BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 22/10 vom 10. Juni 2010 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu a) BGHR: ja BGB 247247 1132, 1192 Abs. 1 a) Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundst374cken mit unterschiedli-chen F344lligkeitsbedingungen bestehen. Wird eine vor dem 20. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein an-deres Grundst374ck erstreckt, gilt die durch das Risikobegrenzungsgesetz einge-f374hrte zwingende F344lligkeitsbestimmung des 247 1193 BGB deshalb nur f374r die Be-lastung des nachverpf344ndeten Grundst374cks. b) Eine Gesamtgrundschuld entsteht nicht, wenn der Belastungsgegenstand ver-schiedener Grundschulden wechselseitig ausgetauscht werden soll (Pfand-tausch). BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10 - OLG M374nchen LG Ingolstadt AG Ingolstadt 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 3. September 2009 und die Zwi-schenverf374gungen des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Ingolstadt vom 12. August 2009 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsantr344ge der Beteiligten nicht aus den Gr374nden der Zwischenverf374gungen vom 12. August 2009 zu verweigern. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 6.000 200 festgesetzt, davon entfallen 3.000 200 auf die Betei-ligten zu 1 und 2 und weitere 3.000 200 auf den Beteiligten zu 3. Gr374nde: I. 1. Den Beteiligten zu 1 und 2 steht je ein mit dem Sondereigentum an ei-ner Garage verbundener Miteigentumsanteil an dem im Eingang dieses Be-schlusses n344her bezeichneten Grundst374ck in M. zu. Auf beiden Anteilen 1 3 lastet jeweils eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse I. . Mit notariel-lem Vertrag vom 7. Mai 2009 tauschten die Beteiligten zu 1 und 2 sowie ein dritter Miteigent374mer ihre Anteile im Rahmen eines Ringtausches. Der Vertrag enth344lt hinsichtlich der Grundschulden folgende Regelung: "247 5 Pfandunterstellung, Pfandfreigabe (205) Die Buchgrundschuld des zu 100.000,-- EUR zuguns-ten der Sparkasse I. soll k374nftig an der erworbenen Garage G5, die Buchgrundschuld der zu 20.000,-- EUR zu-gunsten der Sparkasse I. soll k374nftig an der Garage G4 lasten. Der jeweilige zuk374nftige Eigent374mer unterstellt den heute erworbenen Grund-besitz dem jeweiligen vorbezeichneten Grundpfandrecht als weiteres Pfand. Diese Belastung hat am pfandunterstellten Grundbesitz jeweils Erstrang, not-falls vorerst n344chstoffene Rangstelle zu erhalten. (205) Entsprechende Pfandunterstellung (205) im Grundbuch wird bewilligt und bean-tragt. Der Notar wird beauftragt, von den Gl344ubigern in Abteilung III entsprechende Freigabeerkl344rungen einzuholen, wonach die jeweils ver344u337erte Garage nicht mehr mit der dort eingetragenen Grundschuld belastet ist. Den zur Lastenfreistellung erforderlichen Gl344ubigererkl344rungen wird mit dem Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug zugestimmt." 2. Der Beteiligte zu 3 erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 2009 von seiner Schwester, mit der er eine Erbengemeinschaft bildete, deren Erban-teile am Nachlass der verstorbenen Eltern. Zu dem Nachlass geh366rt ein Mitei-gentumsanteil an dem im Eingang dieses Beschlusses n344her bezeichneten Grundbesitz in O. . Im Hinblick auf eine von dem Beteiligten zu 3 zuvor schon an anderen Grundst374cken bestellte Grundschuld ist in dem Vertrag folgende Regelung getroffen: 2 4 "247 8 Pfandunterstellung Die bereits an den Blattstellen (205) und (205) eingetragene Grundschuld ohne Brief zu 243.000,-- DM f374r die B. bank AG in M. nebst 16 % Zinsen j344hrlich und vollstreckbar nach 247 800 ZPO soll ebenfalls am heute erworbenen Grundbesitz lasten. Der zuk374nftige Eigent374mer unterstellt den heute erworbenen Grundbesitz dem vorbezeichneten Grundpfandrecht als weiteres Pfand. Diese Belastung hat am pfandunterstellten Grundbesitz Rang nach dem in Abteilung II eingetragnen Recht und in Abteilung III erste Rangstelle zu erhalten, notfalls vorerst n344chst-offene Rangstelle. (205) Entsprechende