ECLI:DE:BGH:2019:060219BVIIZB2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V II Z B 2/18 vom 6. Februar 20 19 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB I § 54, SGB VII § 56; ZPO § 850i Abs. 3 Eine wegen eines Arbeitsunfalls in der DDR nach § 23 RentenVO (DDR) seit dem Jahr 1980 gezahlte Unfallrente, welche aufgrund der Überleitungsvo r- schriften der § 215 Abs. 1, Abs. 6 SGB VII und § 1150 Abs. 2, § 1154 RVO seit dem 1. Januar 1992 als Verletztenrente im Sinne der gesetzlichen Unfal l- versicherung gezahlt wird, kann als laufende Geldleistung wie Arbeitseinko m- men gepfändet werden. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - VII ZB 2/18 - LG Chemnitz AG Döbeln - 2 - Der V II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 durch d en Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Besc hluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. November 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung in streckung. Der Schuldner erhält von der Drittschuldnerin zu 1 eine Altersrente und von der Drittschuldnerin zu 2 eine Unfallrente. Die Unfallrente beruht auf einem am 19. Dezember 1980 erlittenen Unfall des Schuldners, der mit Bescheid der F . - Kreis verwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) vom 8. Januar 1981 als A r- beitsunfall gemäß § 220 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR anerkannt wurde. Durch Unfallrentenbescheid des F . - Kreisvorstand s der Verwaltung der S o- zialversicherung vom 7. Juli 1981 wurde dem Schuldner eine Unfallrente in H ö- 1 2 - 3 - he von (zunächst) 100 Mark/DDR pro Monat bewilligt. Gegenwärtig wird sie in Am 23. September 2015 hat das Amtsgericht Vollstreckungsgericht einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die Zusa m- menrechnung der beiden Renten angeordnet und der aus dem zusammeng e- rechneten Betrag pfändbare Teil der Einkommensforderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet und der Gläubigerin überwiesen wu r- de. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Schuldners sowie seine sofo r- tige Beschwerd e, mit denen er jeweils geltend gemacht hat, die Unfallrente sei unpfändbar, sind erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde we n- det sich der Schuldner weiter gegen die Pfändung seines Anspruchs gegen die Drittschuldn erin zu 2. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für die Pfändbarkeit von Sozialleistungen sei grundsätzlich die Regelung des § 54 SG B I maßgebend. Sofern nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1, 2 und 3 SGB I gegeben seien, seien laufende Geldleistungen als Sozia l- leistungen gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Die gepfändete Unfallrente sei entgegen der Auffassung des Schuldners insbesondere nicht gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar. Nach dieser Vorschrift seien Geldleistungen unpfändbar, die dafür bestimmt seien, den durch einen Körper - oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausz u- gleichen. Nach der Rec htsprechung des Bundesgerichtshofs unterfalle eine aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 56 ff. SGB VII zu zahlende Ve r- letztenrente nicht der Regelung des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I, weil sie Lohne r- satzfunktion habe und nicht dem Ausgleich von Mehra ufwand diene. Dies gelte auch für eine im Gebiet der DDR wegen eines Arbeitsunfalls gemäß § 23 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (im Folgenden: Rente n- verordnung oder RentenVO) gewährte Rente. Maßgeblich für die Frage der Pfändbarkeit sei die rechtliche Qualifikation der Sozialleistung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts als letzter Tatsacheninstanz. Der Schuldner erhalte nach dem Bescheid des F . - Kreis vorstandes der Sozia l- versicherung seit dem 1. Mai 1981 eine Unfallrente nach § 23 RentenVO. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und den aus diesem A n- lass erlassenen Rechtsvorschriften sei diese Unfallrente in die gesetzliche U n- fallversi cherung nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und später des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch überführt worden. Nach § 215 Abs. 1 SGB VII gelte für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetr e- tenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfäl le und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die Vorschrift des § 1150 Abs. 2 und 3 RVO weiter. Gemäß § 1150 Abs. 2 RVO gälten Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten und nach den im Beitrittsgebiet geltenden V o r- schriften anerkannt worden seien, als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buchs der Reichsversicherungsordnung. Dies bedeute, dass die vorgenannten Unfälle 9 10 - 5 - in den Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung übernommen und we i ter entschädigt worden sei en. Die Übernahme bedeute auch, dass für die vorgenannten Unfälle nicht mehr die Leistungen nach der Rentenverordnung gewährt worden seien, sondern nach § 1154 RVO eine Verletztenrente festz u- stellen gewesen sei. Hierfür spreche auch, dass nach den Bestimmu ngen des Einigungsvertrags die Rentenverordnung nur bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft gewesen sei. Nach alledem sei die dem Schuldner gewährte Rente nunmehr als Ve r- letztenrente gemäß §§ 56 ff. SGB VII aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifi zieren, die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die streitbefangene