BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 22 /1 3 v om 11. März 201 4 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 20 1 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen , den Richter Pauge , die Richterin von Pentz und den Richter Offenl och beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Kläger in wird der Beschluss de s 8 . Zivil senats des Oberl and es gerichts Frankfurt am Main vom 3 . Juni 201 3 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren s, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 12.000 Gründe: I. D ie 1997 geborene Kläger in litt seit ihrer Geburt an einer Fibulaaplasie des rechten Beins . Die im Jahr 2003 im Gelenkzentrum W. versuchte operative Behebung der Beinlängendifferenz hatte letztlich keinen Erfolg. Nach zune h- mender Verbieg ung des rechten Unterschenkels suchte die Klägerin im Oktober 2004 die Notfallambulanz der A. Klinik W. auf. Dort wurde eine Grünholzfraktur diagnostiziert und mittels einer Plattenosteosynthese versorgt. Die Weiterb e- 1 - 3 - handlung erfolgte durch den Beklagten z u 1 im Klinikum S., dessen Trägerin die Beklagte zu 2 ist . Bei der Erstvorstellung wurden neben eine r Beinlängendiff e- renz eine Valgusfehlstellung und eine X - Beinfehlstellung des rechten Unte r- schenkels von 40° diagnostiziert. Der Beklagte zu 1 stimmte mit d en Eltern der Klägerin eine Behandlung in zwei Schritten ab. Eine zunächst vorzunehmende Achskorrektur sollte die Belastungsfähigkeit des Beins gewährleisten ; anschli e- ßend sollte in einem zweiten Schritt die Beinlängenverlängerung wieder aufg e- nommen werden . Mit der Verlängerung des rechten Unterschenkels wurde im Oktober 2004 begonnen . A m 28. Januar 2005 wurde sie bei einer radiologisch gemessenen Verlängerung um 1,5 cm eingestellt. Die weitere Behandlung da u- erte bis Mai 2007. Am 5. Oktober 2007 unterzog si ch die Klägerin im Univers i- tätsklinikum F. einer neuerlichen achskorrigierenden Operation des Unte r- schenkels, bei der u.a. der bis dahin noch nicht durchtrennte Fibulastrang des rechten Beins durchtrennt wurde. Die Klägerin macht geltend, die Behandlung durch den Beklagten zu 1 sei in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft gewesen. Nach Einholung eines gerichtl i- chen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. hat sie unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten von Dr. C. u.a. geltend gemacht, ohne eine Durchtre n- nung des Fibulastrangs hätten die Korrekturmaßnahmen keinen Erfolg haben können. Angesichts der problembehafteten Vorgeschichte sei es ferner behan d- lungsfehlerhaft gewesen, nur die Fehlstellung des Unterschenkels zu therapi e- ren, statt eine Gesamtkorrektur der Beinachse vorzunehmen. Bei der anschli e- ßenden B ehandlung und Versorgung seien dem Beklagten zu 1 weitere B e- handlungsfehler unterlaufen. Die Klägerin begehrt im Wege der Leistungs - und Feststellungsklage E r- satz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die K l ägerin geltend gemacht, das Landg e- 2 3 - 4 - richt sei unkritisch den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen g e- folgt, ohne sich mit dem Privatgutachten von Dr. C. auseinanderzusetzen. Das Lan dgericht habe es versäumt, trotz der Widersprüche zwischen dem Privat - und dem Gerichtsgutachten auch den Privatgutachter anzuhören oder ein we i- teres, von ihr beantragtes Sachverständigengutachten einzuholen, hilfsweise den gerichtlichen Sachverständigen m it einer Ergänzung se ines Gutachtens zu beauftragen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberl and es gericht die Ber u- fung als unzulässig verworfen , weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden sei . Die Berufungsbegründung zei ge nicht auf, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer unzureichenden Würdigung und Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten beruhe. Es seien auch keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollstä n- digkeit der Tat sachenfeststellung des Landgerichts begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten. Nicht ersichtlich sei, welche Feststellungen angegriffen würden und welche Folgerungen daraus zu ziehen seien. Das Landgericht habe sich erkennbar mit dem Gutach ten von Dr. C. auseinande r- gesetzt. Es habe den gerichtlichen Sachverständigen beauftragt, in einem E r- gänzungsgutachten zu dem Privatgutachten Stellung zu nehmen . In der mün d- lichen Verhandlung sei der gerichtliche Sachverständige detailliert zu dem Pr i- vatgu tachten befragt worden. Er habe nachvollziehbar erklärt, warum er keine Abweichung von dem fachärztlichen Standard sehe. Selbst der Privatgutachter beschreibe in seiner Zusammenfassung im Ergänzungsgutachten lediglich eine Vielzahl von kleinen Problemen, a uf die seiner Ansicht nach keine adäquate Antwort gefunden worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich d ie Kläg e- r in mit der Rechtsbeschwerde. 4 - 5 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine En t- scheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet . a) Die Verwerfung der Berufung als unz ulässig verletzt die Klägerin in i h- rem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Ber u- fungsbegründung überspannt und hierdurch der Klägerin den Zugang zur Ber u- fungsinstanz in unzulässiger Weise versagt. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rech tsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelfü h- rers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene En t- scheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus we l- chen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefoc h- tene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punk te rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefoc h- tene Entscheidung herleiten . Zur Darlegung der Fehlerhaftigkei t ist somit ledi g- lich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden 5 6 7 8 - 6 - nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bede u- tung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st . Rspr . , vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12 , NJW 2012, 3581 Rn. 8 mit zahlreichen Nachweisen). bb) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer ko n- krete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollstä n- digkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Recht szuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestel l- ten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nich t bestehen soll ( vgl. BGH, B eschl ü ss e vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, VersR 2004, 1064 , 1065 und vom 26. Februar 2009 - III ZB 67/08, juris Rn. 11 ). Konkrete Anhalt s- punkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzl i- chen Festste llungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfa h- rensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sac h- verhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272). b) D ie Berufungsbegründun g der Klägerin genügt sowohl d en Erforde r- nissen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO als auch denen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. aa) Die Klägerin hat geltend gemacht, das Landgericht sei unkritisch den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachver ständigen gefolgt, ohne sich mit den Einwendungen aus den vorgelegten Privatgutachten von Dr. C. ause i- nanderzusetzen, der die Behandlung durch den Beklagten zu 1 in mehrerlei Hinsicht als fehlerhaft bewertet habe. Darin liegt die Rüge des Verfahrensfe h- 9 10 11 - 7 - lers einer un vollständigen Beweiswürdigung (Verstoß gegen § 28 6 ZPO). bb) Mit dieser Rüge hat die Klägerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entsche i- dungserheblichen Feststellungen begründ en und deshalb eine erneute Festste l- lung gebieten können. Das Gericht hat in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich e in Wide r- spruch zum Gerichtsgutachten ergibt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil e vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93, VersR 1994, 480 , 482 ; vom 10. Mai 1994 - VI ZR 192/93, VersR 1994, 984 , 986 ; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95, VersR 1996, 647 , 648 ; vom 24 . September 1996 - VI ZR 303/95, VersR 1996, 1535 , 1536 ; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96, VersR 1998, 853 , 854 ; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00, VersR 2001, 525 , 526 ; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99, VersR 2001, 783 , 784 und vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 , VersR 2004, 790 , 791 ; Senatsbeschl u ss vom 21. Januar 2009 - VI ZR 170/08, VersR 2009, 499 Rn. 7 ). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständ i- gen steht, so ist v om Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich b e- stellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch en t- scheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begrü n- dung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH , Urteile vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 , VersR 2005, 676 , 677 f. und vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 , VersR 2008, 1676 Rn. 11 , jeweils mwN). cc) Entgegen der Auffassu ng des Berufungsgerichts waren nähere Da r- legungen zu Zweifeln an den getroffenen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auch nicht deshalb geboten, weil das Landgericht den gerichtlichen 12 13 - 8 - Sachverständigen beauftragt gehabt habe, in einem Ergänzungsgutachte n zu dem Privatgutachten Stellung zu nehmen, und der Sachverständige i n der mündlichen Verhandlung detailliert zu dem Privatgutachten befragt worden sei. Das Ergänzungsgutachten und das Ergebnis der mündlichen Erörterung mögen für das Gericht überzeugend g ewesen sein. I n den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils wird dazu jedoch nichts ausgeführt. Insbesondere ist nicht erkennbar , weshalb das Gericht hinsichtlich der entscheidenden medizin i- schen Fragen dem gerichtlichen Gutachten den Vorzug geg enüber dem Priva t- gutachten gegeben hat. Diesen Mangel hat die Klägerin mit der Berufungsb e- gründung gerügt . Die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und d e- ren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, sind mit dieser Rüge hinreichend bezeichnet. Damit genügte die Berufungsbegründung den Anforderungen für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Für die Zulässigkeit der Berufung ist dagegen nicht erforde r- lich, dass die Berufungsbegründung inhaltlich schlüssig ist und begründeten Anlass für eine erneute und vom Erstgericht abweichende Würdigung (Festste l- lung) gibt (BGH, Beschluss vom 13. September 20 12 - III ZB 24/12, aaO Rn. 11). - 9 - 3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unz u- lässig verwerfen, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die S a- che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, damit es über die Begrü n- detheit der Berufung befindet (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 30.11.2012 - 3 O 261/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2013 - 8 U 1/13 - 14
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