Pfandunterstellung (205) im Grundbuch wird bewilligt und bean-tragt." Der (in beiden Angelegenheiten t344tige) Urkundsnotar beantragte jeweils namens der Beteiligten den Vollzug der Urkunde im Grundbuch, wobei er im ersten Fall zus344tzlich die von der Sparkasse I. erteilten Pfandfreigabe-erkl344rungen vorlegte. Daraufhin hat das (in beiden F344llen zust344ndige) Grund-buchamt mit im Wesentlichen gleich lautenden Zwischenverf374gungen vom 12. August 2009 die unterschiedlichen K374ndigungsbedingungen der jeweils be-stehenden Grundschulden einerseits und der durch Pfanderstreckung neu be-stellten Grundschulden andererseits beanstandet und die Vorlage notariell be-glaubigter Bewilligungen der Grundschuldgl344ubiger aufgegeben, durch die eine mit 247 1193 BGB n.F. zu vereinbarende F344lligkeit der (bestehenden) Grund-schulden erreicht werde. 3 Die hiergegen durch den Urkundsnotar jeweils eingelegte Beschwerde hat das Landgericht - in einem einheitlichen Beschluss - zur374ckgewiesen. Ge-gen diesen Beschluss wendet sich der Urkundsnotar mit der weiteren Be-schwerde. Das Oberlandesgericht m366chte dem Rechtsmittel stattgeben. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Januar 4 5 1911 (KGJ 40, 299 ff.) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof ist statthaft. 5 1. Die Zul344ssigkeit der Vorlage beurteilt sich nach 247 79 Abs. 2 GBO a.F. Zwar ist diese Vorschrift durch Art. 36 Nr. 9 FGG-RG (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) aufgehoben worden. Sie findet aber auf Grund der 334bergangsre-gelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf die beiden vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Eintragungsverfahren, 374ber die das Beschwerdegericht un-geachtet ihrer Selbstst344ndigkeit auch ohne f366rmliche Verfahrensverbindung in einem Beschluss entscheiden konnte (vgl. BayObLGZ 1967, 25, 29; Keidel/ Sternal, FamFG, 16. Aufl., 247 20 Rdn. 5), weiterhin Anwendung. 6 2. Die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 GBO a.F. sind gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht h344lt ein Auseinanderfallen der F344lligkeits- und K374ndigungsbedingungen bei einer Gesamtgrundschuld f374r rechtlich zul344ssig. Demgegen374ber vertritt das Kammergericht in der Vergleichsentscheidung - be-zogen auf eine Gesamthypothek - die Auffassung, dass die Einheitlichkeit des Hypothekenrechts einen einheitlichen Inhalt der Belastung s344mtlicher verpf344n-deter Grundst374cke erfordere und es daher mit dem Wesen der Gesamthypo-thek unvereinbar sei, die Zahlungs- und K374ndigungsbedingungen der Hypothe-kenforderung f374r die mehreren verhafteten Grundst374cke verschieden zu gestal-ten. 7 6 a) Beide Rechtsauffassungen betreffen dieselbe Rechtsfrage (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, BGHZ 7, 339, 341 f.; Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, Rpfleger 2007, 134 m.w.N.; Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZB 167/09, zur Ver366ff. best.). Dass dem Beschluss des Kammergerichts eine Ge-samthypothek zugrunde lag, w344hrend es vorliegend um den zul344ssigen Inhalt einer Gesamtgrundschuld geht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Beide Gesamtgrundpfandrechte weisen dieselbe rechtliche Konstruktion auf (ein Grundpfandrecht erstreckt sich auf mehrere Grundst374cke). Zudem findet die Vorschrift in 247 1132 BGB 374ber die Gesamthypothek gem344337 247 1192 Abs. 1 BGB auf die Gesamtgrundschuld entsprechende Anwendung, da es insoweit auf das Bestehen einer Forderung nicht ankommt (vgl. statt aller Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., 247 1132 Rdn. 12). 