BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 22/07 vom 25. September 2007 in dem Verfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller sowie den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-derichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 17. April 2007 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 606,77 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Mietwagenkosten in H366he von 1.031,98 200 nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt er Ersatz des auf die Verfahrensgeb374hr nicht anrechenbaren Teiles der vorprozessualen Gesch344fts-geb374hr eines Prozessbevollm344chtigten in H366he von 77,04 200 nebst Zinsen. 1 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Mietwagenkosten in H366he von 474,30 200 nebst Zinsen sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen An-waltskosten in H366he von 27,96 200 nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Gegen das Urteil hat der Kl344ger form- und fristgerecht Beru-fung eingelegt. Diese hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen, weil die Berufungssumme von 600 200 (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht sei. Hier-gegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Kl344gers, mit 2 - 3 - der er geltend macht, das Landgericht habe seiner Berechnung der Berufungs-summe nicht nur die 374ber den ausgeurteilten Betrag hinausgehenden restlichen Mietwagenkosten in H366he von 557,68 200, sondern auch die weiter begehrten restlichen Anwaltskosten in H366he von 49,08 200 zugrunde legen m374ssen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil die hier ma337geblichen Rechts-fragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekl344rt sind und das Be-rufungsgericht zutreffend entschieden hat. 3 Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007 (X ZB 7/06, VersR 2007, 1102), dem sich der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2007 (VI ZB 18/06 - BGHReport 2007, 845) und Urteil vom 12. Juni 2007 (VI ZR 200/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) angeschlossen hat, ist ge-kl344rt, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im lau-fenden Verfahren geltend gemachten (restlichen) Hauptanspruchs nicht werter-h366hend wirken. Das gilt unabh344ngig davon, ob diese Kosten der Hauptforde-rung hinzugerechnet werden oder neben der im Klageweg geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind. Nach 247 4 Abs. 1 ZPO, 247 43 Abs. 1 GKG und 247 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Fr374chte, Nutzungen, Zin-sen und Kosten bei der Wertberechnung unber374cksichtigt, wenn sie als Neben-forderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen besteht auch bez374glich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abh344ngig und dass diese im selben Rechtsstreit anh344ngig gemacht ist. Das ist hier der Fall. 4 - 4 - Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufen-den Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu ber374cksichtigen (vgl. BGH, Be-schluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94 - NJW-RR 1995, 706, 707), so-lange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (247 4 ZPO; vgl. BGH Gro337er Senat, BGHZ 128, 85, 92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und F374hrung eines Rechtsstreits ausgel366sten Kosten, son-dern grunds344tzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501; vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - aaO Rn. 6). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geh366ren, k366nnen sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den 247247 103, 104 ZPO, 247 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden (vgl. etwa Senat, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/95 - VersR 2006, 521 f.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 - WM 1987, 247, 248); soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden k366n-nen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 - NJW 2006, 2560 f.; Urteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - VersR 2007, 1098), k366nnen sie auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer Klage auf Erstattung dieser Kosten sein. 5 Anspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsbe-gehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, n344m-lich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonsti-gen Rechtsverletzung f374r den ad344quat verursachten Schaden einzustehen hat. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforde-rung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abh344ngig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines An-spruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des mate-riell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten Gesch344ftsge- 6 - 5 - b374hren um Nebenforderungen im Sinne von 247 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dies gilt unabh344ngig davon, ob die Kosten der Hauptforderung (in einem einheitlichen Antrag) hinzu-gerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptfor-derung Gegenstand eines eigenen, formal selbst344ndigen Antrags sind (vgl. Se-nat, Beschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - aaO Rn. 6 m.w.N.). Lediglich im Hinblick auf die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ist noch darauf hinzuweisen, dass die H366he der Forderung auf Erstattung der Ge-sch344ftsgeb374hr abh344ngig ist davon, in welcher H366he der Gesch344digte nicht nur den Schaden, sondern auch seinen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Kosten einklagt. Je nachdem, ob ein h366herer oder geringerer Teil der Hauptfor-derung au337ergerichtlich erledigt ist, ist auch der Erstattungsanspruch hinsicht-lich der Anwaltsgeb374hr nach VV-RVG 2300 h366her oder niedriger. Diese Abh344n-gigkeit der Forderung auf Erstattung der Anwaltsgeb374hren von der Forderung auf Ersatz des geltend gemachten Schadens begr374ndet nach den aufgezeigten Grunds344tzen die Einstufung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Anwalts-geb374hren als Nebenforderung zum Anspruch auf Ersatz eines Schadens des Gesch344digten. Dagegen spielt es keine Rolle, ob der Gesch344digte mit seinem Klageantrag formal eine Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Antrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert. Vergleichbar ist etwa bei Zinsen unerheblich, ob diese in einem Teilbetrag berechnet und der Hauptfor-derung zugeschlagen werden oder nicht. Stets ist nur der Betrag der Hauptfor-derung, nicht der um ausgerechnete Zinsen erh366hte Betrag beschwerdewert- und streitwertbestimmend (vgl. BGH, Beschl374sse vom 10. Mai 1962 - VII ZR 104/61 - KostRsp. ZPO 247 4 Nr. 2; vom 15. Mai 1992 - II ZR 275/91 - KostRsp. ZPO 247 4 Nr. 72; vom 25. M344rz 1998 - VIII ZR 298/97 - NJW 1998, 2060, 2061; vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99 - NJW-RR 2000, 1015; Musie-lak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., 247 4 Rn. 14 zu Fn. 46, Rn. 16 zu Fn. 52). Anderes 7 - 6 - mag gelten, wenn die Zinsen einen Berechnungsfaktor f374r die Hauptforderung darstellen, wie das bei Hinterlegungszinsen oder bei einem auszukehrenden Sparkonto der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477, 478; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - IV ZR 133/97 - NJW-RR 1998, 1284), oder wenn vorprozessuale Kosten aus einem ersten Schadensfall im Rechtsstreit 374ber einen zweiten Schadensfall geltend gemacht werden. Darum geht es hier jedoch nicht. Verfehlt ist es demgegen374ber, wenn die Rechtsbeschwerde die Einord-nung einer Forderung als Haupt- oder Nebenforderung von der "Formulierung" des Antrags abh344ngig machen will. Die Formulierung eines Antrags ist beliebig und vermag zu der hier gegebenen Problematik keine L366sungsans344tze zu bie-ten. 8 Nach allem weicht das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ab. Es beachtet im Gegenteil die von der Rechtsprechung entwickel-ten Regeln, die auch in der Literatur im Wesentlichen anerkannt sind (vgl. Mu-sielak/Heinrich aaO; Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 4 Rn. 13; Baumbach/Lau-terbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 247 4 Rn. 18; Hartmann, Kostengeset-ze, 37. Aufl., 247 48 GKG Anhang I 247 4 ZPO Rn. 10 ff., 18; Stein/Jonas/H. Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 4 Rn. 26; Wieczorek/Gamp, ZPO, 3. Aufl., 247 4 Rn. 45, 68; Tho-mas/Putzo/H374337tege, ZPO, 28. Aufl., 247 4 Rn. 8). Die abweichende Ansicht (Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., 247 4, Rn. 2; Enders JurB374ro 2004, 57; Ruess MDR 9 - 7 - 2005, 313) ist vereinzelt geblieben und gibt dem erkennenden Senat nach er-neuter 334berpr374fung keine Veranlassung, von seiner bereits im Beschluss vom 15. Mai 2007 zum Ausdruck gebrachten Ansicht abzuweichen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 11 C 1281/05 - LG Coburg, Entscheidung vom 17.04.2007 - 33 S 18/07 -
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