ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/18 vom 13 . September 2018 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 53 Abs. 1 Satz 2 In dem Löschungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist das Grundbuc h- amt an die Beurteilung zivilre chtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts gebunden. Vorauszusetzen ist hierbei, dass sich die Recht s- kraft des Urteils auf das Recht, dessen Löschung begehrt wird, erstreckt und g e- genüber allen an dem Grundbuchverfahren Beteil igten wirkt. Nicht ausreichend ist es, wenn das Bestehen des Rechts in dem Zivilprozess lediglich eine präjudizielle Rechtsfrage darstellt. BGB § 1018 Alt. 1 a) Eine Grunddienstbarkeit kann als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke begründet werden, wenn sich die Ausübung der Dienstbarkeit notwendige r- weise auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung dort die gleiche B e- nutzung sichert. b) Die - nicht näher eingegrenzte - Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage kann jed enfalls dann zulässiger Gegenstand e i- ner Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Au s- übungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des G run d- stücks die volle Nutzung verbleibt (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW - RR 2015, 208). BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18 - OLG Frankfurt am Main AG Fulda - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank furt am Main vom 14. De - zember 2017 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 mit der Maßg a- be zurückgewiesen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, zu der Eintragung der Grundd ienstbarkeit des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs einen klarstellenden V ermerk des I n- halts einzutragen, dass durch die Bezugnahme auf die Eintr a- gungsbewilligung vom 12. März 1981 die dort erwähnte unentgel t- liche Nutzung nicht Inhalt der Grunddienstbarkeit ist. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 . Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist seit März 2015 im Grundbuch als Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Di e- ser liegt in der Innenstadt von F . und besteht aus mehreren Grundstücken (u.a.: Flurstück e 274/4 und 274/5) , auf denen sich ein von der Firma K . als Kaufhaus genutzter Gebäudekom plex befindet. Das Hauptgebäude des Kaufhauses ist über eine n im ersten Obergeschoss verlaufenden Verbindung s- 1 - 3 - bau an den sogenannten Patronatsbau angeschlossen. Eigentümerin des Grundstücks ( Flur 4, Flurstück 268/10 ) , auf dem der Patronatsbau errichtet wurde, ist seit 2014 die Beteilig te zu 2 . Unterhalb des Verbindungsbaus befi n- det sich im Erdgeschoss auf den Flurstücken 274/4 und 274/5 ein unterkellerter und weit wird und der weder zum K . - Haupthaus noch zum Patronatsbau eine d i- rekte Verbindung hat. Derzeit wird dort durch die Mieter der Beteiligten zu 2 ein Caf é betrieben. In Abt. II Nr . 6 des eingangs bezeichneten G rundbuchblatts ist zu Lasten der Grundstücke 274/4 und 274/5 der Beteiligten zu 1 (dienende Grundstück e ) und zu Gunsten des Grundstücks der Beteiligten zu 2 (her r- schendes Grundstück) folgendes Recht eingetragen : barkeit (Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitr i- ne) für jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 4, Flurstück 268/10 (Bl. 7554); gemäß Bewilligung vom 12.03.1981; eingetr a- In der Eintragungsbewilligung heißt es unter anderem wie folgt: e- e- Die Beteiligte zu 1 hat die Beteiligte zu 2 zunächst im Zivilrechtsweg auf Grundbuchberichtigung durch Zustimmung zur Löschung der Grunddienstba r- keit und Feststellung, dass das Besitzrecht der Beteiligten zu 2 an dem Verbi n- dungsbau mit Wirkung zum 9. Januar 2 015 erloschen sei, in Anspruch geno m- men. Das Landgericht Fulda hat diese Klage durch Urteil vom 7. Oktober 2015 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 1 hatte ke i- nen Erfolg. Die Nichtzulassungs beschwerde gegen die Berufungsentsche idung 2 3 - 4 - hat der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2017 (V ZR 141/16) zurückgewi e- sen. Mit