8 Ebenfalls unerheblich ist, dass in der Vergleichsentscheidung die abwei-chenden Zahlungs- und K374ndigungsbedingungen auf einer rechtsgesch344ftlichen Vereinbarung zwischen dem Gl344ubiger und einem der beiden Grundst374cksei-gent374mer beruhten, w344hrend hier die abweichenden Voraussetzungen, unter denen die Grundschuld f344llig ist, auf eine zwischenzeitlich eingetretene Rechts-344nderung zur374ckzuf374hren sind. Ob die F344lligkeit eines Gesamtgrundpfandrechts bez374glich der einzelnen belasteten Grundst374cke unterschiedlich geregelt sein kann, richtet sich nach den rechtlichen Anforderungen, die sich daraus ergeben, dass ein und dasselbe dingliche Recht auf mehreren Grundst374cken lastet. Auf den Rechtsgrund der Abweichung (Vertrag oder Gesetz) kommt es dabei nicht entscheidend an. 9 b) Die Vergleichsentscheidung beruht auf der abweichenden Rechtsauf-fassung (dazu Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 8. M344rz 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569 m.w.N.; Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZB 167/09, zur Ver366ff. best.). Zwar betraf die weitere Beschwerde, 374ber die das 10 7 Kammergericht zu entscheiden hatte, die Eintragung eines Teilabtretungsver-merks auf einem der mit der Gesamthypothek belasteten Grundst374cke. Dessen Eintragungsf344higkeit hat das Kammergericht mit der Begr374ndung verneint, dass die zwischen dem Gl344ubiger und dem anderen Eigent374mer vereinbarte Teilab-tretung der Hypothek mit der daneben verabredeten - nach Ansicht des Kam-mergerichts unzul344ssigen - 304nderung der Zahlungs- und K374ndigungsbedingun-gen eine Einheit bilde (KGJ 40, 299, 301). Der Erfolg der weiteren Beschwerde war daher letztlich von der rechtlichen Beurteilung der unterschiedlichen F344llig-keit der Gesamthypothek abh344ngig. c) Darauf, ob sich die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage auch in dem an ihn herangetragenen Fall in entscheidungserhebli-cher Weise stellt - was hier bez374glich der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zu verneinen ist (dazu nachfolgend unter IV. 1.) -, kommt es nicht an. Denn der Bundesgerichtshof ist bei der Pr374fung der Zul344ssigkeit der Vorla-ge an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es k366nne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage die Sache nicht entscheiden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341; 90, 181, 182; 99, 90, 92; Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZB 167/09, zur Ver366ff. best.). 3. Das Alter der herangezogenen Entscheidung l344sst die Vorlagepflicht nicht entfallen. Die - auf Grund ihrer Aufhebung durch das FGG-RG ohnehin nur noch auf eine begrenzte Zahl von Altverfahren anwendbare - Bestimmung des 247 79 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. macht die Statthaftigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof lediglich von den dort genannten Voraussetzungen abh344n-gig. Diese sind hier erf374llt. 11 8 III. Die weitere Beschwerde sowohl der Beteiligten zu 1 und 2 als auch des Beteiligten zu 3 ist zul344ssig (247 78 GBO a.F.). Diese sind selbst Rechtsmittelf374h-rer, obwohl sich der Beschwerdeschrift des Urkundsnotars kein Vertretungszu-satz entnehmen l344sst. Denn im Hinblick auf ein fehlendes eigenes Beschwerde-recht des Notars (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1495, 1496; Demharter, aaO, 247 15 Rdn. 20 - jew. m.w.N.) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser bei Erhebung des Rechtsmittels - wovon schon das Beschwerdege-richt f374r die Erstbeschwerden ausgegangen ist - von seiner nach 247 15 GBO ver-muteten Vertretungsbefugnis zugunsten der antragsberechtigten (247 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) Beteiligten Gebrauch gemacht hat. Deren Beschwerdeberechti-gung ergibt sich bereits aus der Zur374ckweisung ihrer Erstbeschwerden (Senat, BGHZ 151, 116, 121; 162, 137, 138). 12 IV. Die weitere Beschwerde ist begr374ndet. 13 1. Was den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 anbelangt, kommt es allerdings auf die Rechtsfrage, ob eine Gesamtgrundschuld abwei-chenden F344lligkeitsregelungen unterliegen kann, nicht an. Denn eine solche w374rde hier durch die beantragte Eintragung nicht zur Entstehung gelangen. 