BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 22/15 vom 18. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karcze wski und die Richterin Dr. Bußmann am 18. November 2015 beschlossen: Di e Rechts beschwerde der Klägerin gegen den B e- schluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruh e vom 12. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen . Beschwerde wert: 6.000 Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts. Das Urteil ist der Klägerin am 15. Januar 2015 zugestell t worden . Sie hat dagegen fristgerecht Berufung ein gelegt . Das Berufungsverfa h- ren ist beim Oberlandesge richt unter dem Aktenzeichen 12 U 38/15 g e- führt worden . Am Montag, den 16. März 2015, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwei Berufungsbegründu ngen beim Oberlandesgericht ei n- 1 2 3 - 3 - gereicht . Beide Schriftsätze trugen das Aktenzeichen 12 U 32/15 sowie das R ubrum des unter diesem Aktenzeichen geführten Berufungsverfa h- rens einer anderen Klägerin gegen die Beklagte, in dem an diesem Tag ebenfalls die Berufungsbegründungsfrist ablief. Der Text der beiden Schrift - sätze war bis auf die letzte Seite identisch. Einer dieser Schrift s- ätze wur de in die Ak te 12 U 32/15 eingeordnet , der an dere dieser Akte mit der Kennzeichnung " Überzähliges Exemplar " beigefügt. Auf den Hinweis des Oberlandesgericht s vom 18. Mä rz 2015, dass man gels Eingangs einer Begründung die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat d ie Kläge rin am 1. April 2015 Wiederei n- setzung in den vorigen Stand bean tragt . Zur Begründung hat sie ausg e- führt , aufgrund der versehentlichen Eingabe eines falschen Anwalt s- aktenzeichens bei der Ferti gung des Schriftsatzes sei die Berufungsb e- gründung mit dem Aktenzeichen und dem Rubrum des Parallelverfahrens 12 U 32/15 versehen worden. Der Berichterstatter hat nach Vorlage der Akte 12 U 32/1 5 in e i- nem Vermerk fest gestellt , ein Vergleic h des Vor trags auf der letzten Se i- te des Schriftsat zes mit den Angaben in einem der erstinstanzli chen Schriftsätze in diesem Verfahren er gebe, dass es sich bei einem der u n- ter dem Aktenzeichen 12 U 32/15 eingere ichten Schriftsätze um den im Wiedereinsetzungsantrag genannten Schriftsatz han dele. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k- gewiesen und die Berufung der Kläge rin als unzulässig verwor fen . Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausg eführt, d ie Klägerin habe inne r- halb der gesetzlichen Frist keinen Schriftsatz eingereicht, der den N a- men der Klägerin, das gerichtliche Aktenzeichen der Berufungsinstanz 4 5 6 - 4 - oder das gerichtliche Aktenzeichen des ersten Rechtszugs trage. Der von ihr mit andere n Angaben zum Namen der Klagepartei und zum g e- richtlichen Aktenzeichen eingereichte Schriftsatz könne nicht dahin au s- gelegt werden, dass er als Begründung der Berufung in diesem Verfa h- ren habe angesehen werden sollen. Eine Zuordnung zu dem Verfahren der Kl ägerin wäre nur durch einen Vergleich der persönlichen Daten auf der letzten Seite des Schriftsatzes mit sämtliche n von der Klägervertret e- rin geführ ten offe nen Verfahren gegen die Beklag te möglich gewesen . Für eine Beiziehung der Akten anderer Verfahren ge be es aber weder eine gesetzliche Grun dla ge noch wäre dies anhand der bei Fristablauf bereits vorliegenden Unterlagen möglich gewesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber im Übrigen un zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Ber u- fung beachtet und n icht das Verfahrensgrund recht der Klägerin auf ein faires Verfahren und effektiven Rechts schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Ve r- bindung mit dem Rec htsstaatsprinzip) verletzt . 7 8 - 5 - 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin d ie Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Der am 16. März 2015 eingegangene Sc hriftsatz hat die F rist nicht ge wahrt. a) Dabei stand die Angabe des falschen Aktenzeichens für sich genommen dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung noch nicht entgegen. Das Gesetz schreibt in den § 129 Abs. 1, § 130 ZPO die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch auf die Berufungsbegründung anz u- wenden sind - die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens sol l die We i- terleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbe i- tung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist ( BGH, Beschlü ss e vom 10. Juni 2003 VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unt er II 2 ; vom 15. April 1982 IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673; vom 2. Oktober 1973 X ZB 7/73, NJW 1974, 48). Für den Eingang der Berufungsbegründung ist es dabei une r- heblich, ob der Schriftsatz anhand des Aktenzeichens bereits innerhalb der Beru fungsbegrün dungsfrist in die für diese Sache angelegte Akte eingeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 15. April 1982 IVb ZB 60/82 aaO ). b) Der Berufungsbegründung muss jedoch zweifelsfrei zu entne h- men sein, zu welchem Verfahren sie eingereicht werden soll. Unrich tige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (BGH, Beschluss vo m 3. Dezember 2007 II ZB 20/07, NJW - RR 2008, 576 Rn. 12 ; entsprechend für die Ber u- 9 10 11 - 6 - fungsschrift Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 IV ZB 20/06, NJW - RR 2007, 935 Rn. 9 ). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Berufungsbegründung enthielt nicht nur ein falsches Aktenzeichen, so n- dern auch eine falsche Bezeichnung der Klageparte i. Die Frage, ob § 130 Nr. 1 ZPO auch für die Berufungsbegründung als bestimmen den Schriftsatz nur als Sollvorschrift zu verstehen und die (richtige) Bezeic h- nung der Partei en daher keine zwingende Voraussetzung für die Wir k- samkeit der Berufungsbegründung ist , ist dabei für die Entscheidung o h- ne Bedeutung . Es fehlt insgesamt an Angaben, die anstelle der Parteib e- zeichnung eine Zuordnung der Berufungsbegrün dung ermöglicht hätte n . Auch das erstinstanzliche Aktenzeichen ist nicht genannt. Damit war w e- der aus dem Schriftsatz selbst noch aus der Ak te des darin genannten, beim Berufungsgericht anhängigen (Parallel - )Verfahrens 12 U 32/15 e r- kennbar, dass die übermittelte Berufungsbegrü ndung d a s unter dem A k- tenzeichen 12 U 38/15 anhängige Verfahren betreffen sollte. Ein Ve r- gleich des In halts dieses Schriftsat zes mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin konnte auf der Gru ndlage der Angaben in der Berufungsb e- gründung nicht erfolgen, da das erstinstanzliche Verfahren darin nicht bezeichnet war. Aus dem Schriftsatz war nur ersichtlich, dass es sich um ein gegen die Beklagte anhängiges Berufungsverfahren handeln muss, jedoch nicht um welches. Eine Pflicht des Gerichts, die Akten der anhä n- gigen Berufungsverfahren verschiedener Kläger gegen die Beklagte auf eine inhaltliche Übereinstimmung des erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufungsbegründung zu überprüfen, besteht nicht. Entgegen dem Vo r- bringen der Rechtsbeschwerde wäre eine solche Pr üfung auch keine s- wegs mit einem verschwindend geringen Aufwand verbunden gewesen. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. - 7 - 2. D ie Klägerin erhebt keine Rügen dagegen, dass das Berufung s- gericht ihr d ie begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufung s- frist mangels Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis versagt hat. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe , Entscheidung vom 21.11.201 4 - 6 O 19/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2015 - 12 U 38/15 - 12
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