BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 219/10 vom 20. Januar 2011 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Fulda vom 15. Juli 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 333.200 200. Gr374nde: I. Die Beteilige zu 2 hinterlegte aufgrund eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Projektentwicklungs- und Baufreimachungsvertrags bei dem Notar a.D. S. , dessen Notariatsaktenverwahrer der Notar D. ist, einen Scheck 374ber 333.200 200. Die gemeinsame Hinterlegungsanweisung der Beteilig-ten lautet: 1 "Wir weisen Sie unwiderruflich an, den hinterlegten Scheck an die B. Immobilien Grundbesitzverwaltungsgesellschaft mbH auszuh344ndigen, sobald Ihnen eine Bescheinigung des Notars H. H. , B. , vorliegt, - entweder dass der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag zwischen der C. GmbH & Co. Immobilien Entwicklungsgesellschaft KG und der Bautr344ger GmbH & Co. KG bei ihm hinterlegt ist, oder - 3 - - dass die Bautr344ger GmbH & Co. KG bis zum 31.03.2011 zu seinen H344nden nicht den R374cktritt von diesem Kaufvertrag erkl344rt hat. Der Scheck ist an die Ingenieurgesellschaft mbH auszu-h344ndigen, sobald Ihnen eine Bescheinigung des Notars H. vorliegt, dass die Bautr344ger GmbH & Co. KG vor dem 01.04.2011 zu seinen H344nden den R374cktritt von dem Kaufvertrag erkl344rt hat." Am 15. April 2010 legte die Beteiligte zu 1 dem Notar D. eine Best344ti-gung des Notars H. vom 1. M344rz 2010 vor, dass der Kaufpreis aus dem in der Hinterlegungsanweisung genannten Kaufvertrag am 19. Januar 2010 auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist, und verlangte die Herausgabe des Schecks. Dem kam der Notar - auch in der Folgezeit - nicht nach, weil er sich bis zum 1. April 2011 einer eventuellen Pflicht zur Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 2 ausgesetzt sieht. 2 Mit der Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 ihr Herausgabeverlangen wei-terverfolgt. Der Notar hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Das Landgericht hat es zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung die Beteiligte zu 2 bean-tragt. 3 II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts bestehen begr374ndete Zweifel 374ber die Person derjenigen, an die der Scheck herauszugeben ist. Er diene zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 1 auf den zweiten Teilbetrag der Honorarforderung aus dem Projektentwicklungs- und Baufreimachungsvertrag. Dieser k366nne zur erg344nzenden Auslegung der Hinterlegungsvereinbarung he-rangezogen werden. Danach liege es nahe, dass es f374r die Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 1 nicht nur auf die Hinterlegung des Grundst374cks-kaufpreises, sondern auch auf dessen F344lligkeit ankomme. Daran fehle es je- 4 - 4 - doch. Im 334brigen komme auch ein wirksamer R374cktritt der Beteiligten zu 2 von dem Grundst374ckskaufvertrag und damit eine Herausgabepflicht an sie in Be-tracht. III. Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet des Umstands, dass die von dem Beschwerdegericht angenommene grunds344tzliche Bedeutung der Rechtssache, auf die es die Zulassung des Rechtsmittels gest374tzt hat, nicht gegeben ist und sonstige Zulassungsgr374nde (247 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG) nicht vorliegen, nach 247 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. 247 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig (247 71 FamFG), jedoch unbegr374ndet. Der Notar hat sein T344tigwerden nicht ohne ausreichenden Grund verweigert. 5 1. Rechtlich nicht haltbar ist allerdings die Hauptbegr374ndung in dem an-gefochtenen Beschluss. Die Beteiligte zu 1 weist zutreffend darauf hin, dass die erg344nzende Auslegung der Hinterlegungsanweisung durch das Beschwerdege-richt rechtsfehlerhaft ist. 6 a) Grunds344tzlich darf der Notar den Inhalt der ihm erteilten Hinterle-gungsanweisung nicht entgegen deren Wortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags ermitteln, weil sich Inhalt und Umfang seiner Amtspflichten aus den an ihn gerichteten Weisungen ergeben, die er streng zu befolgen und mit peinlicher Genauigkeit zu beachten hat, wobei es auf Umst344nde au337erhalb des Treuhandauftrags nicht ankommt; der Inhalt eines zwischen den Beteiligten vereinbarten Vertrags einschlie337lich einer - eventuell - darin enthaltenen Hinterlegungsvereinbarung ist nicht Bestandteil der davon zu unterscheidenden Hinterlegungsanweisung, weshalb der Notar den Vertragsin-halt nicht durch Auslegung zu ermitteln hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644 mwN). 