14 a) Nach 247 5 des notariellen Vertrages vom 7. Mai 2009 soll die auf den Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 1 und 2 jeweils lastende Grundschuld zugunsten der Sparkasse I. k374nftig an denjenigen Anteilen bestehen, die im Rahmen des vereinbarten Garagentausches von den Beteiligten zu 1 15 9 und 2 erworben werden. Hinsichtlich der ver344u337erten Anteile ist demgegen374ber eine Enthaftung durch Freigabe der bestehenden Grundschulden seitens der Gl344ubigerin vorgesehen. Diese vertragliche Konstruktion dient nicht einer Pfanderweiterung. Ge-wollt und vereinbart war vielmehr ein Pfandtausch (dazu Staudinger/ Wolfsteiner, BGB [2009], Einl. zu 247247 1113 ff. Rdn. 178) in dem Sinne, dass die Grundschulden nach Vollzug des Garagentausches ausschlie337lich an den von den Beteiligten zu 1 und 2 neu erworbenen Miteigentumsanteilen fortbestehen sollten. Die Formulierung im Vertragstext, wonach der jeweils erworbene Grundbesitz dem Grundpfandrecht als "weiteres Pfand" unterstellt wird, recht-fertigt keine andere Deutung. Sie tr344gt dem Umstand Rechnung, dass ein Pfandtausch im Gesetz nicht vorgesehen ist, sondern es hierzu regelm344337ig des Umweges 374ber eine Pfanderstreckung mit anschlie337ender Freigabe des bishe-rigen Pfandes bedarf (Staudinger/Wolfsteiner, aaO). Beide Schritte sind indes-sen als einheitlicher Vorgang anzusehen mit der Folge, dass eine Gesamt-grundschuld nicht entsteht. 16 b) An der Auslegung der notariellen Vereinbarung ist der Senat nicht durch bindende Feststellungen des Beschwerdegerichts gehindert. Denn dieses hat die Frage nach dem Inhalt der Klausel nicht gepr374ft, sondern ohne Weiteres eine Pfanderstreckung als vereinbart unterstellt. Da weitere tats344chliche Fest-stellungen nicht zu erwarten sind, ist die Klausel somit auch noch im Verfahren der weiteren Beschwerde einer Auslegung zug344nglich (vgl. f374r das Revisions-verfahren BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; Senat, Urt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). 17 2. Auch dem Antrag des Beteiligten zu 3 steht das von dem Grundbuch-amt angenommene Eintragungshindernis nicht entgegen. 18 10 a) Als zutreffend erweist sich allerdings der rechtliche Ansatz des Be-schwerdegerichts, wonach die an den beiden Grundst374cken des Beteiligten zu 3 zuvor bereits bestehende (Gesamt-)Grundschuld anderen F344lligkeitsrege-lungen folgt als die durch den notariellen Vertrag vom 28. Mai 2009 im Wege der Pfanderstreckung bestellte Grundschuld an dem Bruchteilseigentum, das der Beteiligte zu 3 durch Erbteils374bernahme (247 2033 Abs. 1 BGB) zu Alleinei-gentum erworben hat. 19 aa) Was das zuletzt verpf344ndete Grundst374ck anbelangt, gilt f374r die F344llig-keit der Grundschuld die Bestimmung des 247 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der zeit-liche Anwendungsbereich dieser durch Art. 6 Nr. 8 des Risikobegrenzungsge-setzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1666) eingef374gten Vorschrift ist er366ffnet. Nach der 334bergangsregelung in Art. 229 247 18 Abs. 3 EGBGB ist 247 1193 Abs. 2 BGB n.F. nur auf diejenigen Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Dass die Grundschuld anl344sslich der Ausweitung eines schon bestehenden (Gesamt-) Grundpfandrechts auf ein weiteres Grundst374ck bewilligt wurde, ist ohne Bedeu-tung. Denn bei der Pfanderstreckung handelt es sich bezogen auf das zus344tz-lich verpf344ndete Grundst374ck um die Neubestellung einer Grundschuld (Senat, BGHZ 80, 119, 123). Rechtsfolge der Anwendbarkeit des 247 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, dass die neu bestellte Grundschuld, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Sicherung einer Geldschuld dient, erst nach vorange-gangener K374ndigung und Ablauf einer sechsmonatigen K374ndigungsfrist f344llig ist (247 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB). 