BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 220/12 vom 12. Dezember 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . Dezember 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2012 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am M ain vom 3. Dezember 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Westerwaldkreis auferlegt . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, war seit der Able h- nung eines Asylantrags und der Aufforderung zur Ausreise im Jahre 2004 au s- reisepflichtig. In der Zeit von Mai 2007 bis September 2007 war sein Aufenthalt im Bundesgebiet unbekannt. Am 20. November 2012 unternahm die beteiligte Behörde einen ersten Versuch der Abschiebung. Dieser scheiterte, weil der B e- 1 - 3 - troffene sich weigerte, das Flugzeug zu besteigen. Er g ab gegenüber den B e- amten der Bundespolizei an, dass er nicht aus Nigeria stamme, zudem klagte er über Asthmaprobleme und über Bluthochdruck. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 20. November 2012 gegen den Betroffenen die Haft zur Si cherung der A b- schiebung bis zum 19. Januar 2013 angeordnet. Das Landgericht hat die B e- schwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 zurückgewi e- sen. Der Betroffene, der am 5. Dezember 2012 nach Nigeria abgeschoben worden ist, beantragt mit der Rechtsbeschwerde, die Verletzung in seinen Rechten durch die Haftanordnung und die Entscheidung des Beschwerdeg e- richts festzustellen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei rechtmäßig gewesen. Der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bezeichnete Haftgrund habe vorgelegen, da der Betroffene sich der Abschiebung am 20. November 2012 widersetzt habe, indem er sich flugunwillig gezeigt und sich geweigert habe, das Flugzeug zu besteigen. Nach der aktuellen Mitteilung der bete iligten Behörde sei die Rückführung des Betroffenen nach Lagos im Ra h- men einer Chartermaßnahme am 5. Dezember 2012 geplant gewesen; hierfür habe der Behörde eine Zusage der Bundespolizei vorgelegen. Eine erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfah ren sei nicht erforderlich, weil davon angesichts der zeitnah erfolgten Anhörung durch das Amtsgerichts keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Der Betroffene habe auch keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen. 2 3 - 4 - III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Festste l- lungsantrag nach § 62 FamFG statthafte ( Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Der Betroffene ist dur ch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden, weil das Amtsgericht unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bejaht hat. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist der Aus länder in Haft zu nehmen, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat. Di e- ser Haftgrund ergibt sich jedoch nicht aus der ohne einen Hinweis auf weitere Tatsachen erfolgten Feststellung des Amtsgerichts, dass der Betroffene sich seiner Absc hiebung am 20. November 2012 widersetzt habe. Der Ausländer entzieht sich nicht der Abschiebung in einer die Anordnung von Haft nach di e- ser Vorschrift rechtfertigenden Weise, wenn er bei dem Versuch seiner A b- schiebung keinen aktiven Widerstand leistet, son dern sich ruhig verhält und sachliche Gründe gegen die Durchführung der Abschiebung auf dem Luftwege wegen einer seine Flugtauglichkeit ausschließenden oder beeinträchtigenden Erkrankung vorbringt (vgl. OLG Köln, InfAuslR 2004, 396; HK - AuslR/Keßler, Aufent hG, § 62 Rn. 28). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen ersich t- lich unbegründet war und allein dazu diente, sich der Abschiebung zu entzi e- hen, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Dass eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers auf seine Flugt auglichkeit stattgefunden hätte, ist weder fes t- gestellt noch von der beteiligten Behörde vorgetragen worden, obwohl die mit der Durchführung der Abschiebung beauftragte Bundespolizeiinspektion am 4 5 6 - 5 - Flughafen Frankfurt am Main angeraten hatte, bei einem nächs ten Abschi e- bungsversuch eine aktuelle Bescheinigung über die Flugtauglichkeit des B e- troffenen einzuholen. Vor diesem Hintergrund stellt es eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht dar, wenn das Amtsgericht ohne eigene Ermittlungen zur Flugtauglichkeit de s Betroffenen (insbesondere ohne eine ärztliche Unters u- chung) davon ausgeht, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung entzogen habe, indem er sich flugunwillig gezeigt habe. 2. Der Betroffene ist auch durch die Entscheidung des Beschwerdeg e- richts in s einen Rechten verletzt worden. Das Beschwerdegericht hat den Fe h- ler des Amtsgerichts wiederholt, indem es trotz der in der Beschwerdebegrü n- dung vorgetragenen gesundheitlichen Probleme ohne eigene Ermittlungen zur Flugtauglichkeit des Betroffenen davon ausg egangen ist, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FamFG wide r- setzt habe. 7 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert b e- stimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Lemke Schmidt - Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.11.2012 - 934 XIV 491/12 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2012 - 2 - 29 T 345/12 - 8
Full & Egal Universal Law Academy