BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 22/10 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 24. November 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. August 2010 aufgehoben. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 8. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Beklagte. Beschwerdewert: 540,85 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgeb374hr. 1 Nach einem am 5. M344rz 2009 vor dem Landgericht in erster In-stanz geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits von der 2 - 3 - Beklagten zu tragen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. April 2009 hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die von der Beklagten den Kl344-gern zu erstattenden Kosten auf 2.764,13 200 nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von den Kl344gern f374r ihren Pro-zessbevollm344chtigten geltend gemachte und gem344337 Nr. 1008 VV RVG erh366hte 1,6-Verfahrensgeb374hr nach 247 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus ei-nem Streitwert von 16.100 200 in voller H366he ber374cksichtigt. Eine Anrech-nung der aufgrund einer au337ergerichtlichen T344tigkeit entstandenen Ge-sch344ftsgeb374hr erfolgte nicht. Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofor-tigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Beschwer-degericht hat den Beschluss des Landgerichts jedoch abge344ndert und die zu erstattenden Kosten auf 2.223,28 200 nebst Zinsen festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstreben die Kl344ger die uneingeschr344nkte Ber374cksichtigung der geltend gemachten Verfahrens-geb374hr. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei vom Landgericht zu Unrecht nicht angewandt worden. Hiernach verringere sich die erst sp344ter nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgeb374hr, w344hrend die bereits zuvor entstandene Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG von der An-rechnung unangetastet bleibe. 247 15a Abs. 2 RVG sei gem344337 dem in 247 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altf344lle nicht anzuwenden. Ande-res lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch 247 15a RVG lediglich habe "klarstellen" wollen, was nach seiner Auffassung schon immer Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift 4 - 4 - gewesen sei. Zum einen habe schon kein dahingehender Regelungswille des Gesetzgebers bestanden, zum anderen sei eine Korrektur der von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung einer Norm immer auch eine 304nderung des Gesetzes, nicht nur eine lediglich klarstellende Kor-rektur. III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen (247 575 ZPO) zu-l344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die nach Nr. 1008 VV RVG erh366hte Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die T344tigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller H366he in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG 374ber die h344lftige Anrechnung der wegen dessel-ben Gegenstands entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG zu k374rzen. 6 Diese Regelung zur Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr betrifft le-diglich das Innenverh344ltnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verh344ltnis zu Dritten - also insbeson-dere im Kostenfestsetzungsverfahren - grunds344tzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 f.; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den F344llen statt, die nunmehr in 247 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind. 7 - 5 - 8 247 15a RVG stellt nur eine blo337e Klarstellung der bestehenden Ge-setzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auf-tragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Ver-fahrensbevollm344chtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des In-krafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Be-schluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (Senatsbeschl374sse vom 13. Septem-ber 2010 - IV ZB 42/09, Rn. 8 und vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, IV ZB 41/09, IV ZB 3/08, jeweils Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschl374s-se vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, Rn. 8 f.; vom 14. September 2010 - VIII ZB 36/10, Rn. 8 f. und VIII ZB 33/10, Rn. 7 f. sowie vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 8 f.). Der Senat h344lt an seiner vor Erlass des 247 15a RVG zum Verst344nd-nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Se-natsbeschl374sse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest. Ein Vorge-hen nach 247 132 GVG ist nicht geboten (vgl. BGH, Beschl374sse vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, Rn. 10 und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 10). 9 2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. 10 Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15a Abs. 2 RVG ersicht-lich ist, kann sich die Beklagte auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbe-merkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Die Rechtspflegerin beim Land-gericht hat die nach Nr. 1008 VV RVG erh366hte Verfahrensgeb374hr nach 11 - 6 - Nr. 3100 VV RVG zu Recht in voller H366he festgesetzt. Der die landge-richtliche Entscheidung 344ndernde Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 O 365/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2010 - 2 W 119/09 -
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