Schreiben vom 10. März 2017 hat die Beteiligte zu 1 bei dem Grun d- buchamt mit der Begründung, die Eintragung der Grunddienstbarkeit sei inhal t- lich un zulässig, die Amts löschung angeregt. Dies hat d as Grundbuchamt abg e- lehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der z u- gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteilig te zu 1 ihr Löschungs bege h- ren weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückwe isung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht meint, das Grundbuchamt habe die Vorausse t- zungen für eine amtswegige Löschung der Grunddienstbarkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu Recht abgelehnt. Hierfür könne dahinstehen, ob einer Amtslöschung bere its die Rechtskraft des die Klage der Beteiligten zu 1 abwe i- senden Zivilurteils entgegenstehe. Der Inhalt des eingetragenen Rechts sei durch den Eintragungsvermerk in Verbindung mit der dort in Bezug genomm e- nen Eintragungsbewilligung hinreichend bestimmt u nd auf die Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen beschränkt. Die Nutzung sei zu wir t- s chaftlichen Z wecken bestimmt und der Rahmen durch die Funktionsbezeic h- nung i- ne konkr ete Art der Nutzung vorgebe, sei die Benutzung auf eine Verwendung der Räumlichkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung des Berechti g- ten auf die bestimmungsgemäße Nutzung von ebenerdig gelegenen Geschäft s- räumen mit Glasfassade beschränkt. Eine Nutz ung zu anderen Zwecken, etwa Wohn - oder privaten Zwecken, wäre ebenso unzulässig wie eine bauliche Ve r- änderung der Räumlichkeiten. Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Eintragungsbewilligung und der Örtlichkeit, wie sie sich für jeden Betrachter 4 5 - 5 - da nur der im Erdgeschoss auf dem Grundstück befindliche Glasbau gemeint sein könne. Die wirtschaftliche Nutzung eines Kellers liege in seiner Verwendung als Lagerraum . Dass es in F . auch Keller gebe, die anderweitig , z.B . kulturell oder gastro nomisch genu tzt würden, ändere hieran nichts. Mit der Grunddienstbarkeit sei auch ein objektivierbarer Vorteil für das mit dem sogenannten Patronatsbau herrschende Grundstück gegeben. F ür die Beteiligte zu 2 als Grundstückseigentümerin stelle es einen Vorteil dar , wenn sie im Rahmen einer eigenen Nutzung des Patronatsbaus oder aber bei dessen Vermietung oder Verpachtung auf die bestehende Grunddienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück verw eisen könne. So könne sich etwa für im Patronatsbau angesiedelte Verkaufsgeschäfte die Existenz des derzeit im Glasbau angesi e- delten Cafés im Sinne einer gegenseitigen Ergänzung als vorteilhaft erweisen. Dass die Unentgeltlichkeit nicht zum dinglichen Inha lt der Grunddienstbarkeit gemacht werden könne, rechtfertige die von der Beschwerde geforderte L ö- schung der gesamten Grunddienstbarkeit nicht. III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zu lässige Rechtsbeschwerde ist unb e- gründet. Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1 . Einer Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO steht allerdings entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 nicht bereits d ie Rec htskraft des in dem Berufungsverfahren bestätigten Urteils des Landgerichts Fulda vom 7. Oktober 2015 entgegen. 6 7 8 - 6 - a) Bei der Prüfung, ob eine Eintragung im Grundbuch wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen ist, ist das Grundbuch amt an die Beurt eilung zivi l- rechtlicher Vorf ragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts g e- bunden (vgl. BayObLG, NJW - RR 1992, 893, 894; OLG Köln, Rpfleger 1989, 405; OLG Zweibrücken, OLGZ 1984, 385 f.; KEHE/Schrand t , Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 53 Rn. 52; Ba uer/v. Oefele/Kohler, G BO , 3. Aufl., § 53 Rn. 117; H ü- gel/Holzer, GBO , 3. Aufl., § 52 Rn. 62; Demharte r, GBO, 31 . Aufl., § 22 Rn. 37) . Voraus zusetzen ist hierbei, dass sich die Rechtskraft des Urteils auf das Recht, dessen Löschung begehrt wird, erstreckt u nd gegenübe r allen an dem Grun d- buchverfahren B eteiligten wirkt (vgl. BayObLG, NJW - RR 1992, 893; OLG Jena, FGPrax 2001, 56 ). Nicht ausreichend ist es , wenn das Bestehen des Rechts in dem Zivilprozess lediglich eine präjudizielle Rechtsfrage darstellt, die n icht in Rechtskraft erwächst (siehe OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 253). