ECLI:DE:BGH:2018:181218BVIZB2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 2 /1 8 v om 18. Dezember 2018 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 568 Satz 2 a) Bejaht der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unterlässt er es aber, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen, und entscheidet in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv will kürlich und verstößt gegen das Verfa s- sungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, juris, Rn. 5). b) Die Beschwerdeentscheidu ng unterfällt in einem solchen Fall der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Einzelrichter getroffene Entscheidung in der Sache richtig ist. c) Zur Erstattungsfähigkeit der dem Beklagten entstandenen Rechtsan waltsko s- ten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Klageabweisung und seine Begründung) in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Klagerücknahme erfolgt (Fortführung Senat, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407). BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18 - LG Bremen AG Bremen - Blumenthal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzen de, d i e Richter Wellner und Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter D r. Allgayer beschlossen: A uf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss de r 1. Zivilkammer d es L andgerichts Bremen vom 9 . Januar 201 8 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entsch e idung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, a n das Beschwe r- degericht zurück ver wiesen. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1 . 000 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Er hat am 27. Januar 2017 bei dem Amtsgericht Klage erhoben. Mit bei dem Amtsgericht am 2. Februar 2017 eingegange nem Schriftsatz hat er die Klage zurückgenommen. Mit Schrif tsatz vom 3. Februar 2017 hat sich ein Rechtsa n- w alt für den Beklagten bestellt und den von ihm gestellten Klageabweisungsa n- trag am 8. Februar 2017 begründet. Am 13. Februar 2017 hat der Prozessb e- vollmächtigte des Beklagten Kenntnis von der Klagerücknahme e rlangt . 1 - 3 - Nachdem die Kosten dem Kläger auferlegt worden waren, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 31. März 2017 die von dem Kläger dem B e- klagten zu erstat festgesetzt (1,3 - fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV - RVG aus einem Gebühren , Pauschale gemäß Nr. 7002 VV - RVG, zzgl. USt. en ) . D as Beschwerde gericht - Einzelrichter - hat die dagegen gerichtete s o- fo r tige Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen . Mit der zugelassene n Rechtsbeschwerde wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzung zugunsten d es Beklagten . II. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begrü n dung seiner Ents c h eid ung ausgeführt, ein Kostenerstattungsansp r u c h bestehe auch dann, wenn der Rechtsanwalt des B e klagten n a ch Zustellung der K lage und in Unkenntnis der Klagerücknahme tätig g e wo rden sei. Die Kosten seien notwendig im S inne von § 91 A b s . 1 Satz 1 ZPO. Dem Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, sich innerha l b der ihm ge s etzten Fristen gegen die K l a ge ver t eidigt zu haben . And e- renfalls müsse er R echtsnachteile befürcht e n . D ie Ents ch e i dung des B un d esg e- richtshofs vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15) könne nicht auf den hier zu en t- scheidenden Fall übert r agen wer d en. 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist begründet. Der angefochtene B e- schluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des 2 3 4 5 - 4 - verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art au f- weisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwe r- de zuzulassen, die gru ndsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts w egen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, juris Rn. 5 mwN). 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat auf folgendes hin: a) D as Beschwerdegericht ist zu Recht von der (grundsätzliche n) Ersta t- tungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten ausgegangen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ( vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 14 69 ; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17 , NJW 2018, 1403 Rn. 2 2 ff. ). b) Nach de r Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht auch Gel e- genheit haben, die Rüge des Klägers in Bezug auf den Ansatz der verauslagten 6 7 8 9 - 5 - überprüfen. Die Zahlung von Gerichtskosten durch den Beklagten ist nicht e r- sichtlich. von Pentz Wellner Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Bremen - Blumenthal, Entscheidung vo m 31.03.2017 - 45 C 1058/16 - LG Bremen, Entscheidung vom 09.01.2018 - 1 T 516/17 -
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