BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 220/09 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2009 wird auf Kos-ten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, den Abbau und die Entfernung der in dem mit Nr. 4 bezeichneten Kellerraum der Wohnanlage aufgestellten Gas-therme zu dulden. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten bei dem Landge-richt Darmstadt Berufung eingelegt. Es hat - nach zwei Hinweisen an die Par-teien, dass die Berufung unzul344ssig sein d374rfte, weil sie nicht bei dem aus-schlie337lich zust344ndigen Landgericht Frankfurt am Main eingelegt worden sei - das Rechtsmittel durch Beschluss als unzul344ssig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 3 1. Sie ist zwar nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Zul344ssig ist sie aber nach 247 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. 2. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 4 a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enth344lt zwar keine Darstel-lung des Sachverhalts, die sie allerdings, was den Beklagten zuzugeben ist, enthalten muss. Ohne eine solche Darstellung ist das Rechtsbeschwerdege-richt, das grunds344tzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (247 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, 247 559 ZPO), n344mlich zu einer rechtlichen 334berpr374fung des angefochtenen Beschlusses regelm344337ig nicht in der Lage (Senat, Beschl. v. 12. April 2010, V ZB 224/09, Rdn. 7, juris, m.w.N.). Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung jedoch die Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (nur deshalb) nicht, weil den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung zusammen mit den darin in Bezug genommenen Ausf374hrungen in den Verf374gungen vom 8. Oktober 2009 und 28. Oktober 2009 mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine Streitigkeit nach 247 43 Nr. 1 WEG handelt. Die Kl344ger wehren sich gegen eine Beeintr344chtigung ihres Sondernutzungsrechts an dem Kellerraum durch die den Beklagten geh366rende Gastherme. 5 - 4 - b) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertretenen An-sicht hat die Sache keine grunds344tzliche Bedeutung. Die Frage, ob der An-spruch auf Herstellung eines ordnungsgem344337en Zustands in einem Sondernut-zungsbereich als Streitigkeit im Sinne von 247 43 WEG anzusehen ist, wenn der Anspruch nur auf die St366rerhaftung eines anderen Wohnungseigent374mers ge-st374tzt wird, ist gekl344rt. 6 aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass Streitigkeiten 374ber den Gel-tungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts im Verfahren nach 247 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F. zu entscheiden waren (BGHZ 109, 396). Diese Vorschrift erfasste grunds344tzlich alle Streitigkeiten 374ber die sich aus der Woh-nungseigent374mergemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der Woh-nungseigent374mer untereinander. Daran hat sich durch die Neufassung des 247 43 WEG mit Wirkung vom 1. Juli 2007 nichts ge344ndert (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188). Deshalb ist nach dieser Rechtsprechung der Streit dar374ber, ob das Sondernutzungsrecht der Kl344ger an dem Kellerraum durch die dort angebrachte Gastherme der Beklagten beein-tr344chtigt wird, eine Streitigkeit im Sinne von 247 43 Nr. 1 WEG (vgl. auch Senat, BGHZ 174, 20). 7 bb) Das sehen die Beklagten nicht anders. Sie meinen jedoch, das Ober-landesgericht Saarbr374cken (NJW-RR 1998, 1165) und das Oberlandesgericht Zweibr374cken (FGPrax 2002, 56) seien zu dem gegenteiligen Ergebnis gekom-men. Das ist nicht richtig. Beiden Entscheidungen liegt ein Sachverhalt zugrun-de, der dem der in BGHZ 109, 396 ff. abgedruckten Senatsentscheidung nicht vergleichbar ist. Das haben beide Gerichte ausdr374cklich gesagt. Die Entschei-dung des Oberlandesgerichts Saabr374cken betrifft die Frage, wem von zwei Wohnungseigent374mern ein Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Abstellplatz zusteht; in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibr374cken geht es darum, 8 - 5 - ob Wohnungseigent374mer aufgrund des mit dem Bautr344ger abgeschlossenen Vertrags verpflichtet sind, einen Teil ihres Sondernutzungsrechts aufzugeben. 9 cc) Dass die Kl344ger die Klage auch auf Sondereigentum st374tzen, ber374hrt die von den Beklagten f374r kl344rungsbed374rftig gehaltene Rechtsfrage nicht. 10 c) Eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, von der die Beklagten eine Klarstellung des durch Analogie erweiterten Anwendungsbereich des 247 281 ZPO erwarten, ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den auf Verweisung des Rechtsstreits an das zust344n-dige Landgericht gerichteten Hilfsantrag der Beklagten zu Recht zur374ckgewie-sen. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 186; Beschl. v. 12. April 2010, V ZB 224/09, WuM 2010, 319, 320) kann in Streitigkeiten im Sinne von 247 43 Nr. 1-4 und Nr. 6 WEG Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG einge-legt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von 247 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, f374r bestimmte Fallgruppen noch nicht h366chst-richterlich gekl344rt ist und man 374ber deren Beantwortung mit guten Gr374nden un-terschiedlicher Auffassung sein kann. 11 bb) An einer solchen Ausnahme fehlt es hier. 12 (1) Selbst wenn die Kl344ger die Klage auch auf Sondereigentum st374tzen, 344ndert das nichts daran, dass es sich um eine Streitigkeit im Sinne von 247 43 Nr. 1 WEG handelt. Denn in diesem Verfahren kann der einzelne Wohnungsei-gent374mer einen Anspruch auf - wie hier - Beseitigung der Beeintr344chtigung sei-nes Sondereigentums allein geltend machen (Wenzel in B344rmann, WEG, 13 - 6 - 10. Aufl., 247 43 Rdn. 148). Etwas anderes l344sst sich entgegen der Ansicht der Beklagten schon deshalb nicht aus der Senatsentscheidung vom 30. Juni 1995 (BGHZ 130, 159, 164) herleiten, weil sie sich zu einem Streit zwischen Woh-nungseigent374mern 374ber die Frage verh344lt, wem von ihnen das Sondereigentum an einem Speicherraum zusteht. Die Parteien streiten jedoch nicht um das Ei-gentum an dem Kellerraum. (2) Weshalb die bereits genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbr374cken vom 12. Februar 1998 (NJW-RR 1998, 1165) nicht den Schluss zul344sst, hier handele es sich - soweit die Klage auf ein Sondernutzungsrecht gest374tzt ist - nicht um eine Streitigkeit im Sinne von 247 43 Nr. 1 WEG, ist vorste-hend unter b) bb) ausgef374hrt. 14 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 15 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 28.07.2009 - 314 C 1/08 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.12.2009 - 25 S 187/09 -
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