BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 22/12 vom 5. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsi t- zende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 5. Dezember 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Streitwert: bis 7.000 Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Schiedssprüche des Schiedsgerichts der V . (V . , im Folgenden: Antragsgegnerin ) vom 18. Mai 2010 und des Obe r- schiedsgerichts der V . vom 26. Oktober 2011. D er am 30. Januar 1944 gebo rene Antragsteller lebte bis 1988 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er von 1979 bis 1987 für seine Altersversorgung neben Beiträgen zur dortigen Sozia l- pflichtversicherung auch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversich e- rung (FZR) zahlte . Ab September 1989 bis Januar 2009 war er bei der Antragsgegnerin zusatzversichert. 1 2 - 3 - Im Zuge ihrer Systemumstellung (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. und vom 24. Se p- tember 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.) erteilte die Antragsge g- nerin dem rentennnahen Antragsteller am 21. Februar 2004 eine Startgutschrift über 93,21 Versorgungspunkte ( das entspricht ein er m o- natlichen Rente von 372,84 , wobei von der für den Umstellungsstic h- tag errechneten fiktive n Gesamtversorgung des Antragstellers dessen gesetzliche Rente einschließlich ihrer durch Beiträge an die FZR erwo r- benen Anteile in Abzug gebracht wurde . Inzwischen bezieht der Antragsteller seit dem 1. Februar 2009 die gesetzliche Regelaltersrente und daneben eine auf der Grundlage der vorgenannten Startgutschrift ermittelte Betriebsrente der Antragsgegn e- rin. Gegen deren Mitteilung vom 9. Februar 2009 über die Höhe der Zusatzrente erhob er Klage . Seiner Auffassung nach verst ößt es gegen die Artt. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 S atz 1 GG, wenn freiwillig zum Zwecke der Verbesserung der Altersversorgung in der DDR zusätzlich geleistete Beiträge im Ergebnis dazu führten, dass sich die von der Antragsgegn e- rin zu zahlende verrin gere. Deshalb begehrt e er, die Antragsgegnerin unter Änderung ihrer Rentenmitteilung vom 9. Februar 2009 dazu zu verpflichten, bei Neuberechnung der Z u- satzrente d ie auf freiwilli ge Beiträge (an die FZR ) entfallenden Anteile seiner gesetzlichen Rente im Rah men der Startgutschriftermittlung nicht auf die Gesamtversorgung an zu rechnen. 3 4 5 - 4 - Nachfolgend vereinbarten die Parteien das Schiedsverfahren. Mit Schiedsspruch vom 18. Mai 2010 wies das Schiedsgericht der V . in M . die Klage ab. Die Berufung des A ntragstellers wies das Obe r- schiedsgericht der V . mit Schiedsspruch vom 26. Oktober 2011 zurück. Den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der vorgenannten Schiedssprüche hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2012 zurückgewiesen. Dag egen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt. II. Das nach §§ 574 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 S atz 1 ZPO statthafte und vom Oberlandesgericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsmit tel bleibt in der Sache erfolglos , weil es keinen g e- setzlichen Grund für die Aufhebung der angegriffenen Schiedssprüche gibt . 1. D er Antragsteller beanstandet , dass im Rahmen der durch die Systemumstellung bei der Antragsgegnerin veranlassten Startguts chrift - Berechnung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 31 ff.) seine gesetzliche Rente in voller Höhe auf die G e- samtversorgung angerechnet worden sei, obwohl Teile davon durch Be i- tragszahlungen zur FZR er worben worden seien. D ie volle Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung führe im Ergebnis d a- zu, dass er seine Zusatzrente durch diese freiwillige n Beiträge verringert habe. 6 7 8 9 - 5 - 2. Der damit allein in Rede stehende Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buc hst. b ZPO ist hierdurch nicht gegeben ; die Anerkennung oder Vollstreckung der Schiedssprüche führt nicht zu einem der öffentl i- chen Ordnung (ordre public) widersprechenden Ergebnis. Vielmehr steht die im Schiedsverfahren getroffene Entscheidung im Einklang mit geset z- lichen Regelungen. Weder diese noch die bei Errechnung der Startgu t- schrift des Antragstellers