BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 22 / 1 5 v om 4 . November 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5 Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hi n- sichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Frankenthal (Pf alz) - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . November 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , de n Richter Dr. Kartzke und die Richterin nen Graßnack , Sacher und Wimmer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschlus s der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses . Ihr steht gegen die Schuldnerin ein durch Vollstreckungsbescheid titulie r- te r Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für Telekommunikationsdienstlei s- tungen für sechs Monate aus dem Jahr 2014 in einer Gesamth öhe von 222,85 sowie auf Erstattung vorgerichtl icher Rechtsverfolgungskosten in H ö- . Wegen d ieser Forderungen sowie wegen des ebenfalls mit dem Vollstr e- ckungsbescheid titulierten Anspruchs auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Novem ber 2014 aus 1 2 3 - 3 - einem Teilbetrag in Höhe von 195,72 i- gerin Seiten 1 und 2, wo nach die Teilf orderung gemäß Rechnung vom 31. A u- ist) hat die Gläubiger in bei dem Amtsgericht d ie Pfändung und Überweisung der Forderungen de r Schuldner in gegen die C . - Bank beantragt . Hierzu hat d ie Gläubigerin das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Form u- lare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvol lstreckung sformular - Verordnung ZVFV) in der Fassung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff. ) vorgegeb e- ne Formular genutzt . Auf Seite 3 des Formulars hat die Gläubigerin keine Eintragung zur Fo r- derungshöhe vorgenommen, sondern ausschließlich auf eine als Anlag e beig e- fügte Forderungsaufstellung verwiesen. Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass e i- nes Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Mit ihrer vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschw erde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses , hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheid ung . II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses entspreche nicht den formalen Anforderungen de r Zwangsvolls treckungsformular - Verordnung. In ke i- 4 5 6 7 - 4 - nem Feld auf Seite 3 des Formulars sei ein Betrag eingetragen worden , obschon der Gläubigerin dies möglich gewesen wäre. Aus § 3 Abs. 3 ZVFV e r- gebe sich, dass der Antragsteller die Felder des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Formulars auszufüllen habe. Lediglich im Ausna h- mefall könne der Antragsteller , soweit in dem Formular keine zweckmäßige Ei n- tragungsmöglichkeit bestehe , auf eine beigefügte Anlage verweisen. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier n icht vor. Für sämtliche Forderu n- gen , wegen derer der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erlassen we r- den sollte, sehe die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars Felder vor, die mit den zweckmäßigen und erforderlichen Eintragungen hätten vers e- hen werden können. Soweit sich die Hauptforderung aus den Forderungen mehrerer Abrechnungszeiträume zusammensetze, sei es möglich, die Summe der Einzelforderungen in der obersten Zeile einzutragen. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht h at das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses entspr i ch t nicht der nach § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV i n Verbindung mit Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschrieb e- nen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen. a) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Ju s tiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf E rlass eines Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingefü hr t sind, muss sich der Antragsteller ihrer b edienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs - und Überweis ung s- beschlusses seit dem 1. November 2014 verbindlich das in Anlage 2 zur 8 9 10 11 - 5 - Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular - V erordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintr a- gungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV . A uf diese Ausnahme vom Formularz wang wird der Antragsteller auf Seite 1 und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hi n- gewies e n . Die se aufgrund der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstr e- ckungsformular - Verordnung vom 16. Juni 2 014 nunmehr vorgesehene Möglic h- keit , Freifelder oder Anlagen zu nutzen, soweit das Formular keine zweckmäß i- gen Eintragungen zulässt , soll der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s zu § 2 Nr. 2, § 3 ZVFV in der bis zum 25. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. I 2012 S. 1822) Rechnung tragen (vgl. BR - Drucks. 137/14 [neu], S. 29) . Danach ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unvol l- ständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist . In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfa ssenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden , wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36 ; Beschluss vom 2 0. Februar 2014 - VII Z B 31/13, JurBüro 2014, 323 Rn. 16; Beschl u ss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 4 6 /13 , JurBüro 2014 , 325 Rn. 13; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 4 4 /13, juris Rn. 13). An di e- sen Grundsät zen für die Nutzung des Formulars hält der Senat auch für das nunmehr verbindlich vorgegebene Formular fest. b) Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall der Gläubigerin vol l- 12 13 - 6 - ständig. Es bietet für den von der Gläubigerin gestellten Antrag auch hinsich t- lich der Forderungsaufstellung auf Seite 3 umfassende und zweckmäßige Ei n- tragungsmöglichkeiten. Der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte es nicht. Die Summe der Hauptforderungen in Höhe von 222,8 hätte in der er s- ten Zeile auf Seite 3 des Formulars eingetragen werden müssen . Zwar bietet das Formular im Folgenden nicht die Möglichkeit , ausgerechnete Zinsen für die jeweiligen Teilforderungen und zusätzlich weiter laufende Zinsen aufzuführen. In An betracht des einheitlichen Zinslaufs k a nn jedoch die Zinsforderung in der vierten Zeile auf Seite 3 vollständig wie folgt erfasst werden : N ach dem vorg e- gebenen Text "über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus " wäre der Teilb e- trag in Höhe von und im Anschluss an den vorgegebenen Text "seit dem" das Datum des Beginns der Verzinsung , nämlich der 21. November 2014 , ei n zu tragen gewesen . Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetr a- gen wird, wird dabei deutlich, dass wegen fortlaufender Zinsen gepfändet we r- den soll (vgl. Sturm, JurBüro 2014, 507, 508). Für die weiteren Ansprüche, wegen derer die Gläubigerin den Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses begehrt, bestehen ebenfalls zweckmäßige und vollständige Eintragungsmöglichkeiten: Die vorgerichtlichen e- wesen. In der zehnten Zeile hätte die Gläubigerin die Zinsen auf die festgeset z- ten K osten mit Zinsbeginn seit dem 5. Februar 2015, in der elften Zeile die bi s- n- 14 15 - 7 - In Anbetracht des deutlich gestalteten Hinweises i n Zeile 13 , nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erfo r- de r lichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, b e- stand für die Gläubigerin auch keine Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorge gebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist, oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden darf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: AG F rankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 31.03.2015 - M 437/15 - LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 13.05.2015 - 1 T 121/15 - 16 17
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