7 - 5 - b) Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn der Vertragsinhalt ein-deutig ergibt, dass die Beteiligten die Weisung nicht so gemeint haben, wie sie formuliert ist, kann offen bleiben. So ist es hier jedenfalls nicht. Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung h344lt der - in dem Rechtsbe-schwerdeverfahren nur eingeschr344nkten - rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 aa) Zum einen hat das Beschwerdegericht nicht ber374cksichtigt, dass der zweite Teilbetrag des Honorars der Beteiligten zu 1 aus dem Projektent-wicklungs- und Baufreimachungsvertrag sp344testens am 31. M344rz 2011 "ver-dient, f344llig und zahlbar" ist, auch wenn der Kaufpreis aus dem Grundst374cks-kaufvertrag bis dahin nicht f344llig ist. Die F344lligkeit des restlichen Honoraran-spruchs h344ngt also nicht ausschlie337lich von der F344lligkeit der Kaufpreisforde-rung ab. Da die Hinterlegung des Schecks die Zahlung des Honoraranspruchs sichern soll, kann die F344lligkeit des Kaufpreisanspruchs nicht Voraussetzung f374r die Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 1 sein. 9 bb) Zum anderen erweist sich das Auslegungsergebnis als sinnlos. Der Notar hat den Kaufvertrag nicht beurkundet, er soll ihn auch nicht vollziehen. Wann die Kaufpreisforderung f344llig wird, kann er deshalb nicht wissen. Zu eige-nen Erkundigungen ist er nicht verpflichtet. Der Eintritt der F344lligkeit ist ihm auch nicht nachzuweisen. Die Folge davon ist, dass er den Scheck nicht an die Beteiligte zu 1 herausgeben k366nnte, auch wenn ihm die Hinterlegung des Kauf-preises nachgewiesen wird. Die Hinterlegungsanweisung ginge somit insoweit ins Leere, als sie die von der Hinterlegung des Kaufpreises abh344ngige Heraus-gabe des Schecks betrifft. 10 2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht jedoch die Weigerung des No-tars wegen der noch bestehenden eventuellen Pflicht zur Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 2 nicht beanstandet. 11 - 6 - a) Die Hinterlegungsanweisung besteht aus zwei Teilen. 12 aa) Sie enth344lt zun344chst die Anweisung zur Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 1, soweit dem Notar entweder die Best344tigung 374ber die Hinter-legung des Grundst374ckskaufpreises oder die Best344tigung vorliegt, dass die Be-teiligte zu 2 bis zum 31. M344rz 2011 den R374cktritt von dem Kaufvertrag nicht er-kl344rt hat. Beide Voraussetzungen stehen alternativ nebeneinander; tritt nur eine von ihnen ein, muss der Notar - nach diesem Teil der Hinterlegungsanweisung - den Scheck an die Beteiligte zu 1 herausgeben. 13 bb) Sodann wird der Notar zur Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 2 angewiesen, soweit ihm die Best344tigung 374ber einen vor dem 1. April 2011 erkl344rten R374cktritt der K344uferin von dem Kaufvertrag vorliegt. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 nicht um eine blo337e Auffangrege-lung, sondern - wie auch der "befehlende" Wortlaut zeigt - um die eigenst344ndige Anweisung an den Notar, dass bei dem Eintritt der Voraussetzung der Scheck an die Beteiligte zu 2 zur374ckzugeben ist. 14 b) Damit ist klargestellt, dass die Herausgabe des Schecks davon ab-h344ngt, welches Verhalten der K344uferin bis zum 31. M344rz 2011 hinsichtlich des Bestands des Grundst374ckskaufvertrags dem Notar nachgewiesen wird: Hat sie nicht fristgem344337 den R374cktritt von dem Kaufvertrag erkl344rt, ist der Scheck an die Beteiligte zu 1 herauszugeben; hat sie fristgem344337 den R374cktritt erkl344rt, muss der Notar den Scheck an die Beteiligte zu 2 herausgeben. Wie der Notar zu verfahren hat, wenn ihm - wie hier - vor dem Ablauf der R374cktrittsfrist die Kaufpreiszahlung nachgewiesen wird, l344sst sich der Hinterlegungsanweisung nicht entnehmen. Diese Frage kann nur zwischen den Beteiligten gekl344rt wer-den. Bis zu einer solchen Kl344rung handelte der Notar pflichtwidrig, g344be er den Scheck an die Beteiligte zu 1 heraus. 15 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. 247 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 247247 1 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 KostO. 16 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanz: LG Fulda, Entscheidung vom 15.07.2010 - 5 T 111/10 -
Full & Egal Universal Law Academy