20 bb) Demgegen374ber ist die Gesamtgrundschuld, soweit sie die zuvor schon belasteten Grundst374cke betrifft, sofort zur Zahlung f344llig. Die insoweit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts getroffene Regelung wird durch die Einf374gung des 247 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ber374hrt, da die Grund- 21 11 schuld schon vor dem 20. August 2008 bestellt war. Dass die Vorschrift bei ei-ner Pfanderstreckung auch die bereits bestehende Belastung erfasst, sofern lediglich die Erweiterung nach dem 19. August 2008 erfolgt, findet im Wortlaut der 334bergangsvorschrift keine St374tze (a.A. LG Berlin Rpfleger 2009, 230, 231). Ein solches Verst344ndnis w374rde zudem dem Willen des Gesetzgebers zuwider-laufen, die unter der Geltung des bisherigen Rechts wirksam getroffenen Ver-einbarungen zur F344lligkeit und K374ndigung von Sicherungsgrundschulden zu respektieren (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/9821, S. 18). Dass der Gesetzgeber bei der Gesamtgrundschuld hiervon abweichen wollte, kann nicht angenommen werden. b) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht indes von der Unzul344ssigkeit abweichender F344lligkeitsbedingungen bei einer Gesamtgrundschuld ausgegan-gen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rechtsnatur des Gesamtgrundpfandrechts insoweit zwingend eine einheitliche Ausgestaltung gebietet. Das ist nicht der Fall. 22 aa) Allerdings hat das Kammergericht in der Vergleichsentscheidung (KGJ 40, 299 f.; ebenso JW 1923, 1038) die gegenteilige Auffassung vertreten. Dieser Meinung haben sich Teile des Schrifttums angeschlossen (vgl. RGRK/Mattern, BGB, 12. Aufl., 247 1132 Rdn. 9; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], 247 1132 Rdn. 35 [unter Aufgabe der in der Bearb. 2002, Rdn. 36, vertre-tenen Auffassung]; AK-BGB/Winter, 247 1132 Rdn. 13; Wegmann in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., 247 48 Rdn. 21; Demharter, GBO, 27. Aufl., 247 48 Rdn. 10; G374the/Triebel, GBO, 6. Aufl., 247 48 Rdn. 28; H374gel/Reetz, GBO, 247 48 Rdn. 29; Meikel/B366hringer, aaO, 247 48 Rdn. 26 [anders aber Rdn. 106]; Sch366ner/St366ber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 2239, 2651; ebenso Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., 247 148 III, S. 614 [eine gleichwohl eingetragene Gesamthypothek soll aber g374ltig entstanden sein, aaO, Fn. 16]). Sie gehen davon aus, dass bei ei- 23 12 nem Gesamtgrundpfandrecht nur Unterschiede im Umfang der Belastung (z.B. hinsichtlich des Zinssatzes) zul344ssig seien, ihr Inhalt aber auf allen Grundst374-cken identisch sein m374sse. bb) Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die F344lligkeit kann bei einer Gesamt-grundschuld unterschiedlich geregelt sein (ebenso Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., 247 1132 Rdn. 5; Erman/F. Wenzel, BGB, 12. Aufl., 247 1132 Rdn. 3; M374nchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., 247 1132 Rdn. 12; Palandt/Bassenge, aaO, 247 1132 Rdn. 2 u. 247 1193 Rdn. 2; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., 247 1132 Anm. 1 b a.E.; PWW/Waldner, 4. Aufl., 247 1132 Rdn. 2; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., 247 1132 Rdn. 11; Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., 247 108 II 2, S. 777; Bestelmeyer, Rpfleger 2009, 377 f.; B366hringer, Rpfleger 2009, 124, 131; ders., BWNotZ 2009, 61, 63; Sommer, RNotZ 2009, 578, 580; Volmer, Mitt-BayNot 2009, 1, 2). 24 (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich bei einem Gesamt-pfandrecht die auf den betroffenen Grundst374cken ruhenden Belastungen nicht l374ckenlos entsprechen m374ssen, sondern gewisse Abweichungen zul344ssig sind (BGHZ 80, 119, 124). So kann etwa der Grundschuld an den einzelnen Grundst374cken ein unterschiedlicher Rang zukommen oder ein gesetzlicher L366-schungsanspruch nach 247 1179a BGB nur f374r bestimmte Grundst374cke bestehen (Senat, aaO, 124 f.). Auch der Umstand, dass lediglich f374r einige Grundst374cke eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach 247 800 ZPO stattgefunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 26, 344 ff.). 