von den Schiedsgerichten herangezogenen Satzungsbestimmungen der V . über die Anrechnung der Grundverso r- gung auf die Gesamtversorgung verstoßen ihrer seits gegen höherrang i- ges Recht und insbesondere nicht gegen wesentliche Rechtsgrundsätze oder Gerechtigkeitsvorstellungen, die zu den elementaren Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland zählen (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Bes chluss vom 30. Oktober 2008 III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5 m . w . N . ). a) Durch die an die FZR geleisteten Beiträge hat sich die gesetzl i- che Rente des Antragstellers erhöht . Die einheitliche Sozialpflichtversicherung der DDR gewährte ihre n Versicherten eine Grundsicherung vor den Risiken des Alters, der Inval i- dität und des Todes. Ergänzend bestand die Möglichkeit, im Rahmen zahlreicher Zusatzversorgungssysteme aus Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark freiwillig weit ergehende Be i- träge zu entrichten, um so die Versicherungsleistung individuell zu erh ö- hen (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 100, 1 ff.). Das Zusatzverso r- gungssystem der FZR wurde bereits nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (§ 10 Abs. 2 RAnglG) aufgrund von Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 10 11 12 - 6 - Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 537) mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen (vgl. dazu auch BVerfG E 100, 1, 6 ff. ) . Im Staatsvertrag wu rde weiter vereinbart, die betreffenden Ansprüche aus Zusatz - und Sonderversorgungssystemen in die Rente n- versicherung zu überführen. D er nachfolgende Einigungsvertrag zw i- schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrat i- schen Republik vom 31. August 1990 (EV; BGBl. II 889) sah in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buch st. b die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus weiteren Zusatz - und Sonderve r- sorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rent e nversicherung vor. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat ( vgl. Art. 2 § 4 RÜG; § 256a SGB VI) danach für die betroffenen Versicherten neue Rechte nur im Rahmen des SGB VI begründet (vgl. dazu BSG NZS 2000, 408) , indem beispielsweise auch die Ansprüche und Anwart schaften aus zahlreichen Zusatz - und Sonderversorgungssystemen der DDR mit dem Anspruchs - und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs - Ergänzungs gesetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG; BG Bl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden . Aufgrund dieser Systementscheidung en des Gesetzgebers hatten die Beitragsleistungen des Antragstellers zur FZR eine Erhöhung seiner gesetzlichen Rentena nwartschaft zur Folge. Darin liegt für sich g e- nommen keine den Antragsteller beschwerende Maßnahme , sondern im Grundsatz zunächst die Wahrung seiner in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR erworbenen Rentenanwartschaften. b) Eine mögliche Beschwer des Antragstell ers ergibt sich mittelbar erst aus der Eigenart der in die Startgutschriftenermittlung für so g e- 13 14 - 7 - nan n te rentennahe Versicherte eingeflossenen früheren Versorgungsz u- sage der Antragsgegne rin, die im Kern darauf gerichtet war, die Grun d- versorgung der Versicher ten bis zur Höhe der Gesamtversorgung aufz u- stocken, was zur Folge hatte, dass die Zusatzrente mit wachsender Grundversorgung geringer ausfiel (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. N o- vember 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 47 ff.). c) Dennoch liegt dar in weder ein Verstoß gegen die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG noch sonst eine Verletzung des ordre public. aa) Der Senat hält daran fest, dass die im Zuge der Systemumste l- lung der Antragsgegnerin getroffene Über gangsregelung für rentennahe Versicherte als solche der verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101). bb) Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die in der Anlage I I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) vereinbarte Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus zah l- r eichen Zusatz - und Sonderversorgungssystemen der DDR al s so g e- nannte Systementscheidung des Gesetzgebers bei verfassungskonfo r- mer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE 100, 1 ff.). Für die bereits in Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bu n- desrepublik Deutschland und der Deutschen De mokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 537) getroffene Systementscheidung in B e- zug auf Ansprüche und Anwartschaften aus der FZR der DDR kann nichts anderes gelten . 