BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 218/09 vom 29. April 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 417 In Abschiebungshaftsachen muss aus den Verfahrensakten zu ersehen sein, dass der Haftanordnung ein vollst344ndiger Antrag der zust344ndigen Beh366rde zugrunde liegt. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 - LG Berlin AG Tiergarten - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch die Rich-ter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Tiergar-ten vom 19. Oktober 2009 den Betroffenen in seinen Rechten ver-letzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Im 334brigen fin-det keine Auslagenerstattung statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangeh366riger, reiste 374ber Pakistan, den Iran, die T374rkei und Griechenland ohne Pass und Visum mit Hilfe einer Schleuserorganisation in das Bundesgebiet ein. Bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Berlin-Tegel am 19. Oktober 2009 wies er sich mit einem ge-f344lschten franz366sischen Identit344tspapier aus und wurde festgenommen. Der 1 - 3 - Betroffene 344u337erte in seiner polizeilichen Vernehmung, dass er einen Asylan-trag stellen wolle. Die Beteiligte zu 2 verf374gte die Zur374ckschiebung des Betrof-fenen nach Griechenland. Bei dem Amtsgericht gingen nach dem Inhalt der Verfahrensakten per Telefax die ersten beiden Seiten des Formularantrags der Beteiligten zu 2 auf Anordnung der Freiheitsentziehung ein; die dritte Seite mit der Darstellung des Sachverhalts, der Antragsbegr374ndung und der Unterschrift fehlte. Das Amtsge-richt ordnete am 19. Oktober 2009 nach Anh366rung des Betroffenen die Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung bis zum 18. Dezember 2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Das Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlin-ge (BAMF), bei dem ein am 19. Oktober 2009 gestellter Asylantrag registriert ist, richtete ein 334bernahmeersuchen an die griechischen Beh366rden. 2 Die gegen die Haftanordnung gerichtete sofortige Beschwerde, mit der der Betroffene die fehlende Vorlage der "Ausl344nderakten" ger374gt, auf seinen zwischenzeitlich gestellten Asylantrag hingewiesen, eine inhaltlich unzureichen-de Anh366rung durch den Haftrichter und ferner geltend gemacht hat, dass die Zur374ckschiebung nach Griechenland vor dem Hintergrund der verwaltungsge-richtlichen Praxis nicht innerhalb des angeordneten Haftzeitraums durchgef374hrt werden k366nne, hat das Beschwerdegericht ohne erneute Anh366rung des Betrof-fenen nach Vorlage des Verwaltungsvorgangs der Beteiligten zu 2 mit Be-schluss vom 16. November 2009 zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Feststellung erreichen will, dass die Beschl374sse des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, der Asylantrag stehe nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG der Anordnung der Sicherungshaft nicht entgegen. Der im Rah-men der Vernehmung formlos gestellte Antrag des aus einem sicheren Dritt-staat eingereisten Betroffenen habe noch keine Aufenthaltsgestattung nach 247 55 AsylVfG zur Folge. Der f366rmliche Asylantrag sei erst aus der Haft heraus gestellt worden. 4 Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen Festnahme und Anh366rung des Betroffenen habe das Amtsgericht nicht auf den Verwaltungsvorgang der Beteiligten zu 2 zur374ckgreifen m374ssen. Ausl344nderakten seien im 334brigen noch nicht angelegt gewesen. Zudem sei ein etwaiger Verfahrensfehler durch die Vorlage des Verwaltungsvorgangs im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 5 Zwar l344gen wegen des Asylantrags die Voraussetzungen des in 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannten Haftgrundes nicht mehr vor. Die Siche-rungshaft k366nne jedoch auf den begr374ndeten Verdacht gest374tzt werden, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen (247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Die Haftfristen seien gewahrt, die Inhaftierung sei nicht unverh344lt-nism344337ig. Da die Personalien des Betroffenen festst374nden, sei nicht ersichtlich, dass die Abschiebung nicht innerhalb der Frist des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG durchgef374hrt werden k366nne. Der Haftrichter sei an die Entscheidung der Beteiligten zu 2, den Betroffenen nach Griechenland zur374ckzuschieben, gebunden. 6 - 5 - Schlie337lich sei der Betroffene nicht nach Ablauf von vier Wochen seit Stellung des Asylantrags aus der Haft zu entlassen. Denn diese Frist gelte nach 247 14 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 AsylVfG nicht, weil das BAMF ein 334bernahmeersu-chen an einen zur 334bernahme verpflichteten Staat gestellt habe. 7 Von der m374ndlichen Anh366rung habe abgesehen werden k366nnen, weil hiervon neue Erkenntnisse nicht zu erwarten gewesen seien und die wesentli-chen Feststellungen anhand des Verwaltungsvorgangs h344tten getroffen werden k366nnen. 8 III. 