25 (2) Das Erfordernis der Gleichartigkeit der Gesamtgrundschuld steht in diesen F344llen nicht entgegen. Es findet seinen Grund darin, dass bei einem Ge-samtgrundpfandrecht f374r eine dingliche Schuld mehrere Grundst374cke als Haf- 26 13 tungsobjekte zur Verf374gung stehen. Diese rechtliche Ausgestaltung ist f374r die betroffenen Grundst374ckseigent374mer mit Risiken behaftet. Denn es besteht die Gefahr, dass nach der Bildung des Pfandrechts der Haftungszusammenhang, insbesondere durch (Teil-)Verf374gungen des Gl344ubigers 374ber die Grundschuld, aufgel366st wird und die auf den einzelnen Grundst374cken ruhenden Belastungen fortan rechtlich getrennte Wege gehen. Einer solchen Entwicklung, die letztlich zur Herausbildung von Einzel-grundschulden mit einem den Betrag des Gesamtgrundpfandrechts in der Summe 374bersteigenden Haftungsbetrag f374hren k366nnte, wird verfahrensrechtlich durch die Eintragung eines Mithaftvermerks nach 247 48 GBO an jedem der be-lasteten Grundst374cke begegnet. Materiell-rechtlich dient vor allem die notwen-dige Gl344ubigeridentit344t (dazu Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], 247 1132 Rdn. 65; Planck/Strecker, aaO, 247 1132 Anm. 1 b) dazu, die Existenz der Ge-samtgrundschuld zu sichern. Sonstige Abweichungen im Umfang oder Inhalt der Belastung werden dagegen durch den Grundsatz der Gleichartigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie sind zul344ssig, wenn sie ohne Auswirkun-gen auf den rechtlichen Bestand der Gesamtgrundschuld bleiben und auch im 334brigen mit deren Wesen zu vereinbaren sind. 27 (3) Das ist f374r die F344lligkeit zu bejahen. Der Gl344ubiger der Grundschuld kann nach 247 1132 Abs. 1 Satz 2 BGB (i.V.m. 247 1192 Abs. 1 BGB) die Befriedi-gung seines Anspruchs nach Belieben aus jedem der Grundst374cke ganz oder zum Teil suchen. Greift er hierzu auf eines der haftenden Grundst374cke zu, bleibt es ohne Bedeutung, wann die Grundschuld auf den anderen Grundst374-cken f344llig ist oder (bei unterbliebener Inanspruchnahme) f344llig w344re. Ein abwei-chender Zeitpunkt kann allenfalls dazu f374hren, dass - unter Umst344nden - die Grundschuld auf dem einen Grundst374ck fr374her zahlbar ist als auf einem ande-ren. Schutzw374rdige Eigent374merinteressen werden hierdurch nicht betroffen. 28 14 Das gilt auch mit Blick auf einen m366glichen Ausgleichsanspruch im Innenver-h344ltnis der Eigent374mer (a.A. AK-BGB/Winter, aaO, 247 1132 Rdn. 13). Denn ein solcher wird durch das Gesetz nicht geregelt (BGHZ 108, 179, 186; BGH, Beschl. v. 31. Januar 1995, XI ZB 30/94, NJW-RR 1995, 589), sondern ergibt sich aus den im Einzelfall getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen. V. 1. Die beiden von dem Grundbuchamt erlassenen Zwischenverf374gungen sind somit aufzuheben, und die Sache ist an dieses zur Entscheidung 374ber den Eintragungsantrag zur374ckzugeben (BayObLG NJW-RR 1991, 465; Demharter, GBO, 26. Aufl., 247 77 Rdn. 15). Was das Eintragungsverfahren der Beteiligten zu 1 und 2 anbelangt, wird das Grundbuchamt auch zu pr374fen haben, ob den von der Grundschuldgl344ubigerin erkl344rten Pfandfreigaben die Wirkung eines Ver-zichts (247247 1192 Abs. 1, 1168 BGB) auf die bestehenden Grundschulden zu-kommt oder ob insoweit - was auf Grund der in 247 5 des notariellen Vertrages vom 7. Mai 2009 vorab erteilten Zustimmung zur Lastenfreistellung nahe liegt - eine Aufhebung (247247 1192 Abs. 1, 1183 BGB) anzunehmen ist. Mit Blick auf den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 3 wird es zu erw344gen haben, ob der (aus der Eintragungsbewilligung nicht ersichtliche) Umstand, dass f374r den neu be-lasteten Grundbesitz die gesetzliche K374ndigungsfrist nach 247 1193 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB gilt, durch einen Klarstellungsvermerk im Grundbuch 29 15 zu kennzeichnen ist (vgl. Meikel/B366hringer, aaO, 247 48 Rdn. 106; B366hringer, Rpfleger 2009, 124, 131). 2. Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst (247 131 Abs. 2 und 3 KostO). 30 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 12.08.2009 LG Ingolstadt, Entscheidung vom 03.09.2009 - 12 T 1409/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.01.2010 - 34 Wx 112/09 -
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