BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 220/10 vom 21. Juli 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr . Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W . bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wi rd der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Juli 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Wie s- baden vom 12. Januar 2010 und der 4. Zivilkammer des Landg e- richts Wiesbaden vom 25. Januar 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen a l- ler Instanzen werden der Stadt W . auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbes chwerdeverfahrens beträgt 3.000 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Dezember 2009 von Österreich kommend ohne gültige Papiere nach Deutschland ein. Gegenüber Beamten der Bundespolizei gab er an, zum Schutz vo r Verfolgung in seinem Heimatland in Deutschland bleiben zu wollen. Er wurde daraufhin angewiesen, sich spätestens am 3. Dezember 2009 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bu n- desamt) in München zu melden. Dies ges chah nicht. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2009 suchte der Betroffene bei der Außenstelle des Bundesamtes in Gießen um Asyl nach. Als er dort am 22. Dezember 2009 persönlich vorsprach, erhielt er eine B e- scheinigung, wonach für ihn die Erstaufnahmeinrichtung in Dortmund zuständig sei. Am 11. Januar 2010 wurde der Betroffene anlässlich einer Vorsprache bei dem Jugendamt in Wiesbaden festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2 010 die Sicherung s- haft bis zum 11. April 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung a n- geordnet. Die Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Auf de s- sen Rechtsbeschwerde hat der Senat die Entscheidung aufgehoben (Beschluss vom 8. April 2010 - V ZB 51/10, juris) und die Sache zur anderweitigen Behan d- lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hierfür war ma ß- geblich, dass der am Tag der Beschlussfassung eingegangene Schriftsatz des Betroffenen vom 22. Januar 2010 keine Berüc ksichtigung gefunden hatte. Das Landgericht hat die Beschwerde, mit der der Betroffene nach seiner Haftentlassung Ende März 2010 die Feststellung erstrebt, dass die Haftanor d- 1 2 3 4 - 4 - nung des Amtsgerichts und der sie bestätigende Beschluss des Landgerichts ihn in seinem Rechten verletzt ha ben , erneut zurückgewiesen. Hiergegen ric h- tet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Das Beschwerdegericht sieht sich an die Auffassung des Senats, der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2010 habe eine pe rsönliche Anhörung des Betroffenen erfordert, nicht gebunden. Auf den darin enthaltenen Vortrag, der Betroffene habe die Belehrung der Bundespolizei vom 3. Deze m- ber 2009 aufgrund einer Stresssituation nicht verstanden, weshalb der Pflich t- verstoß nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt und sein Asylantrag vom 19. Dezember 2009 entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kein Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gewesen sei, komme es nicht an. Richtiger weise habe es sich bei dem Gesuch vom 19. Dezember 2009 nicht um einen Asylantrag gehandelt, da ein solcher von dem Ausländer persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts gestellt werden müsse, die der für dessen Aufnahme zuständigen Aufnahm e- einrichtung z ugeordnet sei. Ein formgerechter Asylantrag sei erstmals aus der Haft heraus gestellt worden. Auch im Übrigen sei die Haftanordnung rechtm ä- ßig gewesen. III. Die auch mit dem Feststellungsantrag statthafte (vgl. nur Senat, B e- schluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10 f., juris) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Beschwerd e- gerichts, es sei infolge des Senatsbeschlusses vom 8. April 2010 nicht gehi n- dert gewesen festzustellen, dass das Gesuch d es Betroffenen vom 19. Deze m- 5 6 7 - 5 - ber 2009 den Anforderungen an ein Asylgesuch nicht entsprochen habe und daher weder ein der Haftanordnung entgegenstehender Aslyantrag noch ein Asylfolgeantrag im Sinne von § 71 AsylVfG gewesen sei. 2. Der Feststellungsantrag ist dennoch begründet. Die Haft hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwe n- dige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegen hat. Die Hafta n- ordnung des Amtsgerichts und die sie bestätigende Entscheidung d es Landg e- richts haben den Betroffenen deshalb in seinen Rechten verletzt. Das Fehlen des Einvernehmens hat die Unzulässigkeit des Haftantrags zur Folge, wenn sich aus dem Antrag der beteiligten Behörde oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weitere s ergibt, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und der Antrag zu dem Vo r- liegen des Einvernehmens keine Angaben enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9, juris; Beschluss vom 24. Februa r 2010 - V ZB 202/10 Rn. 7, juris). Ohne das Einvernehmen der Staatsanwal t schaft darf die Sicherungshaft auch nicht angeordnet werden; dass das Einve r nehmen später hergestellt werden könnte, ist unerheblich (vgl. näher Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, Rn. 7 ff., juris). Danach fehlte es hier bereits an einem zulässigen Haftantrag, bei dem es sich um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Ve r fahrensvoraussetzung handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, juris). Aus den dem Haftantrag beigefügten Unterl a gen (Strafa n- zeige, Beschuldigtenvernehmung) ergab sic h hier zweifelsfrei, dass im damal i- gen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen a n hängig war. Angaben zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung enthielt der Antrag dagegen nicht. 8 9 10 - 6 - IV. Die Entscheidung über die Bewi lligung von Verfahrenskostenhilfe folgt aus § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 FamFG. Die Koste n- entscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG; unter Berüc k- sichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Er me s- sen, die Stadt W . als derjenigen Körperschaft, der die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung no t- wendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317). Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.01.2010 - 710 XIV 2 4/10 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 14/10 - 11
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