BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 22/08 vom 18. September 2008 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stre-semann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 12.600 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt seit Juni 2005 die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Es handelt sich um ein Wohnhaus mit zwei vermieteten Wohnungen nebst Schuppen und Au-337enanlagen. Die Schuldnerin bewohnt mit ihrem schwer kranken Ehemann ein in deren gemeinsamen Eigentum stehendes Wohn- und Gewerbeobjekt. Ferner ist sie Eigent374merin eines vermieteten Einfamilienhausgrundst374cks, welches ihr und ihrem Ehemann als Alterswohnsitz dienen soll. Die Gl344ubigerin betreibt auch die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes; das Verfahren wurde wegen Suizidgefahr der Schuldnerin einstweilen eingestellt. 1 - 3 - In dem vorliegenden Verfahren erteilte das Amtsgericht den Beteiligten zu 3 in dem Versteigerungstermin am 27. November 2007 den Zuschlag auf ihr Meistgebot von 126.000 200. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sie auf ihre weiter bestehende Suizidgefahr wegen der Zwangsversteigerung des Einfamilienhausgrundst374cks gest374tzt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter. Die Gl344ubigerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 II. Das Beschwerdegericht h344lt es f374r rechtlich m366glich, erstmals mit der so-fortigen Beschwerde die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der ernsthaften Gefahr einer Selbstt366tung des Schuldners zu verlangen. Allerdings m374sse sich diese Gefahr auf Grund erst nach der Verk374ndung des Zuschlagsbeschlusses w344h-rend des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretener neuer Umst344nde ergeben. Solche seien weder von der Schuldnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar sei das Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das - derzeit vermiete-te - Einfamilienhausgrundst374ck der Schuldnerin einstweilen eingestellt worden, weil sie gerade unter dem Aspekt des Verlustes des seit jeher ins Auge gefass-ten Alterswohnsitzes und eines darauf gerichteten Tunnelblicks konkrete Sui-zidgedanken entwickelt habe. Diese Situation sei in dem vorliegenden Verfah-ren aber nicht gegeben; der Schuldnerin drohe weder der Verlust des momen-tan bewohnten Eigenheims noch der des sp344teren Alterswohnsitzes. Sie habe nicht vorgetragen, dass bereits der Verlust des Eigentums an dem vermieteten Zweifamilienhaus bei ihr zu Suizidgedanken f374hre. Im 334brigen ergebe eine um-fassende, an dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit orientierte W374rdigung der 3 - 4 - Gesamtumst344nde ein 334berwiegen der Gl344ubigerinteressen; die Schuldnerin k366nne die Zwangsversteigerung eines vermieteten Grundst374cks, welches sie nicht selbst nutzen wolle, nicht verhindern, wenn das von ihr bewohnte Haus nicht der Zwangsvollstreckung unterliege und das Zwangsversteigerungsverfah-ren betreffend den in Aussicht genommenen Alterswohnsitz einstweilen einge-stellt sei. Das h344lt der rechtlichen Pr374fung stand. 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ob-wohl der von dem Beschwerdegericht angenommene Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung nicht vorliegt (siehe dazu schon Senat, BGHZ 151, 221), und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. 5 1. Ob die Ansicht des Beschwerdegerichts zutrifft, die umfassende, an dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit orientierte W374rdigung der Gesamtum-st344nde f374hre zu einem 334berwiegen der Gl344ubigerinteressen, weil in das von der Schuldnerin bewohnte Grundst374ck die Zwangsversteigerung nicht betrieben werde und das Verfahren betreffend den als Alterswohnsitz ins Auge gefassten Grundbesitz einstweilen eingestellt sei, kann offen bleiben. Diese Erw344gungen sind nicht entscheidungserheblich, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde aus anderen Gr374nden zutreffend f374r erfolglos angesehen hat. 6 2. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die ernste Gefahr einer Selbstt366tung des Schuldners wegen der Zwangsversteige-rung seines Grundst374cks auch dann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses 7 - 5 - und zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens f374hren kann, wenn sie sich erst nach der Verk374ndung des Zuschlagsbeschlusses auf Grund w344hrend des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretener neuer Umst344nde ergibt (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815). Dabei spielt es keine Rolle, ob die auf den Zuschlagsbeschluss zur374ckzuf374hrende Gefahr der Selbstt366tung sich erstmals nach dessen Erlass gezeigt hat, oder ob sie schon zuvor latent vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat (BVerfG NJW 2007, 2910). 