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft und auch im 334bri-gen zul344ssig (247 71 FamFG). An der Statthaftigkeit des Rechtsmittels 344ndert die zwischenzeitliche Erledigung der Hauptsache nichts. Die Regelung in 247 62 FamFG, nach der das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Ent-scheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdef374hrer in sei-nen Rechten verletzt hat, wenn er an der Feststellung - wie hier - ein berechtig-tes Interesse hat, gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris, Rdn. 9). Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. BVerfGK 6, 303, 311). 9 - 6 - Mit dem auf Feststellung gerichteten Antrag greift der Betroffene einen Beschluss an, der eine freiheitsentziehende Ma337nahme anordnet; damit bleibt die Rechtsbeschwerde nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG zulas-sungsfrei (Senat, aaO, Rdn. 10). 10 2. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Fortsetzungsfeststellungsan-trag ist begr374ndet. Sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts, die ebenfalls Gegenstand rechtlicher Nachpr374fung durch den Senat ist (vgl. Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 184/09, juris, Rdn. 14), als auch die Entscheidung des Be-schwerdegerichts ist fehlerhaft und hat den Betroffenen in seinen Rechten ver-letzt. 11 a) Im Zeitpunkt der Haftanordnung lag nach dem Inhalt der Verfahrens-akten ein rechtswirksamer Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung (247 417 FamFG) nicht vor. Das Vorliegen eines solchen Antrags ist jedoch Ver-fahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens zu pr374fen (Se-nat, Beschl. v. 30. M344rz 2010, V ZB 79/10, juris, Rdn. 7). 12 aa) Ob es im Hinblick auf die Sollvorschrift des 247 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG zwingend eines unterschriebenen Antrags auf Freiheitsentziehung be-darf, kann allerdings ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der von dem Ver-treter der Beteiligten zu 2 bei der Anh366rung des Betroffenen durch das Amtsge-richt m374ndlich gestellte Haftantrag rechtswirksam war (vgl. hierzu BK-Bahrenfuss/R374ntz, FamFG, 247 25 Rdn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., 247 25 Rdn. 19; Pr374tting/Helms/Ahn-Roth, FamFG [2009], 247 23 Rdn. 10, 247 25 Rdn. 13; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann, aaO, 247 25 Rdn. 30 f.). Denn der Antrag war jedenfalls mangels vollst344ndiger Begr374ndung unzul344ssig. 13 - 7 - bb) Die Begr374ndung des Haftantrags ist nach 247 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend; ein Versto337 gegen den Begr374ndungszwang f374hrt zur Unzu-l344ssigkeit des Antrags (Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG, 12. Aufl., 247 417 Rdn. 5; BK-Bahrenfuss/Grotkopp, aaO, 247 417 Rdn. 4, 6; Keidel/Budde, aaO, 247 417 Rdn. 3; Pr374tting/Helms/Jennissen, aaO, 247 417 Rdn. 6). F374r Abschie-bungshaftantr344ge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Aus-reisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchf374hrbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haft-dauer verlangt (247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Durch diese Angaben soll dem Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage f374r seine Entscheidung und ggf. f374r weitere Ermittlungen zug344nglich gemacht werden (vgl. Beschlussemp-fehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 23. Juni 2008, BT-Drs. 16/9733 S. 299). 14 cc) Danach war der dem Amtsgericht nach dem Inhalt der Verfahrensak-ten vorliegende schriftliche Antrag der Beteiligten zu 2 unzureichend begr374ndet. 15 (1) Aus dem per Telefax 374bersandten Antragsfragment und den zus344tz-lich 374berreichten Unterlagen ergaben sich die Identit344t des Betroffenen, die un-erlaubte Einreise 374ber den Flughafen Berlin-Tegel am 19. Oktober 2009 und das Fehlen eines festen Wohnsitzes im Bundesgebiet. Hieraus konnte der Haft-richter zu den Voraussetzungen der Haft, zu ihrer Verh344ltnism344337igkeit sowie zu der Erforderlichkeit der Haftdauer keine Anhaltspunkte f374r eine 334berpr374fung und weitere Aufkl344rung des Sachverhalts entnehmen. 334ber die fehlende An-tragsbegr374ndung k366nnen die Angaben des Betroffenen in seiner Anh366rung nicht hinweghelfen. 