BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 22/10 vom 7. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1, § 403 Abs. 3 Satz 2; GKG § 66; KostVfg § 4 Mit dem der Sache nach gegen den Gerichtskos tenansatz nach § 4 KostVfg gericht e- ten Einwand, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen stehe wegen eines Ve r- stoßes seiner Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Kostenerhöhung gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO lediglich eine geringere als die im Verf ahren nach § 4 JVEG festgesetzte Vergütung zu, kann die auf Erstattung der Prozesskosten in A n- spruch genommene Partei im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls dann nicht g e- hört werden, wenn sie alleinige Kostenschuldnerin ist und ihr damit - im Gegensatz zum Erstattungsgläubiger, der die Sachverständigenkosten als Beweisführer verau s- lagt hat - der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG zur Verfügung steht. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10 - LG Berlin AG Berlin - Wedding - 2 - Der VIII . Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schneider , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Besch luss der Zivi l- kammer 82 des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2010 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.906,73 Gründe: I. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in B . . Das Amtsgericht hat im Ausgangsrechtsstreit die auf Beseitigung verschiedener Mängel gerichtete Klage der Kläger abgewiesen und den Klägern die Kost en des Rechtsstreits auferlegt. Die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil hat das Landgericht auf deren Kosten zurückgewiesen. Auf Antrag der Beklagten hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Beschluss vom 22. April 2009 - über berei ts festgesetzte Koste n in Höhe von 418,29 - weitere von den Klägern an die Beklagte zu erstattende Kosten zweiter Instanz in Höhe von 4.248,83 handelt es sich um von der Beklagten verauslagte Vorschüsse für ein vom B e- rufungsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten. 1 2 - 3 - Die Höhe der Vergütung für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7. Februar Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22. April 2009 haben die Kläger sofortige Beschwerde erhoben , soweit ein über 1.342,10 t- gesetzt wo rden ist. Zur Begründung haben die Kläg er vorgetragen , dem Sac h- verständi gen stehe nur eine Vergütung in Höhe von 1.342,10 Gericht entgegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig auf die erhebliche Überschreitung des bereits eingezahlten Kostenvorschusses von 1.000 n- gewie sen habe. Die sofortige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdeg ericht hat es dahinstehen lassen, ob dem Sachve r- ständigen ein Verstoß gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 ZPO zur Last gelegt werden könne, denn jedenfalls sei unter Würdigung aller U m- stände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass ein solcher P flichtverstoß für die Entstehung der Sachverständigenkosten kausal geworden sei. Das Gutachten sei für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig gewesen. Es sei weder erkennbar noch von den Klägern vorgetragen worden, dass diese ihre Berufung zurückgeno mmen hätten, wenn der Sachverständige rechtzeitig auf die als e r- heblich anzusehende Kostenüberschreitung hingewiesen hätte. Die Kammer hätte den Sachverständigen auch bei rechtzeitiger Mitteilung der Kostenübe r- schreitung nicht von seinem Gutachtensauftrag entbunden. 3 4 5 6 - 4 - 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Kläger der Beklagten die im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2009 ausgewiesenen Ko sich insoweit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt. a) Es kann offenbleiben, ob die Auffassung des Beschwerdegerichts zur fehlenden Kausalität zwischen der vom Beschwerdegericht unterstellten Pflich t- verletzung des Sachverständigen und den tatsächlich entstandenen Kosten der Tätigkeit des Sachverständigen einer rechtlichen Nachprüfung standhielte. Denn mit dem der Sache nach gegen den Gerichtskostenansatz nach § 4 KostVf g gerichteten Einwand, dem Sachverständigen stehe wegen eines Ve r- stoßes seiner Pflicht zur rechtzeitige n Mitteilung einer Kostenerhöhung gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.342,10 können die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren, das nur das Ziel verfolgt, die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens der Höhe nac h zu b e- zi f fern (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366 unter 3) , nicht gehört werden. Da die Kläger sowohl als Verfahrensveranlasser nach § 22 