3. Ob, wie die Schuldnerin r374gt, das Beschwerdegericht nicht erkannt hat, dass es ausreicht, wenn die auf den Zuschlagsbeschluss zur374ckzuf374hrende Gefahr der Selbstt366tung latent bereits vor dessen Erlass vorhanden gewesen war und sich durch den Zuschlag noch weiter vertieft hat, kann dahinstehen. Denn die Schuldnerin hat in der Beschwerdeinstanz eine zuschlagsbedingte Erh366hung der Suizidgefahr nicht geltend gemacht. 8 a) Der Inhalt ihrer Beschwerdeschrift ersch366pft sich in dem Hinweis auf ihre weiter bestehende erhebliche Suizidgef344hrdung auf Grund der Zwangsver-steigerung des Einfamilienhauses sowie in der rechtlichen Wertung, dass ihre gesundheitlichen Aspekte h366her als die Gl344ubigerinteressen anzusetzen seien, und in der "insoweit" beantragten Einholung eines weiteren Sachverst344ndigen-gutachtens. Damit hat die Schuldnerin nicht einmal das Bestehen einer Suizid-gefahr wegen des in dem vorliegenden Verfahren erteilten Zuschlags behaup-tet. 9 b) Sp344ter hat sie vorgetragen, immer wieder versucht zu haben, "die Sa-che in den Griff zu bekommen"; dies sei ihr jedoch wegen der Erkrankung ihres Ehemannes, wegen der ihre eigenen Probleme immer mehr in den Hintergrund 10 - 6 - getreten seien, nicht gelungen. Auch habe sie sich an den Sozialpsychiatri-schen Dienst und an die Amts344rztin gewandt, die in dem anderen Zwangsver-steigerungsverfahren ein Gutachten 374ber sie erstellt habe; von beiden habe sie jedoch keine Hilfe erhalten. Auch diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Suizidgefahr der Schuldnerin auch wegen des in dem vorliegenden Verfah-ren erteilten Zuschlags bestehen soll. c) Vielmehr hat die Schuldnerin - entgegen der in der Rechtsbeschwer-debegr374ndung vertretenen Ansicht - in dem Beschwerdeverfahren lediglich auf ihre bereits vor dem Zuschlag bestehende Suizidgef344hrdung hingewiesen, die sie jedoch in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das als Alters-wohnsitz gedachte Hausgrundst374ck ausschlie337lich mit dem drohenden Verlust des Eigentums daran begr374ndet und durch 344rztliche Gutachten nachgewiesen hat. Das reicht nicht aus, um der Zuschlagsbeschwerde in dem hier vorliegen-den Verfahren zum Erfolg zu verhelfen. Mit der Zuschlagsbeschwerde kann sie n344mlich nur die Gefahr einer auf den Zuschlagsbeschluss selbst zur374ckzuf374h-renden Gefahr der Selbstt366tung geltend machen (BVerfG aaO). 11 4. Ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Anspruch der Schuldnerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es das in der Beschwerdeschrift beantragte weitere Sachverst344ndigengutachten nicht eingeholt hat. Es ist n344mlich weder von der Schuldnerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das beantragte Gutachten eine auf dem Zuschlagsbeschluss beruhende konkrete Gefahr der Selbstt366tung best344tigen sollte. Eine solche Gefahr erscheint grunds344tzlich eher unwahrscheinlich (vgl. BVerfG aaO, 2911). Deshalb h344tte die Schuldnerin deut-lich machen m374ssen, dass diese bei ihr gleichwohl besteht. Das hat sie - wie ausgef374hrt - nicht getan. 12 - 7 - 5. Ebenfalls erfolglos bleibt die R374ge, das Beschwerdegericht habe den Anspruch der Schuldnerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs auch dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, die bei ihr fach344rztlich diagnostizierte dauerhafte latente Gefahr der Selbstt366tung bestehe fort und werde durch die Zwangsversteigerung erneut aktualisiert. Diesen Vor-trag gibt es nicht. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertrete-nen Ansicht ist dem Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz we-der "ohne weiteres" noch "zwanglos" zu entnehmen, dass bereits der Verlust des Eigentums an dem Zwangsversteigerungsobjekt bei ihr Suizidgedanken hervorruft. Davon war bisher nicht einmal ansatzweise die Rede. 13 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde grunds344tzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen (siehe nur Senat, Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285). 14 Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Wert einer Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin, die auf der Zur374ckweisung 15 - 8 - eines Vollstreckungsschutzantrags nach 247 765a ZPO beruht. Diesen Wert be-misst der Senat mit einem Bruchteil von 1/10 des Zuschlagswertes (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1669). Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 27.11.2007 - K 60/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.01.2008 - 1 T 436/07 Bm -
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