BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 22/08 vom 22. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 22. April 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Beschwerdewert: 3.824,82 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist. Sie hat gegen das ihr am 12. Februar 2008 zugestellte klageabweisende Urteil des Amtsge-richts rechtzeitig Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der am Montag, dem 14. April 2008, abgelaufenen Frist begr374ndet. Die Beru-fungsbegr374ndung ist bei dem Landgericht erst am 15. April 2008 einge-gangen. Mit einem weiteren an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz hat die Kl344gerin beantragt, ihr wegen der Vers344umung der Frist zur Beru-fungsbegr374ndung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 1 - 3 - 2 Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Kl344gerin vorgetragen und glaubhaft gemacht: Nach Eingang des angefochtenen Urteils habe ihr Prozessbevollm344chtigter ein Schreiben an sie diktiert, wonach sie aufgefordert worden sei, ihm bis zum 28. Februar 2008 mit-zuteilen, ob Berufung eingelegt werden solle. In dem Banddiktat habe ihr Prozessbevollm344chtigter als einzutragende Vorfrist den 1. M344rz 2008 und vorsorglich eine Frist zur Vorlage wegen der Berufungsbegr374ndung zum 10. April 2008 angegeben. Beide Fristen habe ihr Prozessbevoll-m344chtigter au337erdem handschriftlich auf dem Aktenvorblatt vermerkt. Die auf diese Weise festgelegten Fristen h344tten entsprechend der allgemei-nen schriftlichen B374roanweisung in den gesondert gef374hrten Fristenka-lender eingetragen werden sollen. Die langj344hrig in der Kanzlei ihrer Pro-zessbevollm344chtigten t344tige und stets zuverl344ssig arbeitende Rechtsan-walts- und Notariatsfachangestellte C. habe die Eintragung der Fristen der am Ende des ersten Lehrjahres befindlichen Rechtsanwalts- und No-tariatsauszubildenden H. 374bertragen. Diese habe an ihrem Schreibtisch direkt gegen374ber von Frau C. unter deren Aufsicht die Ein-tragungen in den Fristenkalender vorgenommen. Die Auszubildende ha-be die auf den 1. M344rz 2008 verf374gte Vorfrist ordnungsgem344337 in den Ka-lender eingetragen, die auf den 10. April 2008 bestimmte Frist jedoch versehentlich nicht. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat das Landge-richt ausgef374hrt, den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin treffe ein Or-ganisationsverschulden, weil die Notierung und 334berwachung der Fristen auf eine Auszubildende 374bertragen worden sei, die unzureichend kontrol-liert worden sei. Selbst wenn wegen eines Personalmangels die Eintra-gung der Fristen ausnahmsweise auf die Auszubildende habe 374bertragen 3 - 4 - werden d374rfen, h344tte durch eine wirksame Kontrolle sichergestellt wer-den m374ssen, dass alle von der Auszubildenden einzutragenden Fristen sorgf344ltig und vollst344ndig in den Kalender 374bertragen wurden. Eine sol-che Kontrolle sei nicht dadurch gew344hrleistet gewesen, dass eine voll ausgebildete, langj344hrig t344tige Angestellte ihren Arbeitsplatz gegen374ber dem der Auszubildenden gehabt habe. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde. 4 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344s-sig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdef374hrerin ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht wegen Verletzung von Verfahrens-grundrechten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO erforderlich. 5 1. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 186/05 - NJW-RR 2008, 1160 Tz. 7; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; NJW 2004, 2583, 2584, jeweils m.w.N.). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres 6 - 5 - Prozessbevollm344chtigten versagt werden, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Be-r374cksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - III ZB 26/07 - FamRZ 2007, 1879, 1880 Tz. 11; BVerfG aaO, jeweils m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Organisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schrifts344tze nicht 374ber-spannt und zutreffend ein der Kl344gerin nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechen-bares Organisationsverschulden ihres Prozessbevollm344chtigten ange-nommen. 7 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt regelm344337ig sein voll ausgebildetes, als zuverl344ssig er-probtes und sorgf344ltig 374berwachtes Personal mit der Notierung und 334berwachung von Fristen betrauen (BGH, Beschl374sse vom 5. M344rz 2008 aaO Tz. 12; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - NJW 2007, 3497 Tz. 15; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 3 a; vom 27. M344rz 2001 - VI ZB 7/01 - NJW-RR 2001, 1072 unter II; vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 unter II 2, jeweils m.w.N.). Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Ma337nahmen sicherzu-stellen, dass die Fristen zuverl344ssig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das B374roperso-nal, die Festlegung klarer Zust344ndigkeiten und die mindestens stichpro-benartige Kontrolle des Personals (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 aaO m.w.N.). Die Fristeintragung und -374berwachung darf grunds344tzlich nicht auf noch auszubildende Kr344fte, denen die notwendige Erfahrung fehlt, 374bertragen werden (BGH, Beschl374sse vom 11. September 2007 aaO; vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 unter 2 b 8 - 6 - m.w.N.; vom 8. Juli 1992 aaO m.w.N.). Ob im Einzelfall bei Personal-mangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. In einem solchen Fall muss jedenfalls eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gew344hrleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit 374berpr374ft werden. Sowohl Stichproben als auch blo337e Kontrolleinsichtnahmen in den Fristenkalender reichen nicht aus, um die notwendige 334berpr374fung der von einem Auszubildenden vorgenommenen Fristeintragungen zu gew344hrleisten. Vielmehr ist ein Vergleich der Eintragungen im Fristenka-lender mit den jeweiligen Akten erforderlich (BGH, Beschl374sse vom 11. September 2007 aaO Tz. 16; vom 15. November 2000 aaO m.w.N.). b) Diesem Erfordernis gen374gt der glaubhaft gemachte Organisa-tionsablauf in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Fachangestellte C. wegen Personalmangels oder aus einem vergleichbar triftigen Grund die Eintra-gung der Fristen der Auszubildenden H. 374berlie337. Des Weiteren hat die Kl344gerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass jede von der Auszubildenden vorgenommene Fristeintragung unmittelbar im Anschluss anhand der Akten auf ihre Richtigkeit und Vollst344ndigkeit kon-trolliert wurde. Dies ergibt sich nicht aus der Darstellung der r344umlichen B374roorganisation, wonach die Auszubildende direkt gegen374ber von Frau C. "unter deren Aufsicht" die Eintragungen in den Fristenkalender vor-genommen haben soll. Wie diese Aufsicht beschaffen gewesen sein soll, hat die Kl344gerin nicht dargetan. Auch die weitere Angabe, die Auszubil-dende habe "quasi unter den Augen" der Fachangestellten Frau C. die Fristen notiert, l344sst nicht darauf schlie337en, dass die Fachangestellte C. 9 - 7 - tats344chlich jede einzelne von der Auszubildenden H. vorgenomme-ne Eintragung im Fristenkalender 374berpr374fte. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.12.2007 - 221 C 39/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2008 - 7 S 4/08 -
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