BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 22/03 vom9. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der7. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Augsburg vom12. Februar 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die weite-ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwer-degericht zurückverwiesen.Beschwerdewert: 3.650,62 Gründe: I.Die Kläger haben gegen die Beklagte im Verfahren auf Räumung der andie Beklagte vermieteten Wohnung ein Versäumnisurteil erstritten. Am28. November 2002 hat das Amtsgericht Augsburg durch Beschluß dieses Ver-säumnisurteil im Rubrum dahin berichtigt, daß an die Stelle der Hausnummer - 3 -27a der Beklagten in der P. -Straße die Nummer 27 gesetztwird.Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Beklagten unddes Nebenintervenienten hat das Landgericht Augsburg (Einzelrichterin) mitBeschluß vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerdegemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte fristge-recht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb der hierzu verlängertenFrist begründet.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; siehe auchBeschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03) dargelegt hat, ist die Rechtsbe-schwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer zwarstatthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirk-sam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochteneEinzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Ver-letzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden,sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Be-deutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richternbesetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Be- - 4 -deutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPOgenannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung. Der Senat ist durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoßgegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es kannnicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine anderenfalls nur im Wege der Verfas-sungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegerichtauszuschließen.III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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