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Löschung der Grunddienstbarkeit nicht aufgrund der rechts kräfti ge n Abweisung der von der Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2 erhobenen Grundbuchberichtigung s- k lage (§ 894 BGB) ausgeschlossen. Wie der Senat jüngst entschieden hat, wird m it einem Urteil über eine solche Klage die dingliche Rechtslage ebenso wenig festgestellt wie mit einem Urteil über einen auf § 985 BGB gestützte n Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks. Dies beruht entscheidend auf den objekt i- ven Grenzen der Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO. Hiernach erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schlu ss auf das Bestehen und Nichtbestehen der bea n- spruchten Rechtsfolge , nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden pr ä- judiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstige n Vorfragen. Die Entscheidung über solche Vorfragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst in Rechtskraft nur , wenn sie durch eine den Leistungsantrag begleitenden Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 9 10 - 7 - Abs. 2 ZPO oder durch eine nachträgliche, gegebenenfalls titelergänzen de Festste llungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden ( siehe zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 V ZR 299/14, ZNotP 2018, 186 R n. 20 ff. ). c ) Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über das Bestehen der Grunddienstbarkeit ist auch nicht dadurch getroffen worden , dass der von der Beteiligten zu 1 mit ihrer Grundbuchberichtigungsklage verbunde ne Antrag auf Feststellung , dass das Besitzrecht der Beteiligten zu 2 an dem Verbindungsbau mit Wirkung zum 9. Januar 2015 erlo schen s ei, ebenfalls abgewiesen wurde. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Grunddienstbarkeit ist nämlich nur eine Vorfrage des zum Gegenstand des Feststellungs antrags gemachten Rechts zum Besitz. Ob dieser Antrag im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Le istungsklage (vgl. dazu nur BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467 /15, NJW 2017, 1823 Rn. 14 ff.) überhaupt zulässig war und in e i- nen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Grunddienstbarkeit hätte umgedeutet werden können , bedarf keiner Entscheidung . Die Vorinstanzen h a- ben nämlich eine solche Umdeutung nicht vorgenommen und folgerichtig nur über die von der Beteiligten zu 1 gestellten Anträge mit Rechtskraft entschi e- den. 2 . Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht haben aber eine Amtslöschung der Grunddienstbarkeit im Ergebnis deshalb zur Recht abg e- lehnt, weil sich die Eintragung nicht nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist. a) Inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung, die ihrem gegebenen falls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt nach einen Rechtszustand oder - vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zuläss i- ger Auslegung nicht ermittelt werden kann; eben falls als nach ihrem Inhalt u n- 11 12 13 - 8 - z u lässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart. Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig i n Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 V ZB 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 8 mwN). b) An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. aa ) Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der U m- fang der Bel astung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Ei n- tragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist. Der Rechtsinhalt muss au f- grund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hier aus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigen tum haben kann ( Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW - RR 201 5, 208 Rn. 19). Haben die Parteien - wie hier - die Ausübung auf einen realen Grundstücksteil beschränkt (§ 1023 Abs. 1 BGB) und ist die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Ei n- tragungsbewilligung einde utig bezeichnet sein (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 15). Diese Bezeichnung muss für j e- dermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein (vgl. S e- nat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW - RR 2015, 208 Rn. 10 ). b b ) Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende Eintragung in dem Grundbuch , die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW - RR 2015, 208 Rn. 10 mwN). Bei der Auslegung ist vo rrangig auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eing e- 14 15 16 - 9 - tragenen ergibt. Allerdings dürfen auch außerhalb der Urkunden liegende U m- stände mit herangezogen werden, wenn sie nach den b esonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW - RR 2015, 208 Rn. 10 mwN). Auf dieser Grundlage lässt sich d ie Beschreibung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit in Übereinstimmung mit den tatsächlichen baulichen und örtlichen Gegebenheiten eindeutig zuordnen. F ür jeden objektiven Betrachter der Örtlichkeit , der im Übrigen allein den Grundbucheintrag kennt, ist zweifel s- äserne Teil des Verbin dungsbaus im Erdgeschoss gemeint sein kann, der sich an der im Bestandsverzeichnis näher aufgeführten Lage der beiden belasteten Grundstücke befindet. Demgegenüber ist die in dem ersten Obergeschos s befindliche Brücke nicht erfasst. A uch b e- züglich des Kellers , der sich nach der Eintragungsbewilligung unter der Vitrine befindet, bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit des Ausübungsbereichs keine Bedenken. c c ) Der Wirksamkeit der Eintragung steht nicht entgegen, wovon auch das Besch werdegericht unausgesprochen ausgeht, dass sich die Grunddiens t- barkeit nicht n ur auf ein , sondern auf zwei im Grundbuch selbstständig gebuc h- te Grundstück e (Flurstücke 274/4 und 274/5) bezieht . Nach ganz überwiege n- der und zutreffender Auffassung kann nämlic h eine Grunddienstbarkeit auch als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke begründet werden, wenn sich - wie hier bei einer einheitlichen baulichen Anlage - die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung d ort die gleiche Benutzung si chert (vgl. BayObLG , MittBayNot 1990, 41, 42 mit zusti m- mender Anmerkung von Ertl; Staudin ger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 61; MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 20; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 48 Rn. 8; Palandt/Herrler, BGB, 7 7. Aufl., § 1018 Rn. 2 ; NK/Otto, BGB, 4. Aufl., § 1018 Rn. 32 ; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1120; a.A. Le m- 17 - 10 - ke/Böttcher, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 48 GBO Rn. 21 ff.; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 48 Rn. 6 ). Durch die Zulassung einer solchen G e- samtbelastung wird vermieden, dass ein Recht, das einem einheitlichen wir t- schaftli chen Zweck dient, grundbuchrechtlich aufgespalten wird. Dass eine so l- che Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke möglich ist, ergibt sich jedenfalls mittelbar a us § 1026 BGB, der zumindest eine nachträgliche Gesamtbelastung im Fall der Teilung des dienenden Grundstücks voraussetzt (vgl. Staudi n- ger/Weber, BGB, [2017], § 1018 Rn. 61 ; MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 20) . dd) Die Grund dienstbarkeit weist auch e inen mit § 1018 Alt. 1 BGB zu vereinbarenden Inhalt auf. Die von dem Beschwerdegericht hierfür gegebene Begründung ist allerdings nicht tragfähig. (1 ) Gemäß § 1018 Alt. 1 BGB kann ein Grundstück mit einer Grun d- dienstbarkeit in der Weise belastet werden, dass der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstückes es in einzelnen Beziehungen benutzen darf (sog. B e- nutzungsdienstbarkeit) . Eine derartige Nutzung steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher b e- zeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht. Ein nicht auf bestimmte Nutzungen beschränktes Nutzungsrecht kann Inhalt eines Nießbrauchs (§ 1030 Abs. 1 BGB) , nicht jedoch Inhalt einer