Unfallrente eine laufende Geldleistung darstellt, die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe gehen fehl. a) Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, die von der Pfändung b e- troffene Unfallrente des Schuldners sei nicht als eine nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbare Verletztenrente gemäß §§ 56 ff. SGB VII a n- zusehen, sondern vielmehr nach der Vorschrift des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I u n- pfändbar. Die Unfallrente habe nach der Konzeption des Arbeits - und Sozia l- rechts der DDR k eine Lohnersatzfunktion gehabt, sondern allein dem Ausgleich der Nachteile des eines im Umfang abstrakt bestimmten Körperschadens im Allgemeinen gedient. Die Überleitung in das System der gesetzlichen Unfallve r- sicherung ändere an der Einordnung der Unfallr ente als Geldleistung im Sinne 11 12 13 14 - 6 - von § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I nichts. Durch die Vorschriften des § 215 SGB VII sowie der § 1150 Abs. 2, § 1154 RVO habe lediglich eine Besitzstandswahrung bewirkt werden sollen. Die Natur der Sozialleistung und die Zweckbestimm ung der Unfallrente nach § 23 RentenVO seien dadurch nicht geändert worden. b) Hiermit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. aa) Es kann dahinstehen, welchem Zweck die gepfändete Unfallrente nach der Konzeption des Arbeitsgesetzbuchs und der Rentenverordnung der DDR ursprünglich diente. Denn hierauf kommt es nach der heute maßgeblichen Rechtslage nicht (mehr) an. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausg e- gangen, dass es für die Beurteilung der Pfändbarkeit einer Forderung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt (vgl. MünchKommZPO/ Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 50 m.w.N.). Selbst wenn daher nach der Konzeption des damaligen § 23 RentenVO mit der danach gewährten Unfallre n- te seinerzeit ein unfallbedingter Mehraufwand ausgeglic hen werden sollte, kann hieraus nach der heute geltenden Rechtslage nicht die Unpfändbarkeit gemäß § 850i Abs. 3 ZPO, § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I hergeleitet werden. (1) Die Drittschuldnerin zu 2 zahlt dem Schuldner die streitgegenständl i- che Rente seit dem 1. Januar 1992 als Verletztenrente im Sinne der gesetzl i- chen Unfallversicherung. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausg e- gangen, dass die Unfallrente des Schuldners nach § 23 RentenVO aufgrund der Überleitungsvorschriften des § 215 Abs. 1 und Abs. 6 SGB VII und der § 1150 Abs. 2, § 1154 RVO seit dem 1. Januar 1992 als Verletztenrente gemäß § 581 RVO a.F. beziehungsweise nunmehr gemäß § 56 SGB VII geleistet wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach dem Wortlaut des § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO U nfälle, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht 15 16 17 18 - 7 - Arbeitsunfälle der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle (vgl. § 7 Abs. 1 und § 8 SGB VII) im Sinne des Rechts der Unfallversicherung gelten, und dass nach § 1154 Abs. 1 RVO der der im Beitritt sgebiet festgestellten Rente zugru n- de gelegte Grad des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähigkeit und mithin als der maßgebliche Bemessungsfaktor für § 581 RVO a.F. beziehung s- weise § 56 SGB VII gilt. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer de ist mit dem Auße r- krafttreten der Rentenverordnung der DDR am 1. Januar 1992 (vgl. Art. 9 Abs. 2 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6) die frühere Rechtsgrundlage für die Rentengewährung we g- gefallen. An ihre Stelle sind die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversich e- rung mit der Maßgabe getreten, dass eine Überprüfung der der früheren Re n- tenbestimmung zu Grunde liegenden Feststellungen aus Vertrauensschut z- gründen nicht erfolgt (vgl. BT - Drucks. 12/405, S. 154, 156; Ricke in KassKomm SozVersR, 101. EL September 2018, SGB VII § 215 Rn. 4; Köhler in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: September 2017, § 2015 SGB VII Rn. 7; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 B 2 U 17/14 Rn. 17 ff., BeckRS 2016, 68103). Auf die Zielstellung der Rentengewährung in der DDR kommt es damit nicht mehr an. Durch das Rentenüberleitungsgesetz sind alle Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten und nach dem Sozialve r- sicherungsrecht des Beitrittsgebiets ver sichert waren, in die gesetzliche Unfal l- versicherung der Bundesrepublik Deutschland überführt worden, wobei hinz u- nehmen war, dass sich der vormalige Charakter der Versicherungsleistung hierbei möglicherweise verändert hat (vgl. BVerfGE 104, 126, juris Rn. 63). 19 20 - 8 - bb) Ob die Verletztenrente pfändbar ist, bestimmt sich daher ausschlie ß- lich nach ihrer heutigen rechtlichen Einordnung. Die von der Drittschuldnerin zu 2 geleistete gesetzliche Unfallrente ist als Verletztenrente im Sinne der §§ 56 ff. SGB VII gem äß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Der die s- bezüglichen rechtlichen Bewertung durch den IX. Zivilsenat des Bundesg e- richtshofs (Beschluss vom 20. Okto ber 2016 - IX ZB 66/15 Rn. 8, NJW 2017, 959), gegen die als solche auch die Rechtsbeschwerde nichts erinnert, tritt der erkennende Senat bei. 21 - 9 - III. Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: AG Döbeln, Entscheidung vom 14.03.2017 - 1 M 3984/15 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 23 .11.2017 - 3 T 278/17 - 22
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