BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 22/12 vom 31 . Januar 2013 in der Abschieb ungs haftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG § 62 Einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG kann nur der Betroffene, nicht die bete i- ligte Behörde stellen. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. SchmidtRäntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den B e- schluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 20. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverf olgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe : I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 27. Oktober 2011 ohne die für den Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Papiere ang e- troffen. Am 28. Oktober 2011 erging gegen ihn ein Untersuchungshaftbefehl wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufen t- halts. Er wurde inhaftiert. Am 13. Dezember 2011 wurde der Betroffene - unter Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft - zu einer Frei heitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt. Gegen das Strafurteil legte er Ber u- fung und gegen die Haftentscheidung Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 6. Januar 2012 wurde der Haftbefehl aufgehoben. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Am tsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 Sicherungshaft des Betroffenen bis zu dessen A b- schiebung, längstens jedoch bis acht Wochen nach Ende der Untersuchung s- haft angeordnet. Diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die beteiligte Behörde die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Hafta n- ordnung des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2011 zulässig war und kein Ve r- stoß gegen das Beschleunigungsgebot nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vo r- gelegen hat. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung unzulä s- sig, weil sie sich nicht auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt hat. Die bete i- ligte Behörde habe rechtsfehlerhaft in der Zeit vom 28. Oktober 2011 bi s zum 9. Dezember 2011 wegen der ihrer Ansicht nach vorrangigen Behandlung des gegen den Betroffenen geführten Strafverfahrens nichts zur Vorbereitung der Abschiebung unternommen. III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst stat thafte Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ist zwar frist - und formg e- recht eingelegt worden (§ 71 FamFG). Sie ist aber unzulässig geworden, weil sich die Hauptsache während des R echtsbeschwerdeverfahren erledigt hat und das Rechtsmittelverfahren danach nu r noch beschränkt auf die Kostenen t- scheidung fortgesetzt werden kann, nicht jedoch mit dem gestellten Festste l- lungsantrag nach § 62 FamFG. 2 3 4 - 4 - 1. Die Hauptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, weil die Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen ist. Die Haft war für die Dauer von acht Wochen nach Ende der Unters u- chungshaft angeordnet worden. Die Untersuchungshaft endete mit der Aufh e- bung des Haftbefehls am 6. Januar 2012. Damit endete die angeordnete Haft am 2. März 2012. Das schließt seitdem eine Sachentscheidung über d ie Haftanordnung aus. 2. In dieser Lage kann der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränken und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortführen. Das war für das früher e Verfahrensrecht anerkannt, obwohl nach § 20a FGG ein Rechtsmittel nicht allein wegen der Kosten eingelegt werden konnte (Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983 V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395 ). Das selbe gilt für das jetzige Verfahrens recht, welches eine s olche B e- schränkung des Rechtsmittels nicht mehr vorsieht (Senat, Beschluss vom 7. Apr i l 2011 V ZB 11/10, NJWRR 2011, 882 Rn. 5 ; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 II ZB 17/11, NJWRR 2012, 997 Rn. 6 ) . Eine Beschränkung auf den Kostenpunkt hat die beteilig te Behörde jedoch trotz entsprechenden Hi n- weises des Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht vorg e- nommen. 3. Eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ist nicht statthaft. a) § 62 FamFG ist allerd ings grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerd e- verfahren anwendbar (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9). 