Grunddienstbark eit nach § 1018 Alt. 1 BGB sein. Dies gilt auch dann, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Gru ndstücks begrenzt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 V ZB 131/13, NJW - RR 2015, 208 Rn. 14 mwN). (2 ) Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung, eine Beschränkung d er Nutzung erg e- be sich hier durch die Funktionsbezei der B e- rechtigte der Dienstbarkeit sei - - auf die besti m- 18 19 20 - 11 - mungsgemäße Nutzung von ebener dig ge l e genen Geschäftsräum en mit Gla s- fassade beschränkt , während eine Nutzung zu Wohn - und Privatzwecken unz u- lässig sei, ist rechtsfehlerhaft. Entsprechendes gilt für die von dem Beschwe r- de gericht angenommene Beschränkung der Nutzung des Kellers als Lage r- raum . Für einen unbefangene n Be trachter ergeben sich solche Nutzungsb e- schränkung en als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen nicht. Nach dem Wortlaut soll der Berech tigte das Recht zur Nutzung Kellers haben. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass die Räum lichkeiten nur , d. h. als Geschäftsraum mit Glasfassade genutzt werden dürfen, lässt sich dem Grundbuch nicht entnehmen, wie die Rechtsb e- schwerde zu Recht einwendet. Vielmehr k ann ein unbefangener Betrachter d a- von ausgehen, dass die Grunddienstbarkeit in dem Verhältnis zu dem Eigent ü- mer des dienenden Grundstücks das Recht begründet, die näher beschrieb e- nen Räumlichkeiten in jeder Hinsicht zu nutzen . Hieran ändert es nichts, d ass im Hinblick auf die Lage und die Gestaltung der Räumlichkeiten einzelne Nu t- zungen wirtschaftlich sinnvoller sind als andere und bei einer Nutzung die ö f- fentlich - rechtlichen Vorschriften einzu halten sind. (3) Dieser Rechtsfehler des Beschwerdegerichts verhilft der Rechtsb e- s chwerde jedoch nicht zum Er folg. Die - nicht näher eingegrenzte - Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage kann j e- denfalls dann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsb e- rechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. (a) Im Grundsatz steht außer Streit, dass Inhalt einer Grun ddienstbarkeit auch das H alten und Benutzen baulicher und technischer Anlagen sein kann 21 22 - 12 - (vgl. MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 31; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 103; BeckOGK/Alexander, Stand: 1. Januar 2018, § 1018 Rn. 353, 365; NK/Otto, BGB, 4. Aufl., § 1018 Rn. 79 jeweils mwN). So ist es in der Rechtsprechung beispielsweise als zulässig angesehen worden, dem Eigent ü- mer des herrschenden Grundstücks das Recht einzuräumen , den auf dem di e- nenden Grundstück befindlichen Keller eines Gebäudes zu n utzen (vgl. zur so genannten Kellerdienstbarkeit BayObLG, NJW - RR 2005, 604). Möglich soll auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt sein, eine Scheune (vgl. LG Regensburg, NJW - RR 1987, 791, 792) oder sonstige bauliche Anlagen auf dem dien enden Grundstück zu nutzen, wie etwa eine Netz anlage (vgl. KG, NJW 1973, 1128) oder eine Gleisanlage (vgl. Senat, Urteil vom 21. No - vember 1975 - V ZR 237/75, WM 1976, 274). Mittelbar ergibt sich die Unb e- denklichkeit derartiger Grunddienstbarkeiten aus § 1020 Satz 2, § 1021 Abs. 1 und § 1022 BGB und den hierin getroffenen Regelungen zu der Unterhaltung s- pflicht von auf dem belasteten Grundstück befindlichen (baulichen) Anlagen . (b) Nicht zulässig soll es demgegenüber nach verbreiteter Meinung sein, wenn dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks ohne weitere Einschrä n- kung das Recht eingeräumt wird, bestimmte Räume oder Teile eines auf dem dienenden Grundstück vorhandenen Gebäudes unter Ausschluss des Eigent ü- mers zu nutzen (vgl. OLG München, MittBayNot 2 010, 388 , 389; Demharter, MittBayNot 2010, 388, 390; MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 30 ; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1018 Rn. 15 ; Schöner/Stöber, Grundbuc h- recht, 12. Aufl., Rn. 1130; so wohl auch BeckOKBGB/Wegmann, Stand: 1. Mai 2018, § 1018 Rn. 49 ; NK/Otto, BGB, 4. Aufl., § 1018 Rn. 67 mit Fn. 311 ) . Anders als bei Terrassen, Kellern oder Scheunen erlaube es