16 (2) Daran 344ndert das Vorbringen der Beteiligten zu 2 nichts, dass anhand des in ihrem Verwaltungsvorgang enthaltenen Telefax-Sendeberichts und auf 17 - 8 - Grund der Angaben des Betroffenen von einem vollst344ndigen Zugang des Haft-antrags auszugehen sei. Sinn und Zweck der Antragsbegr374ndung (s. dazu die Ausf374hrungen unter 2. a) bb) a.E.) erfordern es, dass ihr Vorliegen bei der An-h366rung des Betroffenen aus den Verfahrensakten ersichtlich ist. Diese m374ssen entweder den vollst344ndigen schriftlichen Haftantrag enthalten, oder die An-tragsbegr374ndung muss sich aus dem Protokoll 374ber die Anh366rung ergeben. Fehlt beides, ist eine 334berpr374fung der Ordnungsm344337igkeit der Haftanordnung in den Rechtsmittelinstanzen nicht m366glich. Das wirkt zu Lasten der antragstellen-den Beh366rde. (3) Da hier aus den Verfahrensakten, die der Senat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092; Jan-sen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., 247 27 Rdn. 90; Keidel/Meyer-Holz, aaO, 247 74 Rdn. 27), nicht ersichtlich ist, dass ein vollst344ndiger Haftantrag vorlag oder ge-stellt wurde, ist f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass er fehlte. 18 dd) Durch die Vorlage des Verwaltungsvorgangs der Beteiligten zu 2 mit dem vollst344ndigen Haftantrag in der Beschwerdeinstanz konnte der Versto337 gegen 247 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht geheilt werden (vgl. hierzu KG InfAuslR 2009, 356, 357; Keidel/Budde, aaO, 247 62 Rdn. 23). Denn bei der ord-nungsgem344337en Antragstellung durch die Beh366rde handelt es sich um eine Ver-fahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2009, 304, 305; Keidel/Budde, aaO, 247 62 Rdn. 24; Pr374tting/ Helms/Jennissen, aaO, 247 417 Rdn. 10). 19 ee) Wegen des Versto337es gegen diese Verfahrensgarantie hat die Ent-scheidung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 20 - 9 - b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt einer auf Rechtsfehler beschr344nkten Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt ebenfalls nicht stand. 21 aa) Da ihm der Verwaltungsvorgang der Beteiligten zu 2 vorlag, fehlte es allerdings nicht mehr an dem Antrag der zust344ndigen Beh366rde auf Anordnung der Freiheitsentziehung (247 417 FamFG). 22 (1) Die Beteiligte zu 2 war f374r die Stellung des Haftantrags sachlich und 366rtlich zust344ndig. Sie ist die f374r die Kontrolle des grenz374berschreitenden Ver-kehrs zust344ndige Beh366rde. Ihr sind nach 247 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die an der Grenze - zu der auch die internationalen Flugh344fen geh366ren - durchzuf374hren-den Zur374ckweisungen und Zur374ckschiebungen von Ausl344ndern, deren Fest-nahme und die Beantragung von Haft 374bertragen (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris, Rdn. 13). 23 (2) Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lag der Haftantrag der Be-teiligten zu 2 dem Beschwerdegericht im Original vor. Aus der Seite 3 des An-trags ergeben sich die f374r die Haftanordnung nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Darlegungen. Darauf hat die Beteiligte zu 2 in ihrer Beschwerde-erwiderung Bezug genommen. 24 bb) Mit Erfolg macht der Betroffene jedoch geltend, das Beschwerdege-richt habe ihn nach Art. 103 Abs. 1 GG, 247247 68 Abs. 3 Satz 1, 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG anh366ren m374ssen. Die Voraussetzungen f374r das Absehen von der Anh366-rung (247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) lagen nicht vor. Der Betroffene hatte n344mlich zuvor keine Gelegenheit, zu einem zul344ssigen Antrag auf Anordnung der Haft und damit zu den tats344chlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn ver-h344ngten Freiheitsentziehung zu 344u337ern und pers366nlich zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die es f374r die Entscheidung 374ber die Freiheitsentzie- 25 - 10 - hung ankommt, insbesondere zu den von 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG geforderten Grundlagen. Nach dem Protokoll der Anh366rung am 19. Oktober 2010 ist n344mlich davon auszugehen, dass dem Betroffenen bei dem Amtsge-richt lediglich der fragmentarisch vorhandene Haftantrag 374bersetzt worden ist. cc) Wegen dieses Versto337es gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs hat auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (vgl. Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 184/09, juris, Rdn. 12 m.w.N.). 26 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland als diejenige K366rperschaft, der die beteiligte Beh366rde angeh366rt (vgl. 247 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen des Betroffen zu verpflichten. 27 - 11 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 KostO. 28 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 19.10.2009 - 381 XIV 198/09 B - LG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2009 - 84 T 441/09 B -
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