BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 22/01 vom 10. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZPO). Beschwerdewert: 289 DM. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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