BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 22/12 vom 25. September 2012 i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 a) Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag") , ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozi e- tätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessb e- vollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urtei l vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, juris). b) Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Ve r- merk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmi t- telfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon en d- gültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unte r- zeichners getroffen werden können; maßgeblich ist inso weit der Erkenntni s- stand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042). BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fe tzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an d as Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gegenstandswert Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Lieferung eines angeblich fehlerhaften Bodenbelags in Anspruch; die Beklagte verlangt widerklagend die Begleichung ausstehender Kaufpreisforderungen. Das Lan d- gericht hat mit Schlussurteil vom 28. November 2011 die Klage abgewiesen verurteilt. Gegen das am 1. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihre - bereits in erste r Instanz für sie tätig gewordenen - Prozessbevol l- mächtigten mit am 2. Januar 2012 per Telefax beim Oberlandesgericht eing e- gangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel vor A b- 1 - 3 - lauf der bis zum 1. März 2012 verlängerten Berufung sbegründungsfrist begrü n- det. Die auf dem Briefbogen der Rechtsanwälte D. H. & Koll e- gen verfasste Berufungsschrift trägt am Ende die maschinenschriftliche Unte r- zeichnung: "( T. H. ) Rechtsanwalt" Über diesen maschinenschrif tlichen Angaben befindet sich handschrif t- lich die Abkürzung "i. A.", gefolgt von einer teilweise unleserlichen Unterschrift, die nicht von Rechtsanwalt H . stammt. Mit Verfügung vom 17. Jan u- ar 2012 hat das Oberlandesgericht mitgeteilt, es beabsichtige die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift - wie das Kürzel "i.A." bel e- ge nur von einem Erklärungsboten unterzeichnet worden sei. Die Klägerin hat daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit am 30. Januar 2012 b eim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vortragen lassen, die han d- schriftliche Unterschrift stamme von der auf dem Briefkopf der Anwaltssozietät aufgeführten und ebenfalls mandatierten Rechtsanwältin E. S. . Sie macht geltend, der Zus atz "i.A." sei gemessen an § 130 Nr. 6 ZPO dann u n- schädlich, wenn - wie hier - eine mandatierte und postulationsfähige Rechtsa n- wältin die Berufungsschrift unterzeichnet habe. Zum Beleg dieses Vorbringens trägt der Schriftsatz sowohl die Unterschrift von Re chtsanwalt H . als auch die von Rechtsanwältin S . . Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2012 die Ber u- fung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Verwendung des Zusatzes "i.A." g ebe der Unterzeichnende nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu erkennen, dass er nicht - wie nach § 130 2 3 4 - 4 - Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO gefordert - die Verantwortung für den Inhalt der Ber u- fungsschrift übernehme; vielmehr trete er nur als Erklärungsbote auf. S o verha l- te es sich auch im Streitfall. Zwar sei die Verwendung des Kürzels "i.A." dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim B e- rufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte zähle und unmittelbar in Ausfü h- rung des ihm erteilten M andats tätig werde. Dies setze jedoch voraus, dass entsprechende Feststellungen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist getroffen werden könnten. Daran fehle es hier. Die maschinenschriftlichen Angaben seien auf Rechtsanwalt H . bezogen, der den Schriftsatz nicht unterzeichnet habe. Es fehle eine klarstellende Erläuterung, dass der Schriftzug einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin und nicht einer dritten Person - etwa einer Büroangestellten - zuzuordnen sei. Auch den beigefügten beglaubigten Abschriften des Berufungsschriftsatzes ließen sich keine Hinweise auf die Ide n- tität des Unterzeichners entneh men. