits der Titel noch nicht zugestellt, dieser abe r im Pfändungsbeschluss genannt war, und sie andererseits im Ergebnis mit der Hinterlegung die Aufhebung dieses Beschlusses bezweckte. c) Die Höhe der von der Schuldnerin geleisteten Sicherheitsleistung en t- spricht der Festsetzung in der Vollstreckbarerk lärung vom 23. September 2016 , die erkennbar eine Sich erheit im Sinne von § 20 AVAG betrifft. Sie reicht daher zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbar - erklärung aus . Ob die hinterlegten 13 .200.000 s- sen der Berechtigte vollstrecken darf (§ 20 Abs. 1 AVAG), kann insoweit offen bleiben. Da allein die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung die maßgebliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung in Deuts chland ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18, juris Rn. 17 m.w.N.) , ist eine Zwangsvollstreckung nicht über die in der Vollstreck - 14 15 - 8 - barerklärung enthaltenen Beschränkungen hinaus zulässig. Zu diesen B e- schränkungen gehör t auch die Festsetzung, dass die Abwendung der Zwang s- vollstreckung durch Sicherheitsleistung in einer bestimmten Höhe abgewendet werden kann. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2016 - 82 M 15838/16 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2017 - 2 - 9 T 570/16 -
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