Abs. 1 GKG als auch nach der Kostengrundentscheidung aufgrund ihres vollständigen Unte rliegens im Ausgangsrechtsstreit gemäß § 29 Nr. 1 GKG für die Gerichtskosten haften, mithin alleinige Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits sind, steht ihnen der Weg offen, sich gegen die H ö- he des Ansatzes der Gutachterkosten in der ihnen am 23. Juni 2008 erteilten Kostenrechnung im Wege der nicht fristgebundenen Erinnerung nach § 66 GKG zu wenden. Der Einwand, die Gutachterkosten seien wegen eines Verstoßes des Sachverständigen gegen seine in § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO normierte Mi t- teilungspflicht nicht in der geltend gemachten Höhe anzusetzen, kann von den Klägern ungeachtet der vom Landgericht im Rahmen des Verfahrens gemäß 7 8 - 5 - § 4 Abs. 1 JVEG am 7. Februar 2008 getroffenen Entscheidung, mit der die dem Sachverständigen für sein schriftliches Gutachten zus tehende Vergütung da d er Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 JV EG nur im Verhältnis der Staatskasse zu dem Sachverständigen und nicht gegenüber dem Kostenschuldner wirkt (§ 4 Abs. 9 JVEG) . Soweit von einer verbreiteten Meinung in der Instanzrechtsprechung eine Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzung s- verfahren bejaht wurde (OLG Dresden, NJW - RR 2001, 861 f.; OLG Naumburg, J ur B üro 2001, 374; OLG Koblenz, Rpfl eger 1985, 333; J ur B üro 1990, 733; OLG Celle, J ur B üro 2010, 206; aA OLG München, AnwBl 1990, 396 f.), lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen der Erstattungspflichtige nicht zu gleich Kostenschuldner war und er daher seinen Einwand, die Sachve r- ständigenkosten seien zu kürzen, weder im Verfahren nach § 4 JVEG (früher § 16 ZSEG) noch im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG geltend machen konnte. So liegt es im Streitfall nicht. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Kläger durch die ihnen erteilte Kostenrechnung vom 23. Juni 2008 auch hinsichtlich der dort ausgewiesenen Sachverständigenkosten beschwert. Denn die B e- schwer liegt nicht nur in dem in der Rechnung festgesetzten, an die Staatska s- se zu zahlenden Betrag in H r- rechnungsposten eingestellten Sachverständigenvergütung. Die Tat sache, dass diese Kosten von der Beklagten als Vorschuss geleistet wurden und daher an diese von den Klägern zu erstatten sind, ändert nichts an ihrer rechtlichen Ei n- ordnung als G erichtskosten (vgl. Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn . 32), für die im Streitfall die Kläger als alleinige Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse haften. 9 10 - 6 - c) Bei den im angefochtenen Beschluss vom 22. April 2009 festgesetzten Kosten handelt es sich um zur Rechtsverfolgung (Klageabweisung) notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte ist mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 15. März 2007 nachdrücklich unter Hinweis auf § 356 ZPO und einen möglichen Prozessverlust zur Einzahlung des angeforderten weiteren Vorschusses von 3.000 worden . Die G e- genvorstellung beider Parteien gegen den Beschluss vom 15. März 2007 hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12 . April 2007 zurückgewiesen . Ang e- sicht s dessen blieb der Beklagten, um nicht als beweisfällig angesehen zu we r- den, zur Anspruchsabwehr im Rechtsstreit keine andere Wahl als den angefo r- derten weiteren Vorschuss einzuzahlen. d) Das Ergebnis ist auch sach gerecht, da danach allein der Koste n- schuldner die Auseinandersetzung über einen möglicherweise unberechtigten Ansatz von Gerichtskosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 66 GKG) zu betreiben hat; hingegen wird ein Erstattungsgläubiger, soweit er aus k einem rechtlichen Gesichtspunkt für die Gerichtskosten haftet, im Kostenfestsetzung s- verfahren mit dieser Auseinandersetzung nicht belastet. Eine sachliche Übe r- prüfung des Gerichtskostenansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren wäre im Übrigen bei Sachverhalt en, in denen der Erstattungsgläubiger - wie im Streitfall die Beklagte - nicht zugleich (auch) Kostenschuldner ist, grob unbillig. Den n ihm bliebe nach einem für ihn nachteiligen Ausgang des Kostenfestsetzungsverfa h- rens trotz vollständigen Obsiegens im Hau ptsacheverfahren keine Möglichkeit, 11 12 - 7 - den Kostenansatz im Hinblick auf die Berechtigung der Sachverständigenverg ü- tung im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG überprüfen zu lassen. Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger V orinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 22.04.2009 - 14 C 511/01 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2010 - 82 T 742/09 -
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