der Bezug auf der L zwar, den Ausübungsbereich festzulegen, nicht aber auch den Umfang des B e- nutzungsrechts eindeutig zu bestimmen. Es seien insoweit verschiedene Nu t- 23 - 13 - zungsformen denkbar wie z.B. als Wohnrau m , Büro eines Freiberuflers, G e- werbefläche, Abstellraum, Hobbyraum oder - beim Gebäudeteil - auch als Stall/ Scheune . Sei der Rechtsinhaber aber zu jeder nur denkbaren Nutzung s- form an den Räumlichkeiten berechtigt, fehle es an der für eine Grunddiens t- barkeit erforderlichen Benutzung des Grund stücks i.S.d. § 1018 BGB (vgl. OLG München, MittBayNot 201 0, 388 , 389). (c ) Letzteres überzeugt nicht. Bezugspunkt der von dem Gesetz verlan g- ten Einräumung von Grund stück, nicht jedoch ein sich hierauf befindliches Gebäude. Es widerspri cht deshalb nur sche Nutzungsform an den Räumlich schränkung der Nutzung des Grundstücks liegt g e rade in der Bezugnahme auf eine bestimmte bauliche Anla ge. Die Nutzung eines Gebäudes oder eine s Gebäudeteils - be i- spielsweise eines Raums - ist deshalb schon als solche eine Nutzung des Raums die Art der Nutzung langfristig bestimmen (so auch K anzleiter , DNotZ 2010, 845, 851) . Es macht deshalb einen entscheidenden Unterschied, ob dem Berechtigten die uneinge schränkte Nutzung an einer Teilf läche eines Grun d- stücks eingeräumt werden soll - dies ist unzulässig (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW - RR 2015, 208 Rn. 14) - oder ob der Berechtigte (nur) eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage nutzen darf. Ob diese Benutzung sämtliche Nutzungsarten erfassen oder auf eine b e- stimmte Nutzungsart beschränkt sein soll , bleibt der Vereinbarung der Eigent ü- mer de s herrschenden und des dienenden Grundstücks überlassen. So ist es ohne weiteres möglich, die eingeräumte Nutzung an einem Raum auf die Nu t- zung als Abstellraum zu beschränken. V oraussetzung für die Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit i.S.d. § 1018 BGB ist eine solche weitere Beschränkung jedoch nicht. Hiervon unberührt bleibt die in § 1020 Satz 2 BGB geregelte 24 - 14 - Pflicht des Berechtigten, die von ihm zur Ausübung der Dienstbarkeit gehaltene Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten , soweit das Interesse d es Eigentümers es erfordert ( vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. November 20 0 4 V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897). (d ) Hiernach stellt die dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks eingeräumte Nutzungsmöglichkeit der Vitrine und des Kellers ei ne hinreichende Beschränkung der Nutzung des dienenden Grundstücks in einze l- nen Beziehungen i.S.d. § 1018 Alt. 1 BGB dar. (e) Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Wir k- sam keit einer Grunddienstbarkeit weiter voraussetzt, dass dem Eigentümer des dienenden Grundstücks noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grun d- stücks möglich bleibt (vgl. zu dem Streitstand Staudinger/We ber, BGB [2017], § 1018 Rn. 94 ff.; Herrler, RNotZ 2016, 368, 370 ff.; Lemke, Festschrift für Wenzel, 2005 , S. 401 ff.) , bedarf hier keiner Entscheidung. Nach der Rech t- sprechung des Senats ist eine hinreichend beschränkte Grunddienstbarkeit j e- denfalls dann inhaltlich zulässig, wenn sie sich nur auf eine Teilfläche des b e- lasteten Grundstücks erstreckt und dem E igentümer zwar nicht an dieser Tei l- fläche, jedoch an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechti g- ten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt ( vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, N JW 1992, 1101; Besch luss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW - RR 2015, 208 Rn. 21). Hiervon ist vo r- liegend auszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Unzulässigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ) kann eine Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn deren inhaltliche Unz ulässig keit feststeht (vgl. BayObLGZ 1989, 442; BayObLGZ 1987, 359, 363). Dabei muss sich die Unzulässigkeit - wie dargelegt (siehe oben II.2.a) - aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben. Dies i st hier nicht der 25 26 - 15 - Fall. Weder aus der Eintragung noch aus der Eintragungsbewilligung ergib t sich, dass die Vitrine nebst dem sich darunter befindlichen Keller die gesamte Fläche der mit der Grunddienstbarkeit belasteten G rundstücke - diese sind w e- gen der G esamtbelastung als Einheit zu werten - einnehmen. Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend darauf hin, dass d ie von dem Beschwerdegericht in Bezug genommene Skizze der Ört lich keit das Gegenteil belegt . Hiernach bleibt nämlich ein Teilbereich des Flurstü cks 274/5 frei. Unabhängig davon erstreckt sich die Grunddienstbarkeit entsprechend der insoweit nicht zu beanstande n- den Auslegung des Beschwerdegerichts nicht auf die über der Vitrine befindl i- che Brücke, die de n Patronatsbau mit dem K . - Gebäude ver bin det und die von dem Eigentümer der dienenden Grundstücke uneingeschränkt genutzt werden kann. ff ) Unbegründet ist schließlich der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Grunddienstbar keit sei deshalb inhaltlich unzulässig, weil es an den Vorausse t- zungen des § 1019 BGB fehle. Nach dieser Vorschrift ist als Inhalt einer Grun d- dienstbarkeit nur eine Belastung zulässig, die für die Benutzung des herrsche n- den Grundstücks einen Vorteil bietet. Voraussetzung dafür ist ein - wenn auch nur mittelbarer - wirtschaftl icher Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung (Senat, Urteil vom 24. September 1982 - V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116). Ein mitte l- barer Vorteil wie die Förderung des Gewerbebetriebs auf dem herrschenden Grundstück genügt (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2013, 513, 514 ; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1019 Rn. 2) . So liegt der Fall hier, weil die Gewerbefläche des herrschenden Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit ver größert wird und die eingerä umte Nutzungsmöglichkeit insbesondere an der Vitrine geeignet ist, die Attraktivität des Geschäftsbetriebs im Gebäude auf dem herrschenden Grundstück, der aus Verkaufsgeschäften besteht, zu steigern. 27 - 16 - IV. 1. Die Sac he ist nach dem Vorstehenden g emäß § 7 4 Abs. 6 Satz 1 FamFG entscheidungsreif. Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zurüc k- zuweisen. 2. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt von Amts wegen bei der Eintragung der Grunddienstb a rkeit e i- ne n klarstellend en Vermerk über den zulässigen U mfang der Bezugnahme ei n- zutragen hat. a) Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht gelten d macht und im Au s- gangspunkt auch von dem Beschwerdegericht nicht verkannt wird, gehört die dem Inhalt der Grunddienstba r- keit und kann dementsprechend auch nicht als Rechtsinhalt im Grundbuch ei n- ge tragen werden (vgl. BayObLG, NJW - RR 1993, 283; OLG Hamm, MittBayNot 1997, 230; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, BB 1968, 767 z u einem dinglichen Wohnungsrecht und Urteil vom 27. Juni 2014 V ZR 51/13, NJW - RR 2014, 1423 Rn. 9 zu einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit) . Hiervon unberührt bleiben schuldrechtliche Vereinbarungen (vgl. MüKoBGB/Mohr, BGB, 7. Aufl., § 1018 Rn. 7). b) Enthält - wie hier - eine im Grundbuch in Bezug genommene Eintr a- gungsbewilligung nicht eintragungsfähige Vereinbarungen, müssen diese Teile durch die Eintragung eines Vermerks von der Be zugnahme ausgenommen wer den (Senat, Beschluss vom 6. November 2 014 - V ZB 131/13, NJW - RR 2015, 208 Rn. 29 ). Dass die Beteiligte zu 1 die Löschung der gesamten Grun d- dienstbarkeit anstrebt, steht der Eintragung eines solchen Vermerks entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht entgegen, weil eine solche Ei n- trag ung als Minus von ihrem Rechtsschutzbegehren mit umfasst wird. 28 29 30 31 - 17 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Hinsichtlich der Fes t- setzung des Geschäftswerts orientiert sich der Senat an der Festsetzung des Beschwerdegerichts. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 15.05.2017 - FD - 8738 - 35 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2017 - 20 W 161/17 - 32
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