5 6 7 8 - 5 - b) Die Vorschrift gilt aber nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht für ein Rechtsmittel der bete iligten Behörde. aa) Bereits unter der Geltung des frühere n Verfahrensrecht s , welche s a l- lerdings eine dem § 62 FamFG vergleichbare Vorschrift nicht enthielt , war u m- stritten, ob die b eteiligte Behörde die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft beantrag en konnte . Die Frage wurde teilweise unter Anerkennung eines Reh a- bilitierungsinteresses der beteiligten Behörde bejaht ( KG, Beschluss vom 31. Dezember 2003 - 25 W 62/03, juris Rn. 30; OLG Rostock, OLGR 2007, 957 ), teilweise aber auch verneint, weil die bet eiligte Behörde kein dem des Betroffenen vergleichbares Rehabilitierungsinteresse habe ( BayObLG, NVwZ 2003 Beilage Nr. I 7, 56; OLG Frankfurt am Main, InfAuslR 2006 , 468) . Die Fr a- ge ist unter der Geltung von § 62 FamFG zu verneinen (im Ergebnis ebenso Keid el/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 62 Rn. 1 aE) . bb) Nach § 62 Abs. 1 FamFG spricht das Beschwerdegericht bei Erled i- gung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Grundsätzlich ist ein solches Interesse nach Erledigung des Verfahrensgege n- standes nicht mehr gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die Entsche i- dung lediglich noch Auskun ft über die Rechtslage erhielte, ohne dass damit e i- ne wirksame Regelung getroffen werden könn t e (vgl. Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 16/6308 S. 205). Die bloße Beeinträchtigung von auch der antra g- stellenden Behörde zustehenden (vgl. Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 64) Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse daher nicht zu b e- grün d en (so zutreffend Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 62 Rn. 7). Nur wenn das Interesse des Beteiligten an der Feststellung der Recht s- 9 10 11 - 6 - lage in besonderer Weise schutzwürdig ist, besteht ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entsche i- dung ihn in seinen Rechten verletzt hat. Ein sol ches besonderes Interesse setzt nach dem Sinn und Zweck von § 62 FamFG voraus, dass die belastende En t- scheidung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten berührt. Demnach kann da die Behörde nicht Trägerin von Grundrechten ist nur der Betroffene das erforderliche Feststellungsinteresse für einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG haben. Dieses Verständnis der Norm ergibt sich aus ihrer Entstehungsgeschic h- te. Mit § 62 FamFG hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesve r- fassungsgerichts zu dem früh eren G esetz über das V erfahren bei Freiheitsen t- zie hungen aufgreifen und eine r gesetzlichen R egelung zuführen wollen (En t- wurfsbegründung in BT - Drucks . 1 6 /6308 S. 205). Jenes Gesetz enthielt keine Regelung darüber, wie verfahren werden sollte, wenn sich die gegen den B e- troffenen angeordnete Haft erledigte, bevor dieser eine abschließende Überpr ü- fung erreichen konnte. Das widersprach nach der Rechtsprechung des Bu n- desverfassungsgerichts den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (BVerfGE 104, 220, 232 f.; NJW 1998, 2432 f.) . Dieser bliebe gerade in Fre i- heitsentziehungssachen praktisch weitgehend wirkungslos, gäbe es nicht die Möglichkeit, auch nach Erledigung der Haft feststellen zu lassen, ob sie recht s- widrig war oder nicht. Der Grund dafür liegt darin , dass die Anordnung einer Freiheitsentziehung nicht nur in Freiheitsrechte eingreift, sondern auch den Vorwurf enthält, der Betroffene habe sich gesetzwidrig verhalten. Gegen diesen Vorwurf muss sich der Betroffene zur Wehr setzen können. Es ist sogar erf o r- derlich, eine solche Möglichkeit nach dem Tod des Betroffenen seinen Erben einzuräumen (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 13 f.). Diese von dem Bundesverfassungsgericht entwickelte Mö g- lichkeit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit der 12 - 7 - Einführung des § 62 FamFG kodifizieren. Das kommt in dem Erfordernis des besonderen Feststellungsinteresses und in den aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übernommenen Regelbeispielen zum Aus druck. cc) § 62 Abs. 1 FamFG muss auch nicht weiter ausgelegt werden, um einen Gleichlauf der dem Betroffenen gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten zu erreichen. Einen solchen hat der Gesetzgeber nämlich nicht angestrebt, wie etwa daraus deutlich wird, d ass die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde nicht wie die des Betroffenen ohne Zulassung, sondern nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft ist (§ 70 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 FamFG; vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2010 V Z B 35/10, FGPrax 2010, 98). Im Hinblick darauf, dass staatliche Behörden mit Ausnahme der sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden grun d- rechtsgleichen Rechte keinen Grundrechtsschutz genießen, sind weiterg e- hende Rechtsschutzmögl ichkeiten auch nicht von Verfassungs wegen geboten. 13 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2011 - 219d XIV 38577/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 2 0.01.2012 - 329 T 107/11 - 14
Full & Egal Universal Law Academy