15 16 17 - 8 - Anlässlich der Wiedervereinigung stand die Bundesrepublik Deutschland vor dem Problem, für die aus den Sozialversicherungssy s- temen der DDR anspruchs - und anwartschaft s berechtigten Versicherten des Beitrittsgebiets neue Versorgungsansprüche und - anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu begrü n- den, obwohl die Betroffenen zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt hatten, Beiträge in die se Versorgungssysteme einzuzahlen. Schon deshalb war der gesamtdeutsche Gesetzgeber aus Verfassungsgründen nicht ve r- pflichtet, die Versicherten des Beitrittsgebiets so zu beha ndeln, als hä t- ten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepub lik Deutschland z u- rückgelegt (vgl. dazu BV erfGE 100, 1, 40 m . w . N . ). Der Antragsteller kann sich deshalb anders zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 ge l- tend gemacht nicht mit Erfolg auf die Maßstäbe berufen, die der Senat für schon vor der Wiedervereinigung bei der Antragsgegnerin Zusatzve r- sicherte im Urteil vom 26. Februar 1986 (IVa ZR 139/84, VersR 1986, 386) für die Anrechnung überschießender Beiträge zur freiwilligen We i- terversich erung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestellt hat (vgl. im Übrigen auch Senatsu rteil vom 26. November 1986 - IVa ZR 111/85, VersR 1987, 214). D ie Vielfalt der Zusatz - und Sonderversorgungssysteme der DDR (vgl. dazu nur die Anlagen 1 und 2 z u § 1 Abs. 2 und 3 AAÜG) und deren teilweise Inkompati bilität mit den Versorgungssystemen und Wertvorste l- lungen der Bundesrepublik Deutschland legte es nahe, diese Zusatzve r- sorgungssysteme nicht fortzuführen, sondern die daraus erwachsenen Rechte und Anwar t schaften soweit sie nicht dem ordre public der Bu n- desrepublik Deutschland widersprachen in die g esetzliche Rentenvers i- cherung zu überführen. Dass dabei einzelne Versicherte des Beitrittsg e- 18 19 - 9 - biets , welche auch in der Bundesrepublik Deutschland noch unter Ge l- tung des früheren Gesamtversorgungssystems von Zusatzversorgung s- trägern wie der V . Anwartschaften auf Zusatzv ersorgungsrenten hatten erwerben können, im Ergebnis geringe re Zusatzl eistungen erhalten, als wenn sie ihre sämtlichen Zusatzr entenb eiträge in ein Zusatzverso r- gungssystem der Bundesrepublik Deutschland eingezahlt hätten, verletzt vor dem Hintergrund der ungewöhnlichen Aufgabe, der sich der Geset z- geber anlässlich der Wiedervereinigung stellen musste, und insbesond e- re angesichts des Umstandes, d ass er dabei auch die Finanzierbarkeit der Sicherung von Rentenansprüchen und Rentena nwartschaften im Blick behalten durfte und musste, jedenfalls keine elementare n Grundl a- gen der Rechts ordnung . 3 . E in Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den ordre pub lic liegt auch nicht darin, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in § 256a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VI ehemaligen Arbeitnehmern des Be i- trittsgebiets, wel che im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von der höchstmöglichen Versicherung Gebrauch gemacht haben, einen Nac h- teilsausgleich gewährt, soweit diese Versicherten in der DDR infolge der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen der in einem Zusatzversorgungssystem erworbenen Anwartschaften keine höheren Beiträge zu einem Sys tem der Freiw illigen Zusatzversicherung hatten leisten können. H ierfür sprechen sachliche Gründe, weil d ie B etroffene n 20 - 10 - infolge des unzureichenden Beitragsrechts der DDR (vgl. dazu auch BVerfG SozR 3 - 2600 § 256a Nr. 9 m . w . N . ) nicht in der Lage wa r en , eine ihrem Einkommen entsprechende Altersversorgung aufzubauen. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entsche idung vom 19.06.2012 - 12 Sch 1/12 -
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