BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 220 /11 vom 2 6. Januar 2012 in de m Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr . Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 1. Septem ber 2011 insgesamt und der Beschluss des Amts g e- richts - Voll streckungsgericht - Deggendorf vom 29. Juli 2011 insoweit auf gehoben, als auch das aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 betriebene Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben worden ist. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertret ung der Bete i- ligten zu 1 in den Rechtsmittelverfahren beträgt 141.161,73 Gründe: I. Mit Beschluss vom 30. April 2007 ließ das Amtsgericht - Vollstreckungs - gericht - den Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem am 21. November 2006 ang e- ordneten Zwangsversteigerungsve rfahren betreffend den in dem Eingang di e- ses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz des Beteiligten zu 2 wegen einer Grundschuldforderung von 255.645,94 % Zinsen hieraus vom 1. Ja - 1 - 3 - nuar 2004 bis 31. Dezember 2006 zu. Auf Bewilligungen der Beteiligt en zu 1 stellte das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 20. April 2009 und 8. Juli 2010 das Verfahren jeweils einstweilen ein. Es wurde auf die fristgemäßen Anträge der Beteiligten zu 1 jeweils fortgesetzt. Am 22. März 2011 ließ das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren wegen der weiteren Zinsforderung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 zu. In dem Versteigerungstermin am 29. Juli 2011 wurde kein Gebot abg e- geben. Die Beteiligte zu 1 bewilligte erneut die einstweili ge Einstellung des Ve r- fahrens. Das Amtsgericht hat daraufhin das Verfahren aus den Beitrittsb e- schlüssen vom 30. April 2007 und 22. März 2011 wegen Antragsrücknahme aufgehoben. Die gegen die Aufhebung auch aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 gerich tete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 weiterhin die teilweise Aufh e- bung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts gilt die von der Beteiligte n zu 1 am 29. Juli 2011 erteilte Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens als Rücknahme des Versteigerungsantrags , auch soweit das Verfahren aus dem zweiten Beitrittsbeschluss betriebe n wo r- den sei. Zwar sei dieses Verfah ren - anders als das aus dem ersten Beitrittsb e- schluss betriebene - nicht zuvor bereits zweimal einstweilen eingestellt worden, so dass die erneute Einstellungsbewilligung insoweit nicht die Fiktion der Rüc k- nahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG) habe auslösen 2 3 4 - 4 - können. Aber die dritte Einstellungsbewilligung betreffend das aus dem ersten Beitrittsbeschluss betriebene Verfahren führe zur Aufhebung auch des aus dem zweiten Beitrittsbeschluss betriebenen Verfahrens, weil die Beteiligte zu 1 rec htsmissbräuchlich gehandelt habe. Aufgrund der langen Dauer des Verste i- gerungsverfahrens sei davon auszugehen, dass hierdurch ein nicht unerhebl i- cher Druck "auf die Schuldnerseite" erzeugt worden sei und werde. Dass auf der Schuldnerseite infolge Erbfalls ein Personenwechsel stattgefunden habe, sei ohne Belang; denn es handele sich um eine Universalsukzession, so dass dem Schuldnerwechsel keine Bedeutung zukomme, weil es in einem solchen Fall keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber dem F all gebe, dass auf Schuldnerseite durchgängig dieselbe Person stehe. Aus dem Umstand, dass die ursprüngliche Schuldnerin erst ca. 15 Monate nach der A n- ordnung der Zwangsversteigerung durch einen Rechtsanwalt in dem Verfahren vertreten worden sei, könne nic ht auf ihr Desinteresse an dem Versteigerung s- objekt oder an dem Versteigerungsverfahren geschlossen werden. Die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründenden Erwägungen hätten bei der Z u- lassung des Beitritts der Beteiligten zu 1 am 22. März 2011 keine Bed eutung gehabt, weil der Ausgang des Versteigerungstermins am 29. Juli 2011 nicht vorhersehbar gewesen sei. Schließlich sei der zweite Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren aufgrund von Zinsforderungen erfolgt, die teilweise seit mehreren Jahren - auch bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Einstellungsbewi l- ligungen betreffend das aus dem ersten Beitrittsbeschluss be t riebene Verfa h- ren - fällig gewesen seien. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 - 5 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet des Umstands, dass die geset z- lichen Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht vorliegen, weil die von dem Beschwerd e- gericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, wann die Voraussetzungen für di e Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren vorliegen, nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann und eine grundsätzliche Bedeutung der Sache deshalb nicht g e- geben ist (so schon Senat, Beschlus s vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 ff.), aufgrund der Bindung des Senats an die Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Er folg. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht den Vorwurf an die Beteiligte zu 1, sie habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dann, wenn - wie hier - ein Gläubiger die Zwangsvers teigerung aus mehreren Beitrittsb e- schlüssen betreibt, für jedes der dadurch anhängig gewordenen selbständigen Einzelverfahren gesondert geprüft werden muss, ob die mehrfache Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens durch den Gläubiger für j edes Ei n- zelverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG als Rücknahme des Versteigerung s- antrags gilt (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 28, 29; Hintzen in Dassler/Schiff - hauer/Hintzen/Engel/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30 Rn. 22). Ebenfalls zutre f- fend nimmt das Be schwerdegericht an, dass das aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 betriebene Verfahren von der Rücknahmefiktion grundsät z- lich nicht erfasst wird, weil die Beteiligte zu 1 insoweit erst einmal die einstweil i- ge Einstellung des Verfahrens bewilligt ha t. 6 7 8 - 6 - b) Zu Unrecht erstreckt das Beschwerdegericht jedoch die Rückna h- mefiktion wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beteiligten zu 1 auch auf das aus dem zweiten Beitrittsbeschluss betriebene Verfahren. aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der das materi e lle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfa h- rensrecht gilt, und zwar sowohl im Erkenntnis - als auch im Vollstreckungsve r- fahren, und dass er die Parteien zu redlicher Prozessführung verpflichtet, in s- beson dere den Missbrauch prozessualer Befugnisse verbietet; rechtsmis s- bräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig un - erlaubten, aber funktionsfremden und rech tlich zu missbilligen Zwecken dient (Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 222 f. m. umfangr. N.). bb) Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt dieser Grundsatz vielfach zur Anwendung. Bei einem Gläubiger ist die Zweckentfremdung prozess ualer Befugnisse z.B. dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn er Haupt - und Nebenforderungen sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung des Verfa h- rens nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG i.V.m. § 29 ZVG zu vermeiden und durch die wiederholte Einstellung und Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerung s- absicht betriebenen Verfahrens einen permanenten Zahlungsdruck auf den Schuldner auszuüben (OLG Düsseldorf, aaO; LG Lüneburg, Rpfleger 1987, 468; LG Bonn, Rpfleger 1990, 433, 434 und 2001, 365, 366; LG Dessau, R pfleger 2004, 724 f.; LG Erfurt, Rpfl e ger 2005, 375; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 30 Rn. 17; Hintzen aaO, § 30 Rn. 25 f.). cc) Danach ist es nicht generell als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn ein Gläubiger - wie hier - seine Grundschuldforderung i n Hauptforderung 9 10 11 12 - 7 - und Zinsen aufteilt und die Zwangsversteigerung wegen später fällig werdender Zinsen durch den Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren betreibt. Geschieht dies nicht nur zu dem Zweck, Druck auf den Schuldner auszuüben, ist dem Gläubiger ke in rechtsmissbräuchliches Handeln vorzuwerfen. dd) Gemessen daran ist der von dem Beschwerdegericht erhobene Vo r- wurf des Rechtsmissbrauchs unbegründet. Es ist auch unklar, welche Vorg e- hensweise der Beteiligten zu 1 es als rechtsmissbräuchlich ansieht. (1) Allein die lange Verfahrensdauer, auf die das Beschwerdegericht hinweist, ist nicht geeignet, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen. Denn es ist nicht festgestellt, dass sie auf einer rechtlich zu missbilligenden Vorgehensweise der Beteiligt en zu 1 beruht. Nahe liegt die Annahme, dass sich kein Bieter für das Versteigerungsobjekt interessiert. Denn bereits in dem er s- ten Versteigerungstermin am 24. September 2008 wurde lediglich ein Meistg e- bot abgegeben, welches unter 5/10 des festgesetzten Ve rkehrswerts lag, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden konnte (§ 85a Abs. 1 ZVG). Dass die Beteiligte zu 1 in der Folgezeit zweimal die einstweilige Einstellung des Verfa h- rens bewilligte, so dass der auf den 27. April 2009 und - nachdem sie rechtze i- tig die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte (§ 31 Abs. 1 ZVG) - der auf den 21. Juli 2010 anberaumte Versteigerungstermin aufgehoben werden mus s- ten, ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1 mit d ieser