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die frist - und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. S ie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stattha f- te Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsb e- s chwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Ve r- fahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes 5 6 7 - 5 - (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindun g mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rech t- fertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW - RR 2002, 1004 mwN; Senat s- beschlüsse vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 1; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 unter B II 1 d bb; Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 Rn. 5 mwN). Das Berufung s- gericht hat die Anforderungen an die nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO erfo r- derliche Unterschrift eines Rechtsanwalts in einer mit den von der höchstrichte r- lichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ni cht mehr vereinbaren We i- se überspannt und dadurch der Klägerin den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzulässig verwehrt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht dur f- te das Rechtsmittel der Klägerin nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 Z PO mit der Begründung als unzulässig verwerfen, die Berufungsschrift sei nicht ordnung s- gemäß unterzeichnet worden. a) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Berufungsschrift als b e- stimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichn enden tragen (BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251, 254 ff.; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 9; vom 9. D e- zember 2010 - IX ZB 60/10, juris Rn. 4 mwN). Die Unterschrift soll die Identif i- zierung des Urhebers de r schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und de s- sen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, B e- schlüsse vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn . 5; vom 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10, aaO; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris 8 9 - 6 - Rn. 6; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris Rn. 7; jeweils mwN). Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufung von einem dazu bevollmäc h- tigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unte r- schrieben sein muss (vgl. [jeweils zur Berufungsbegründung] BGH, Urteile vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 unter II 1; vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO unter B II 1 a; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO; jeweils mwN). b) Gemessen an diesen Vorgaben genügt die mit dem Kürzel "i.A." ve r- sehene handschriftliche Unterschrift auf der Berufungsschrift vom 2. Januar 2012 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anforderungen an eine wirksame Unterzeichnung. aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die höchs t- richterliche Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Unterzei chner einer Rechtsmittelschrift seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsät z- lich nicht von einer dafür erforderlichen Übernahme der Verantwortung des U n- terzeichners für den Inhalt der Rechtsmittelschrift ausgeht, weil der Unterzeic h- nende da mit zu erkennen gibt, da s s er dem Gericht gegenüber nur als Erkl ä- rungsbote auftritt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056 unter II 1; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, aaO unter II 2; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 4; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, juris Rn. 8; vgl. ferner BAG, DB 1967, 1904). bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings - wovon auch das Berufungsgeric ht ausgeht - anerkannt, dass eine mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift dann den Anforderungen an eine 10 11 12 - 7 - ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes genügt, wenn die auf diese Weise erfolgte Unterschrift von einem Rechts anwalt stammt, der als Mitglied der mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls zum Kreis der Prozes s- bevollmächtigten zählt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO unter II 2; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO Rn. 5; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18 /11, aaO Rn. 9). In einem solchen Fall muss angenommen werden, dass der mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Unt erschrift stammt - was durch den nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 24. Januar 2012 belegt und auch vom Ber u- fungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird - von der auf dem Briefkopf der A n- waltssozietät D . · H . & Kollege n aufgeführten Rechtsanwältin E. S. , die allgemein zugelassen und damit auch vor dem Berufungsgericht postulationsfähig ist. Die Klägerin hat unwiderlegt mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 vorgetragen, dass sie alle Sozietätsmitglieder - a uch die auf dem Briefkopf der Kanzlei als Sozia ausgewiesene Rechtsanwältin S . - mit der Einlegung der Berufung beauftragt hatte. cc) Anders als das Berufungsgericht meint, steht einer wirksamen Einl e- gung der Berufung nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht noch nicht positiv bekannt war, dass die mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift von einer Recht s- anwältin stammte, die zum Kreis der Prozessbevollmächtigten der Berufung s- fü hrerin zählte. Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Pr ü- 13 14 - 8 - fung der Frage, ob ein Rechtsmittelschriftsatz von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, nur solche Umstände zu berücksicht i- gen, die dem Rechtsmittelgeri cht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO unter B II 1 d cc; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 6). Bei Ablauf der Berufungsfrist war für das Berufungsgericht jedoch h inreichend erkennbar, dass die Berufung von Rechtsanwältin S . als Sozietätsmitglied unterzeichnet worden war. Der Senat kann die Prüfung der für das Vorliegen einer ausre i- chenden Unterschrift erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an d ie Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 2 b mwN; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 11). Bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs lässt sich die handschriftliche Unterschrift der auf dem Briefkopf der Kanzlei aufgeführten Rechtsanwältin E. S. zuordnen. (1) Zwar lassen sich dem maschinenschriftlichen Zusatz "( T. H. ) Rechtsanwalt" noch keine Hinweise darauf entnehmen, dass ein Re chtsanwalt die Berufungsschrift unterzeichnet hat. Denn durch den handschriftlichen Z u- satz "i.A." ist klargestellt, dass die handschriftliche Unterschrift nicht von Rechtsanwalt H . stammt, auf den sich die maschinenschriftlichen Ergä n- zungen bezi ehen. Zusätzliche Erläuterungen, die klarstellen, dass auch die U n- terzeichnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, fehlen (vgl. BGH, B e- schluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 8). (2) Es lässt sich jedoch aus anderen Umständen hinreichen d entne h- men, dass die Unterschrift durch eine Sozietätskollegin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts erfolgt ist (zur Bedeutung weiterer Umstände vgl. BGH, B e- schluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, aaO Rn. 7). Anders als in dem vom IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofs entschiedenen Fall (Beschluss vom 15 16 - 9 - 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO) trägt der Briefkopf der Berufungsschrift nicht nur den Namen eines Rechtsanwalts. Vielmehr sind auf dem Briefkopf insgesamt 17 aktive Rechtsanwälte und Rechtsanwältinne n aufgeführt, darunter auch Rechtsanwältin E. S. . Dass bei einer solchen Kanzlei alle 17 Rechtsanwälte verhindert sein könnten und daher die Kanzleikraft V . den Schriftsatz unterzeichnet haben könnte, ist mehr als fernliegend. Hinzu ko mmt, dass es sich bei der Berufungsschrift um einen bestimmenden Schriftsatz ha n- delt, der - was zu dem Grundwissen einer Kanzleikraft gehört - zwingend von einem zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben ist und nicht - wie dies bei vorbereitenden Schrif tsätzen zulässig ist - im Verhinderungsfall vom Bürope r- sonal unterzeichnet werden darf. Außerdem lässt sich - wie die Beschwerdeb e- gründung zutreffend hervorhebt - die handschriftliche Unterschrift trotz ihrer teilweisen Unleserlichkeit zumindest dahin entz iffern, dass in ihr zwei Gro ß- buchstaben enthalten sind, von denen der erste einem "E", einem "T" oder e i- nem "G" ähnelt und der zweite ein "S" oder ein "G" darstellt. Durch die Verwe n- dung von zwei Großbuchstaben steht fest, dass es sich um eine Unterzeic h- nu ng mit Vor - und Nachnamen handelt. Da der Nachname mit "S" oder "G" b e- ginnt, ist auszuschließen, dass die unter der Rubrik "Sekretariat" aufgeführte Frau V . den Schriftsatz unterzeichnet hat. Weiter ist der Unterschrift zu en t- nehmen, dass der mit "S" oder "G" beginnende Nachname mehrere Buchst a- ben aufweist und mit einem "f" oder "t" ausläuft. Der Schriftzug genügt damit den generellen Anforderungen an eine Unterschrift, weil er individuelle und ch a- rakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung e rschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift s- leistung erkennen lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO Rn. 10; jeweils mwN). Weiter zeigt ein Vergleich mit den auf dem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwä l- - 10 - ten und Rechtsanwältinnen, dass sich der Namenszug bei angemessen gro ß- zügiger Betrachtung Frau Rechtsanwältin E. S. zuordnen lässt. (3) Dass die Unterschrift bei Ablauf der Berufungsfrist einer auf dem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwältin zugeordnet werden konnte, ist ausre i- chend. Nicht erforderlich ist dagegen, dass zu diesem Zeitpunkt schon Gewis s- heit über die Urheberschaft bestand. Denn die Identität eines Rechtsanwa lts, der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichne rs getroffen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 10 ff. zur Unterzeichnung einer Berufungsbegrü n- dung in Vertretung eines anderen Rechtsanwalts; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042 Rn. 9 f. zur Unterzeichnung mit dem Vermerk "nach Di k- tat verreist"; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 10). Maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder - bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver - 17 - 11 - handlung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/1 0, aaO Rn. 11; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, aaO Rn. 10). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.11.2011 - 5 O 52/11 Pe - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2012 - 19 U 1/12 -
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