BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 22/08 vom 18. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 249 (Gb) L344sst der Gesch344digte den Fahrzeugschaden, der 374ber dem Wiederbeschaffungs-wert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollst344ndig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand 374bersteigen-den Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall f344llig. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 3. M344rz 2008 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 23. August 2007 - 3 O 123/07 - dahin abge344ndert, dass die Kosten des Rechts-streits der Beklagten auferlegt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-deverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Beschwerdewert: bis 1.500,00 200 Gr374nde: I. Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahr-zeug des Kl344gers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, besch344-digt. Der Kl344ger lie337 ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkos- 1 - 3 - ten auf 7.189,10 200, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 200 und der Rest-wert auf 1.800,00 200 beziffert wurden (s344mtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kl344ger lie337 das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollst344ndig und fachgerecht nach Ma337gabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohau-ses vom 4. Januar 2007 in H366he von 7.178,64 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverst344ndigenkosten (564,34 200), Mietwagenkosten (760,01 200) und einer Kostenpauschale (30,00 200) verlangte er von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sach-verst344ndigengeb374hren - zun344chst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abz374glich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 200. Zur Begr374ndung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs f374r mindestens sechs Monate gef374hrt werde. 2 Mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kl344ger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und widerstreitende Kostenantr344ge gestellt. 3 4 Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kl344ger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Kl344gers zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Kl344gers. - 4 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und Schaden-Praxis 2008, 216 ff. ver366ffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kl344ger aufzuerlegen. Der Senat habe es bislang zum Nachweis des Integrit344tsinteresses und zur Begr374n-dung des Anspruchs auf vollst344ndigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Gesch344digte im Zeitpunkt der vollst344ndig und fachgerecht ausgef374hrten Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es f374r den Anspruch sogar unsch344dlich habe sein k366nnen, wenn der Gesch344digte diese Absicht noch w344hrend der Reparatur ge344ndert habe. 6 Diese Rechtsprechung gebe der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Hiernach sei es grunds344tzlich zum Nachweis des Integrit344tsinteresses erforderlich, dass der Gesch344digte sein Fahrzeug noch l344ngere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeit-raum von 6 Monaten regelm344337ig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen sei. Dies betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilre-paratur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liege und fiktiv abgerechnet werde, als auch F344lle bei denen der - fiktiv ab-gerechnete - Fahrzeugschaden 374ber dem Wiederbeschaffungswert inner-halb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte zwar bei konkreter Ab-rechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeug-schadens; in einem solchen Fall k366nnten die konkret entstandenen Repara-turkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des Fahr-zeuges - ersetzt verlangt werden. Dieser Fall lasse sich jedoch nicht auf die F344lle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze 374bertragen. Viel-mehr g344lten hierzu die insoweit vom Bundesgerichtshof zum fiktiv abge- 7 - 5 - rechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grund-s344tze gleicherma337en. 334berstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaf-fungswert, k366nne dem Sch344diger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integrit344tsinteresse des Gesch344digten zugemutet werden. Dieser f374r die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz sei in konse-quenter Anwendung auf die F344lle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze zu 374bertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kl344ger hier - trotz kon-kreter Abrechnung sowie vollst344ndiger und fachgerechter Reparatur - die 374ber den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges 374ber einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen k366nnen. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand. L344sst der Gesch344digte den Fahrzeugschaden, der 374ber dem Wiederbe-schaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollst344ndig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbe-schaffungsaufwand 374bersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall f344llig. 8 9 a) Der Begriff der F344lligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gl344ubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff. nicht abgedruckt). Ist eine Zeit f374r die Leistung weder bestimmt noch aus den Umst344nden zu entnehmen, so kann der Gl344ubiger die Leistung sofort verlangen (247 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch 247 849 BGB). Kann der Gesch344digte wegen Be-sch344digung einer Sache Wiederherstellung (247 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so tritt die F344lligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Sch344digers in der Praxis regelm344337ig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Um- - 6 - fang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Repara-turwerkstatt abgewartet werden m374ssen, 344ndert daran nichts. Sobald der Ge-sch344digte 374ber die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen In-formationen verf374gt, kann er prinzipiell den Verzug (247 286 BGB) des Sch344digers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der f344lligen Forderung herbeif374hren und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (247247 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Gesch344digtenseite und der Sch344digerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem m366glicherweise lang dauernden Rechtsstreit gekl344rt werden muss, 344ndert dies nichts an der F344llig-keit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (sp344ter) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Sch344digerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, f374r den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszin-sen zu zahlen hat. Ob die F344lligkeit des Direktanspruchs des gesch344digten Dritten gegen den Versicherer nach 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des 247 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der n366tigen Er-hebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Pr366lss/Martin, VVG, 27. Aufl., 247 11 Rn. 