BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 22/07 vom 14. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 14. November 2007 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr gem344337 247 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zi-vilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. August 2007 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. September 2007) wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: 2.202 200 Gr374nde: I. Die Beklagte wurde vom Amtsgericht zur Zahlung von Kranken-versicherungspr344mien in H366he von 2.202,54 200 verurteilt. Das Urteil wur-de dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 24. Mai 2007 zuge-stellt. Nach rechtzeitiger Einlegung der Berufung legte der Prozessbe-vollm344chtigte der Beklagten mit einem am 20. Juli 2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz das Mandat nieder. Einen Antrag auf Verl344n- 1 - 3 - gerung der gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 24. Juli 2007 ablaufen-den Frist zur Begr374ndung der Berufung stellte der Prozessbevollm344chtig-te nicht. Vielmehr beantragte die Beklagte am 23. Juli 2007 pers366nlich beim Landgericht, die Frist zu verl344ngern. Auf den Hinweis des Gerichts, dass insoweit Anwaltszwang bestehe, reagierte die Beklagte nicht. Dar-auf verwarf das Landgericht die Berufung mit Beschluss vom 27. August 2007 als unzul344ssig, weil sie nicht fristgerecht begr374ndet worden sei. In diesem Beschluss hei337t es, die Rechtsbeschwerde sei im Hinblick auf die Anforderungen des 247 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Insoweit berichtigte das Landgericht den Beschluss durch einen weiteren Beschluss vom 14. September 2007 dahin, dass dieser Satz entfalle. Der urspr374ngliche Beschluss des Landgerichts wurde dem Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten am 29. August 2007 zugestellt. Der Berichti-gungsbeschluss, aus dem sich f374r die Beklagte erst ergab, dass eine Be-schwerde statthaft sei, wurde dem Prozessbevollm344chtigten am 19. September 2007 zugestellt. Mit einem am 2. Oktober 2007 eingegangenen Schreiben hat die Beklagte pers366nlich Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und gebeten, ihr die Liste der hier zugelassenen Rechtsanw344lte zu schicken. Der Senatsvorsitzende hat die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch einen zugelassenen Rechtsanwalt am 19. Oktober 2007 ablaufe. Mit einem an diesem Tage eingegangenen Schreiben hat die Beklagte um Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 78b ZPO gebeten. Sie habe erfolglos zehn Anw344lte von der ihr 374bersandten Liste der beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Anw344lte angerufen. Ihr sei mit der Begr374ndung "besteht Interessenkollision" abgesagt worden. Drei Anw344lte habe sie auch angeschrieben. Insoweit legt sie die Absageschreiben vor. 2 - 4 - 3 II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begr374ndet. Nach 247 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht fin-det und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erf374llt, wenn die Par-tei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat und ihre darauf gerichteten Bem374hun-gen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Partei zuzumuten, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof postulationsf344higen Rechts-anw344lte zu wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03 - NJW-RR 2004, 864 unter 2 a m.w.N.). Hier hat die Beklagte durch Vorlage der Antwortschreiben die Nachfrage nur bei drei Anw344lten belegt. Im 334brigen hat sie ihre Behauptung, zehn Anw344lte erfolglos an-gerufen zu haben, weder nach Namen und Ablehnungsgr374nden konkreti-siert noch belegt. Schon deshalb kam die Beiordnung eines Notanwalts hier nicht in Betracht. 4 2. Dar374ber hinaus erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde w344re als Rechtsbeschwerde gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO nur zul344ssig, wenn die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung h344tte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die Beklagte hat solche Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Insbe-sondere ist nicht zu erkennen, dass der Anspruch der Beklagten auf 5 - 5 - rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) etwa im Hinblick darauf verletzt worden sein k366nnte, dass das Landgericht die Frist zur Begr374ndung der Berufung nicht verl344ngert hat. Es w344re Sache des Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten gewesen, zugleich mit der Niederlegung seines Man-dats geeignete Vorsorge f374r die Wahrung der kurz vor dem Ablauf ste-henden Frist zur Berufungsbegr374ndung zu treffen. Ein eventuelles Ver-schulden des Anwalts hat die Beklagte aber nicht behauptet. Sollte ein Verschulden anzunehmen sein, w374rde es noch mit der Niederlegung des Mandats einhergehen und daher gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91 - VersR 1992, 378 f.; Urteil vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 138/01 - NJW 2006, 2334 Tz. 13-16). Mithin ist auch kein Grund f374r eine Wieder-einsetzung der Beklagten in die abgelaufene Frist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich. III. Danach kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Be-tracht. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der Frist des 247 575 Abs. 1 ZPO formgerecht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eines beim Bundesgerichtshof postulationsf344higen Rechtsanwalts eingelegt worden. 6 - 6 - Gr374nde f374r eine Wiedereinsetzung der Beklagten gegen den Ablauf die-ser Frist sind nicht ersichtlich. Daher war die Rechtsbeschwerde als un-zul344ssig zu verwerfen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 16.05.2007 - 42 C 627/06 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 27.08.2007 - 14 S 20/07 -
Full & Egal Universal Law Academy