Vorgehensweise ein verwerfliches, den g e- setzlichen Regelungen der Zwangsversteigerung zuwiderlaufendes Ziel verfol g- te, dem die rechtliche Anerkennung zu versagen war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77, NJW 1978, 162, 163). Dass in d em - nach e r- neutem Fortsetzungsantrag anberaumten - Versteigerungstermin am 8. April 2011 kein Gebot abgegeben wurde, so dass das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen eingestellt werden musste, ist der Beteiligten zu 1 ebenso w e- 13 1 4 - 8 - nig anzulasten wie der Umstand, dass in dem Versteigerungstermin am 29. Juli 2011 ebenfalls kein Gebot abgegeben wurde. (2) Auch der von dem Beschwerdegericht hervorgehobene Umstand, dass durch die lange Verfahrensdauer ein nicht unerheblicher Druck "auf die Schuldnerseite" ausgeübt worden sei und werde, spricht nicht für ein recht s- missbräuchliches Handeln der Beteiligten zu 1. Es ist der Zwangsversteigerung immanent, dass der Schuldner während des Verfahrens nicht nur unter Za h- lungsdruck, sondern auch unter vielfältigem ande ren Druck steht. Die Verfa h- rensdauer spielt dabei nicht generell, sondern ausschließlich individuell die en t- scheidende Rolle. (3) Ebenfalls zu Unrecht lastet das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 1 an, sie habe nichts dazu vorgetragen, ob und ggfs. i nwieweit die ursprün g- liche Schuldnerin mit de r ursprünglichen Grundschuldgläubigerin Kontakt g e- sucht habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Gesichtspunkt bei der Beu r- teilung etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beteiligten zu 1 eine Rolle spielt. (4) Rechtsmissbräuchlich könnte allenfalls der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 15. März 2011 auf Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren wegen der Zinsforderung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 gewesen sein. D a- gegen spricht allerdings, dass die Forderung - anders als in dem der Entsche i- dung des L andgerichts Erfurt (Rpfleger 2005, 375) zugrunde liegenden Fall - im Zeitpunkt der Anordnung des Versteigerungsverfahrens und auch des ersten Beitritts der Beteiligten zu 1 noch nicht fällig war , so dass sie seinerzeit noch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden konnte (§ 751 Abs. 1 ZPO). Die Frage des damaligen Rechtsmissbrauchs braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Denn mit der Zulassung des Beitritts durch das Vol l- 15 16 17 - 9 - strec kungsgericht war die Beteiligte zu 1 nicht gehindert, die ihr daraus erwac h- senen Verfahrensrechte wahrzunehmen. Dem hält das Beschwerdegericht zu Unrecht entgegen, dass die jetzigen Erwägungen zu einem rechtsmissbräuchl i- chen Verhalten bei der Entscheidung über den Beitrittsantrag ohne Bedeutung gewesen seien. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus dem Hinweis des Vol l- streckungsgerichts in dem Beitrittsbeschluss auf das Verbot des Missbrauchs von Verfahrensmöglichkeiten zwecks Ausübung eines Dauerdrucks au f den Schuldner ergibt. (5) Schließlich verkennt das Beschwerdegericht, dass die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers in Fällen wie dem v orli e- genden erfordert, dass das Verfahren ohne ernsthafte Versteigerungsabsicht geführt wird. Fe ststellungen dazu fehlen demgemäß. Für eine solche fehlende Absicht der Beteiligten zu 1 gibt es auch keine Anhaltspunkte. Ihre gesamte Vorgehensweise kann durchaus auch die Interessen des Schuldners berüc k- sichtigt haben; denn anderenfalls wäre sie gezwung en gewesen, nach der Au f- hebung des Verfahrens wegen vorheriger zweimaliger einstweiliger Einstellung (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG i.V.m. § 29 ZVG) oder wegen zwei ergebnisloser Te r- mine (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG) ein neues Versteigerungsverfahren zu betre i- ben, wod urch weitere Kosten entstünden. 3. Nach alledem hat der angefochtene Beschluss keinen Bestand; er ist aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 der Beschluss des Vollstreckungsgerichts insoweit au fz u- heben, als er die Aufhebung auch des aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 betriebenen Verfahrens zum Gegenstand hat. 18 19 - 10 - IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen wede r für das Beschwerdeverfahren noch für das Re chtsbeschwerdeverfahren an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV - GKG). Eine Erstattung der außergerich tlichen Kosten der Beteiligten zu 1 kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 2 5 . Januar 200 7 - V ZB 125 /0 5 , BGHZ 170, 378, 381 ). 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 29.07.2011 - K 130/ 06 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 01.09.2011 - 13 T 118/11 - 20 21
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