ECLI:DE: BGH:2018:120718BVZB218.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 218/17 vom 12. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung richtet sich das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse des Eigent ü- mers, wenn sich die Störung nach Art bzw. Umfang nicht in einer Wertmi n- derung der Sache niederschlägt, ausnahmsweise nach den Kosten, die dem Eigentümer durch die Störung entstehen und die ohne diese nicht a n- gefallen wären . BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZB 218/17 - LG Duisburg AG Dinslaken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Sep - tember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1. 2 70,78 Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die auf dem Grundstück der Beklagten 1970 /1971 errichtete Garage ragt 42 bis 50 cm in das Grundstück des Klägers hinein. Etwa parallel zu dieser Garage steht i n einem Abstand von ca. 15 cm die Garage des Klägers . Im Oktober 2013 führte n d ie Beklagte n A r- beiten an ihrer Garage durch, die zu einer E rhöhung des Daches führte n . An der zur Garage des Klägers gelegenen Seite des Daches befindet sich nu n- 1 - 3 - mehr eine Attika mit Zinkblechabdeckung. Die Attika ist mit einer Dachpappe versehen, die mit einer Bitumenmasse auf der Zinkblechabdeckung der Garage des Klägers fest verklebt worden ist. An der zur Straße gelegenen Seite der Garage der Beklagten ist eine Dachrinne angebracht. Gestützt auf die Behauptung , d ie Beklage n h ätten im Zuge der Arbeiten 2013 die Attika unter Inanspruchnahme der Zinkblechabdeck ung der Garage des Klägers errichtet und dabei den Spalt zwischen den Garagen geschlossen, verlangt der Kläger mit der Klage die Entfernung der Attika und der Dachrinne in der Weise, dass beides nicht über die auf seinem Grundstück liegende Seite des Dachs der Garage der Beklagten hinaus ragt, sondern bündig mit diesem abschließt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es r- worfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Die B e- klagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Berufungsgericht sieht die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig an. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige nicht 600 urch den im Jahr 2013 vorgenommenen Überbau habe der (zusätzlich) überbaute Grundstücksteil - der 15 cm breite Spalt zwischen den Garagen - keinen Wertverlust erlitten, weil er für sich genommen bereits zuvor nicht nut z- bar gewesen sei. Eine etwaige Nut zungsbeeinträch tigung beschränk e sich auf die Gar a ge des Klägers und könne in einem ggf. höheren Wartungs - und Rep a- raturaufwand bzw. in einer gesteigerten Korrosionsanfälligkeit bestehen. Der Wert dieser Beeinträchtigung entspreche aber nicht den dadurch bedingten 2 3 - 4 - Kosten . Ebensowenig erhöhe eine durchgeführte Reparatur den Grundstück s- wert in Höhe der aufgewendeten Kosten . Zudem s ei zu berücksichtigen, dass entsprechende Reparaturen nicht regelmäßig , sondern lediglich in größeren Zeiträumen von mehreren Jahren anfielen und deshalb umzulegen seien. Gründe dafür, dass das Amtsgericht die Berufung hätte zulassen müssen, b e- stünden nicht. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre chung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben. Die Frage nach der Bem essung der Rechtsmittelbeschwer im Fall der Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung, die den Eigentümer in der Nutzung der Sache zwar beeinträchtigt , die sich aber nach Art bzw. Umfang der Störung nicht in einer Wertminderung nieder sch lägt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das macht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur For t- bildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erforderlich. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsge ist daher zulässig. 4 5 6 - 5 - a) Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert ei ner Beseitigungsklage wird allgemein durch das Int e- resse des Klägers an der Beseitigung bestimmt. Dieses bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die S a- che durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Beschlu ss vom 8. März 2012 V ZB 247/11, Grundeigentum 2012, 683 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2008 V ZR 154/07, juris Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 VIII ZB 31/05, N JW 2006, 2639, 2640). Der für die Beseitigung der Besitzst ö- rung erforderliche Kostenau fwand ist für die Bemessung der Beschwer eines in seinem Eigentum gestörten Klägers dagegen grundsätzlich unerheblich und auch nicht dem Wert der Beschwer hinzuzurechnen (Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07 aaO; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 XII ZR 110/02, NJW - RR 2005, 224). Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein A n- haltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die Störung ergibt (Senat, Beschluss vom 10. April 20 08 - V ZR 154/07 aaO; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, aaO). b) Daran gemessen hält es rechtlicher Prüfung zunächst stand, dass das Berufungsgericht f ür d ie Ermittlung des Wertverlustes, den das Grundstück des Klägers infolge der von dem Beklagten im Jahr 2013 durchgeführte Bauma ß- nahme erlei det, den Verkehrswert des Grundstücks vor mit demjenigen nach der baulichen Maßnahme vergleicht und sodann eine nennenswerte Wertmi n- derung verneint . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beträgt de r Eine Wertminderung in dieser Höhe ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, sein Grundstück habe eine Größe /qm und der 7 8 - 6 - Beklagte habe durch die Schli eßung des Spalts zwischen den Garagen eine Fläche von 1,775 qm zusätzlich überbaut, die einen Wert von (aufgerundet) 450 hätte . Aus der von dem Kläger vorgelegten Skizze, in der der Zustand der Garagen vor den Bauarbeiten dargestellt ist , ergibt sich näm lich, dass bereits damals die Garage des Beklagten einen Dachvorsprung aufwies, der dazu füh r- te, dass der Spalt zwischen den Garagen, der in Bodenhöhe 15 cm betrug, in der Höhe deutlich schmaler war. Dementsprechend bezieht sich das Beseit i- gungsverlangen d es Klägers nicht auf den ganzen Bereich zwischen den Gar a- gen, sondern nur auf den Teil der neu errichteten Attika, der über das Dach der Garage des Beklagten hinausragt und nicht mit diesem bündig abschließt. Die infolge der Baumaßnahme in Deckenhöhe zusät zlich überbaute Fläche ist so gering, dass der Über bau keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wert des Grundstücks des Klägers hat. Die Beschwer des Klägers kann d eshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Höhe von 2 % des Grund stücksw erts bemessen werden. Zwar hat der Senat eine solche Schätzung des Werts der Beschwer im Fall der Abweisung einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus bei geringer Beanspruchung des Grundstücks mit der Begründung zugelassen, diese wirke wie eine durch Gest attung abgesicherte Mitbenutzung (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09 , GE 2010, 265 Rn. 13). Diese Vorgehen s- weise setzt aber voraus, dass die Eigent umsstörung tatsächlich zu einer Wer t- minderung des Grundstücks führt, woran es hier von vorn herein fehlt. c) Das bedeutet aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht , das s steigende Beschwer des Klägers im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend zu verneinen ist. Bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung richtet sich das für die Rechtsmittelbeschwer maßge b- 9 10 - 7 - liche Interesse des Eigentüm ers, wenn sich die Störung nach Art bzw. Umfang nicht in einer Wertminderung der Sache niederschlägt, nämlich ausnahmsweise nach den Kosten, die dem Eigentümer durch die Störung entstehen und die ohne diese nicht angefallen wären. aa) Eine Eigentumsstö rung kann im Einzelfall nach ihrer Art bzw. ihrem Umfang so ausgestaltet sein , dass sie nicht zu einem Wertverlust der Sache führt, der Eigentümer aber gleichwohl ein Interesse an der Beseitigung der St ö- rung hat , weil er in der Nutzung der Sache beeinträch tigt ist . In einem solchen F all ist die reine Verkehrswertbetrachtung zur Ermittlung der Beschwer des Klägers ausnahmsweise ungeeignet . Ist das Fehlen einer Wertminderung trotz Beeinträchtigung des Eigentums - wie hier - evident oder glaubhaft gemacht, kön nen z ur Bestimmung des Interesses des Grundstückseigentümers an der Beseitigung der Störung andere Kriterien herangezogen werden. E in solches Kriterium kann eine Belastung mit Kosten sein, d ie der Eigentümer allein au f- grund der Störung erleidet. bb) So ist es hier. Der Kläger hat dargelegt, aufgrund der neu errichteten Attika habe er nicht mehr die Möglichkeit, Arbeiten an seine r eigenen Garage , insbesondere an der Zinkblechabde ckung ( Zink - Abschlussprofil ) auszuführen. Deshalb drohten weitere Schäden. D a s Zink - Abschlussprofil leide altersbedingt an Korrosion und müsse erneuert werden . Zum Austausch des Abschlussprofils müsse die von den Beklagten angebrachte Attikaüberbebauung nebst Bitume n- verklebung entfernt und nach der Reparatur wieder errichtet werde n. Dafür en t- stünden Mehrkosten von 1.270,78 . Zur Glaubhaftmachung hat er ein Ange bot eine r Fachfirma vor gelegt . 11 12 - 8 - Die Beschwer des Klägers beläuft sich jedenfalls in Höhe dieser Brutto - K osten Der Betrag ist entgegen der A n- sicht der Beklagten nicht auf mehrere Jahre umzulegen, denn der Kläger muss bei der Erneuerung des Zink - Abschlussprofils den Betrag in voller Höhe au f- wenden. 3. Soweit das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Entscheidung über die Zulass ung der Berufung nachzuho len, nachgekommen ist, besteht Anlass zu dem Hinweis auf den bei der Zulassungsentscheidung anzulegenden Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist nicht nur dann gegeben, wenn ein abweichender abstrakt er Obersatz formuliert wird, sondern auch bei eine r verdeckten Ober satz divergenz ( vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 5 ) . Zudem kann auch ein Rechtsanwe n- dung sfehler im Einzelfall zur Zulassung f ühren, wenn andernfalls das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes gefährdet wäre oder wenn das Recht des Beschwerdeführers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt ist ( vgl. S e- nat, Beschluss vom 4. Juli 20 02 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811 ,1812 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). IV. Danach durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, weil e- schluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für die weit e- re Entscheidung weist der Senat darauf hin , dass ein Eingriff in das Recht des 13 14 15 - 9 - Nachbarn auch dann vor liegt , wenn ein bestehender Überbau e rweitert wird (vgl. Staudinger/Roth, BGB [ 2016], § 912 Rn. 19 mwN ). Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Dinslaken, Entscheidung vom 15.12.2016 - 36 C 13/15 - LG Duisburg, Entscheidung vom 21.09.2017 - 7 S 2/17 -
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