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kl344ger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat. 10 11 b) Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der F344lligkeit der Schadensersatzforderung in den F344llen der Schadensregulierung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu 344u337ern. Dazu ist den vom Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur herangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Gesch344digte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht 374bersteigt, die vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten bis zur H366-he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate - 7 - nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Gesch344digte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % 374bersteigt, Reparaturkosten 374ber dem Wiederbeschaf-fungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollst344ndiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136). Der Grund f374r diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Gesch344digte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund f374r ihre Zuerkennung als ausreichend best344ndig erweist. Ersatz des Wiederbe-schaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des besch344digten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unber374cksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfer-tigt, wenn der Gesch344digte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypotheti-scher Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht nieder-schlagen darf; hier genie337t das Integrit344tsinteresse des Gesch344digten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verk374rzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Eben-so ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % 374ber-steigt, ein Ersatz, der 374ber dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaf-fungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integrit344tsinteresse des Gesch344digten besteht (Senatsurteile vom 13. Novem-ber 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO). 12 c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerde-gericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nach-weise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Gesch344digten erst nach Ab-lauf der Sechsmonatsfrist f344llig wird. Der Senat ist in seiner bisherigen Recht- 13 - 8 - sprechung davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein Integrit344tsinteres-se des Gesch344digten zu bejahen ist, er also ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs hat, h344ufig schwierig ist. Er hat deshalb die Frage, wie lange der Gesch344digte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu brin-gen, nach Abw344gung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeit-raum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO). Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zus344tzliche Anspruchsvorausset-zung dar. Sie hat lediglich beweism344337ige Bedeutung. Wird das besch344digte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integrit344tsinteresse des Gesch344digten zu be-jahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der F344lligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Ham-burg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Pop-pe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928). 14 Sie als eigenst344ndige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweite-rung der sich aus 247 823 Abs. 1 BGB bzw. 247 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den 247247 249, 271 BGB, 247 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein k366nnte. Dies w374rde auch zu einer f374r die Mehrzahl der Gesch344digten unzumutbaren Regulierungspraxis f374hren. Die-se m374ssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgem344337 reparieren lie337en oder 15 - 9 - lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Gro337teils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. W374rde die F344lligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, w344re es dem Gesch344digten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht m366glich, den Sch344diger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entsch344digungslose Vorfinanzierung durch den Gesch344dig-ten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gr374nden nicht m366glich ist, auf einen g344nzlichen Verzicht auf die gew374nschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschr344nkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositions-freiheit des Gesch344digten bedeuten w374rde. Ein Hinausschieben der F344lligkeit f374r sechs Monate k344me zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung f374r sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz f374r ein bestehendes Integrit344tsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gr374nden bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnut-zung aus finanziellen Gr374nden (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr m366glich ist. In solchen F344llen k366nnte f374r die F344lligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unsch344dlichen Nutzungsaufga-be abgestellt werden. Daf374r ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erw344gun-gen kein Grund ersichtlich. 16 17 d) Dass der Sch344diger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger F344l-ligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen R374ckforderungsanspruchs tr344gt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu 344ndern. Die mit der Gesamtf344lligkeit m366glicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung f374r den Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Be-trages erfolgt auf eine vom Gesch344digten veranlasste Wiederherstellung des - 10 - besch344digten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zu-n344chst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesam-ten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen l344sst, muss er auf-grund einer Bewertung der Umst344nde des jeweiligen Regulierungsfalls beurtei-len. Eine solche Beurteilung der Umst344nde des Einzelfalls mag im Massenge-sch344ft der Regulierungspraxis l344stig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versiche-rer, kann er die Zahlung des 374ber dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem R374ckforderungsvorbehalt leisten. e) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass f374r die Beklagte bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte f374r einen fehlenden Willen des Kl344gers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kl344ger hat das Fahrzeug auch 374ber einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein Integrit344tsinteresse best344tigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Repa-raturkosten verlangt. Die Forderung war sp344testens bei Absendung des Schrei-bens vom 14. Februar 2007 f344llig, in dem die Beklagte die Zahlung des Diffe-renzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternut-zung des Fahrzeugs abh344ngig machte. 18 19 3. Da die Klage danach von Anfang an begr374ndet war, kann der ange-fochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist vielmehr zul344ssig (247247 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO) und auch begr374ndet. Denn es entspricht billigem - 11 - Ermessen im Sinne des 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechts-streits der Beklagten aufzuerlegen. Der Beschluss des Landgerichts ist auf die sofortige Beschwerde dahin gehend abzu344ndern. Der Senat kann in der Sa-che selbst entscheiden, weil keine tats344chlichen Fragen offen sind. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.08.2007 - 3 O 123/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - I-1 W 6/08 -
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